Für alle Steuerpflichtigen
- Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung
- Abziehbare Studienkosten werden durch ein Stipendium nur teilweise gemindert
Für Vermieter
Für Kapitalanleger
Für Unternehmer
- Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung: Auf das Eigenkapital kommt es nicht an
- Abzinsung von Verbindlichkeiten mit 5,5 %: FG Hamburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz
Für GmbH-Gesellschafter
Für Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung
| Für volljährige Kinder, die bereits einen Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang erlangt haben, besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die weitere Ausbildung noch Teil der einheitlichen Erstausbildung und die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes ist (mehraktige Berufsausbildung). Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, besteht kein Anspruch, wenn das Kind bereits im Beruf steht und es den weiteren Ausbildungsgang nur neben dem Beruf durchführt. |
Hintergrund: Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind nur: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Zwar können auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein, wenn sie einen engen sachlichen (z. B. dieselbe Berufssparte) und zeitlichen Zusammenhang haben. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer – nicht begünstigten – berufsbegleitenden Weiterbildung abgegrenzt werden.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Anzeichen für eine berufsbegleitende Weiterbildung, wenn
- das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet und auf eine (nahezu) vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist,
- das Arbeitsverhältnis den ersten Studienabschluss erfordert,
- sich der Ausbildungsgang an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht).
Quelle | BFH-Urteil vom 11.12.2018, Az. III R 26/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207682; PM BFH Nr. 13 vom 13.3.2019
Abziehbare Studienkosten werden durch ein Stipendium nur teilweise gemindert
| Gelder aus einem Stipendium, die dazu bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Stipendiaten zu bestreiten, mindern nicht die (vorweggenommenen) Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, liegen keine Werbungskosten vor. Im Streitfall hat das Finanzgericht Köln nur 30 % des Stipendiums bei den Werbungskosten angerechnet. |
Grundlage für eine Aufteilung, so das Finanzgericht, sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten, der sich in einer vergleichbaren Situation befindet. Dabei zog das Finanzgericht eine vom Deutschen Studentenwerk in Auftrag gegebene Studie heran, wonach 30 % der Ausgaben auf ausbildungsspezifische Kosten entfallen.
Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen. Da diese aber nicht eingelegt wurde, ist das Urteil rechtskräftig.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 15.11.2018, Az. 1 K 1246/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207510
Für Vermieter
Gewerbliche Vermietung: Keine Bestimmung der Vergleichsmiete durch EOP-Methode
| Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten Vermietung darf nicht durch ein Gutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen nach der EOP-Methode (ertragsorientierter Pachtwert) bestimmt werden. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |
Hintergrund: Eine Vermietung gilt bereits als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Diese Vereinfachung gilt jedoch nur bei der Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung zu gewerblichen Zwecken, ist bei einer Vermietung unterhalb der ortsüblich erzielbaren Miete auch nur ein anteiliger Kostenabzug möglich.
Sachverhalt |
Eine Ehefrau hatte ein Grundstück mit historischem Altbestand, der als Gaststätte genutzt wird, erworben. Nach der Sanierung verpachtete sie das Grundstück zum Betrieb eines Beachvolleyballplatzes, einer Minigolfanlage und einer Gaststätte an ihren Ehemann für 1.000 EUR monatlich zzgl. Nebenkosten. Das Finanzamt ging indes von einer fremdüblichen Pacht von 1.474 EUR pro Monat und damit von einer verbilligten Vermietung aus. Als Folge kürzte es den Werbungskostenabzug entsprechend. Dagegen klagte die Ehefrau. Da sich keine vergleichbaren Objekte finden ließen, ermittelte der vom Finanzgericht beauftragte Sachverständige die Miete im Wesentlichen auf Grundlage der EOP-Methode und kam auf einen Betrag von 1.530,50 EUR. Diese Methode lehnte der Bundesfinanzhof jedoch ab. |
Grundsätzlich gewährt der Bundesfinanzhof dem Sachverständigen einen großen Spielraum. Eine Grenze ist aber überschritten, wenn der Sachverständige aufgrund der von ihm gewählten Methode letztlich etwas anderes ermittelt als die ortsübliche Marktmiete oder -pacht. Und dies ist bei der EOP-Methode grundsätzlich der Fall. Denn diese stellt im Wesentlichen darauf ab, welche Pacht auf der Grundlage statistischer Annahmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vom Pächter durchschnittlich erwirtschaftet werden kann. Das Gesetz verlangt aber, auf den örtlichen Markt zu blicken.
Das Finanzgericht muss die ortsübliche Pacht nun erneut feststellen. Dafür genügt eine Schätzung unter Mitwirkung eines ortskundigen, erfahrenen Sachverständigen oder Maklers. Die damit verbundene höhere Unsicherheit ist hinzunehmen, so der Bundesfinanzhof.
MERKE | Kann sich das Finanzgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen nicht die für eine Schätzung erforderliche Überzeugung bilden, geht dies zulasten des Finanzamts. Denn dieses trägt die objektive Beweislast. |
Quelle | BFH-Urteil vom 10.10.2018, Az. IX R 30/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207323; PM BFH Nr. 6 vom 20.2.2019
Für Kapitalanleger
Auswirkungen der Investmentsteuerreform auf die Kapitaleinkünfte ab 2018
| Bereits im Juli 2016 wurde die Investmentsteuerreform verabschiedet. Konkrete Auswirkungen für Privatanleger zeigen sich nun in den Steuerbescheinigungen und in den Steuererklärungen für 2018 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. |
Grundsätzliches zur neuen Besteuerung
Seit dem 1.1.2018 gilt für Investmentfonds statt des Transparenzprinzips nun grundsätzlich das Trennungsprinzip. Dadurch haben Investmentfonds ihre Steuerfreiheit verloren und sind nun selbst, neben dem Anleger, zum Steuersubjekt geworden.
Für Fondsanleger sind drei steuerrelevante Sachverhalte zu unterscheiden. Das sind:
- Ausschüttungen
- Vorabpauschalen
- Ergebnis aus der Veräußerung/Rückgabe der Anteile
Beachten Sie | Die Vorabpauschale ist bei der Ertragsthesaurierung anzuwenden oder wenn der Fonds zu wenig ausschüttet. Letztlich ist beim Fondsanleger zumindest ein Basisertrag in Höhe einer risikoarmen Marktverzinsung der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Die Vorabpauschale (vermindert um eventuelle Ausschüttungen) gilt beim Anleger am ersten Werktag des Folgejahrs als zugeflossen. Sie kommt also erstmals zum 2.1.2019 zum Tragen. Erst in 2019 behalten die depotführenden Stellen Steuern auf eine eventuelle Vorabpauschale für 2018 ein.
Die Teilfreistellung für Privatanleger für Aktienfonds (30 %), Mischfonds (15 %), Immobilienfonds (60 %) und für ausländische Immobilienfonds (80 %) ist beim Kapitalertragsteuerausweis laut Steuerbescheinigung bereits berücksichtigt.
MERKE | Eine höhere Steuerfreistellung für Investmentanteile im Betriebsvermögen muss im Veranlagungsverfahren beantragt werden. |
Fondsanteile, die zum 31.12.2017 im Bestand waren, gelten als zu diesem Stichtag veräußert und zum 1.1.2018 wieder als angeschafft. Einbehalten wird die Kapitalertragsteuer auf die fiktiven Gewinne zum 31.12.2017 allerdings erst bei der tatsächlichen Veräußerung der Anteile.
Wertsteigerungen für Fondsanteile unterliegen ab 2018 prinzipiell der Besteuerung. Das betrifft auch bestandsgeschützte Alt-Anteile, die bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer – also vor dem 1.1.2009 – angeschafft wurden. Während bei diesen Alt-Anteilen der fiktive Veräußerungsgewinn auf den 31.12.2017 steuerfrei ist, werden ab 1.1.2018 eintretende Wertveränderungen grundsätzlich steuerpflichtig. Die Wertveränderungen sind aber nur steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 EUR (gilt pro Anleger) überschreiten.
MERKE | Da der Freibetrag von den fondsverwaltenden Stellen nicht berücksichtigt wird, wird zunächst Abgeltungsteuer einbehalten. Anleger können den Freibetrag nur über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen. |
Zwei neue Anlagen zur Anlage KAP
Für Veranlagungszeiträume ab 2018 sind zwei neue Anlagen zur Anlage KAP aufgelegt worden:
- Anlage KAP-BET: Diese Anlage ist auszufüllen bei Erträgen und anrechenbaren Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden. Auch hier ist auf einen gesonderten Ausweis von bestandsgeschützten Alt-Anteilen zu achten (Zeilen 8 und 14).
- Die Anlage KAP-INV ist auszufüllen, wenn Investmenterträge erzielt wurden, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Quelle | Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) vom 19.7.2016, BGBl I 2016, S. 1730
Für Unternehmer
Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung: Auf das Eigenkapital kommt es nicht an
| Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz liegen Überentnahmen bei der Einnahmen-Überschussrechnung bereits dann vor, wenn die Entnahmen des Steuerpflichtigen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen. Mangels Bilanzierung und Ausweises eines Eigenkapitals ist es hier irrelevant, ob das Eigenkapital aufgebraucht ist. |
Hintergrund
Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt abziehbar.
MERKE | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren. |
Der Bundesfinanzhof hat 2018 entschieden, dass der Schuldzinsenabzug nur für den Fall eingeschränkt werden soll, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.
Beachten Sie | Diese Entscheidung betrifft Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ermitteln. Ob diese Grundsätze auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gelten, wo kein Eigenkapital auszuweisen ist, hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden.
Die Entscheidung
Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Erstellung einer Eröffnungsbilanz und deren stichtagsbezogene jährliche Fortführung, die das Eigen- und Fremdkapital aufgliedert, kann er nicht für sich in Anspruch nehmen, dass seine Überentnahmen sein vorhandenes Eigenkapital nicht aufgebraucht haben.
Bei Einnahmen-Überschussrechnern kommt es somit für die Qualifikation als Überentnahme darauf an, ob die Entnahmen die Summe von Gewinn und Einlagen übersteigen.
Beachten Sie | Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung in der Revision bestätigen wird.
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.10.2018, Az. 5 K 1034/16, Rev. BFH Az. VIII R 38/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207923; BFH-Urteil vom 14.3.2018, Az. X R 17/16
Abzinsung von Verbindlichkeiten mit 5,5 %: FG Hamburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz
| Unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, sind mit 5,5 % abzuzinsen. Das Finanzgericht Hamburg hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes und hat daher in einem Verfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt. |
Begründung: Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten Zinssätze (z. B. 6 % für Nachzahlungszinsen) in die Kritik geraten, weil sie den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben. So sind z. B. beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit anhängig.
Quelle | FG Hamburg, Beschluss vom 31.1.2019, Az. 2 V 112/18; FG Hamburg, PM Nr. 2/2019 vom 5.2.2019; anhängige Verfahren beim BVerfG: Az. 2 BvR 2706/17, Az. 2 BvL 22/17, Az. 1 BvR 2237/14, Az. 1 BvR 2422/17
Für GmbH-Gesellschafter
Keine Werbungskosten: Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern
| Beiträge für eine Risikolebensversicherung, die ein Gesellschafter auf das Leben eines anderen Gesellschafters abschließt, sind auch dann nicht betrieblich veranlasst, wenn die Versicherungsleistungen für betriebliche Risiken verwendet werden sollen. Einen Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit hat das Finanzgericht Nürnberg abgelehnt. |
Sachverhalt |
Nach Meinung des Gesellschafter-Geschäftsführers war die Risikolebensversicherung beruflich veranlasst. Er argumentierte u. a. wie folgt: Sein Einkommen hänge auch von der Arbeitskraft seines Vorstandskollegen ab. Dessen Tod würde unweigerlich dazu führen, dass das Unternehmen nicht fortbestehen und er somit kein Einkommen mehr erzielen könne. Daher gelte die Bedingung, dass der Tod des jeweils anderen durch eine Risikolebensversicherung abzusichern und die Prämie aus der Vorstandsvergütung als Privatperson zu leisten sei. Ferner müsse die Versicherungsleistung zweckgebunden genutzt werden, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. |
Diese Argumentation überzeugte das Finanzgericht nicht. Denn entscheidend ist die Art des versicherten Risikos. Auch wenn wirtschaftliche Risiken abgesichert werden sollten, ist das versicherte Risiko, also der Todesfall des Vorstands/Gesellschafters, dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.
Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung hat der Gesellschafter Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 17.10.2018, Az. 5 K 663/17, NZB BFH Az. VIII B 159/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207540
Für Arbeitgeber
Zoll deckt mehr Mindestlohnverstöße auf
| Der Zoll hat im vergangenen Jahr deutlich mehr Verstöße gegen das Mindestlohngesetz aufgedeckt. Die Zahl ist von 1.316 Fällen in 2015 auf 6.220 Fälle in 2018 gestiegen (davon 2.744 Fälle von Mindestlohnunterschreitungen). Dies teilte das Bundesfinanzministerium mit. |
Beachten Sie | Nach einem Gesetzentwurf soll die zuständige Sondereinheit beim Zoll durch zusätzliche Befugnisse und mehr Personal gestärkt werden. Damit soll der Zoll u. a. auch die Einhaltung gesetzlicher Mindestlohnverpflichtungen besser überprüfen können.
Quelle | BMF vom 25.3.2019: „Jahresbilanz 2018 – Zoll deckt mehr Mindestlohnverstöße auf“; Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch, BR-Drs. 97/19 vom 1.3.2019
Für Arbeitnehmer
Rechtsprechung zur Entfernungspauschale: Taxikosten sind begünstigt, Unfallkosten jedoch nicht
| Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige die Entfernungspauschale (0,30 EUR für die einfache Strecke) steuermindernd ansetzen. Was auf den ersten Blick recht einfach klingt, beschäftigt dennoch immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell ging es um die Frage, ob unfallbedingte Sach- und Personenschäden zusätzlich abziehbar sind. Zudem war strittig, ob ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt und wie etwaige Aufwendungen behandelt werden. |
Taxikosten
Steuerpflichtige können die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ansetzen, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Beispiel |
Ein Arbeitnehmer benutzte für die Fahrten von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte im Jahr 2018 sowohl den Bus als auch die Bahn. Die kürzeste Straßenverbindung betrug 18 km. Die Monatskarte für den Bus hat 60 EUR und die für die Bahn 75 EUR gekostet. Insgesamt hat er in 2018 also 1.620 EUR für die Tickets bezahlt. |
Für 2018 ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.188 EUR (220 Tage × 18 km × 0,30 EUR). Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel höher sind als die Entfernungspauschale, kann der übersteigende Betrag angesetzt werden. Insgesamt sind somit 1.620 EUR als Werbungskosten absetzbar. |
Ob Taxis als öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, ist umstritten. Das Finanzgericht Thüringen hat sich jedoch dafür ausgesprochen, u. a. aus folgender Erwägung: Da auch Taxis allgemein zugänglich sind und die Norm nicht „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr“ voraussetzt, spricht zumindest der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die Privilegierung zu fassen. Obwohl das Finanzgericht die Revision zugelassen hatte, wurde sie vom Finanzamt nicht eingelegt. Das Urteil ist also rechtskräftig geworden.
Unfallkosten
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014 sind sämtliche Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten (im Streitfall die Kosten einer Falschbetankung). Nach der großzügigeren Meinung der Finanzverwaltung können jedoch Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich berücksichtigt werden.
Aktuell haben sich zwei Finanzgerichte mit dieser Thematik befasst und eine profiskalische Sichtweise vertreten. Danach sind sowohl Aufwendungen für Sach- als auch für Personenschäden (Behandlungs- bzw. Krankheitskosten), die auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, durch die Entfernungspauschale abgegolten.
Beachten Sie | Da in beiden Verfahren die Revision anhängig ist, kann der Bundesfinanzhof nun für Klarheit sorgen.
Quelle | Taxikosten: FG Thüringen, Urteil vom 25.9.2018, Az. 3 K 233/18, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206322; Unfallkosten: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.1.2018, Az. 5 K 500/17, Rev. BFH Az. VI R 8/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202019; FG Sachsen, Urteil vom 18.5.2018, Az. 4 K 194/18, Rev. BFH Az. VI R 40/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206506; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13; H 9.10 LStH „Unfallschäden“
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat Juni 2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen! Beiträge Sozialversicherung Fälligkeit Beiträge 6/2019 = 26.6.2019 Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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