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Oktober 2015

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Erneute Änderung der Rechtsprechung: Zivilprozesskosten sind nun doch nicht absetzbar

| Zivilprozesskosten sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen. Damit gibt der Bundesfinanzhof seine steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung aus 2011 wieder auf und kehrt zu seiner alten Sichtweise zurück. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Eine nähere Definition bleibt der Bundesfinanzhof jedoch schuldig. |

Hintergrund

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich außergewöhnliche Belastungen nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie die im Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.

Nach der bis 2010 geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs konnten Zivilprozesskosten – mit Ausnahme von Scheidungskosten – regelmäßig nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr lief, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

In 2011 ist der Bundesfinanzhof von dieser restriktiven Sicht jedoch abgewichen und hat den Abzug auch dann zugelassen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinweis | Die Rückkehr des Bundesfinanzhofs zu seiner alten Auffassung entspricht nunmehr im Wesentlichen der ab 2013 geltenden Gesetzeslage. Der Gesetzgeber sah sich nämlich aufgrund der in 2011 erfolgten Rechtsprechungsänderung veranlasst, den Abzug von Zivilprozesskosten einzuschränken.

Scheidungskosten

Im Zivilprozess des aktuellen Streitfalls ging es um die Rechtmäßigkeit einesTestaments. Die Frage, ob Zivilprozesskosten für eine Scheidung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, ist damit aber noch nicht beantwortet. Hier wird derzeit kontrovers diskutiert, ob mit der gesetzlichen Neuregelung „nur“ die Rechtslage vor der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechungdes Bundesfinanzhofs wieder hergestellt werden sollte oder damit auch die Sonderbehandlung der Ehescheidungskosten entfällt.

Derzeit gilt es, den Ausgang der anhängigen Revisionsverfahren abzuwarten und entsprechende Fälle über einen Einspruch offen zu halten.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.6.2015, Az. VI R 17/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178744; anhängige Revisionsverfahren u.a. BFH Az. VI R 66/14; BFH Az. VI R 81/14

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Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung

| Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung eröffnet Eltern Aussicht auf einen längeren Bezug von Kindergeld. |

Sachverhalt

Nach der Ausbildung zum Elektroniker bewarb sich der volljährige A noch im selben Monat (Februar 2012) für einen Platz an einer Technikerschule sowie einer Fachoberschule für Technik. Ebenfalls im Februar unterschrieb er einen befristeten Arbeitsvertrag in üblich bezahlter Vollzeitbeschäftigung. Nachdem er eine Zusage der Fachoberschule für Technik erhalten hatte, beendete er das Arbeitsverhältnis vorzeitig, um ab Mitte August 2012 diese Bildungseinrichtung besuchen zu können. Der einjährige Vollzeitunterricht erfolgte zur Vorbereitung des Studiums an einer Fachhochschule und war Voraussetzung, ein solches aufnehmen zu können.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für März bis Juli 2012 auf, weil A nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung einer (schädlichen) Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgegangen sei. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs hatte das Kind im Streitzeitraum eine erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen, sodass es auf die Frage der Erwerbstätigkeit nicht ankommt.

Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind allerdings nur dann als Teil einer Erstausbildung anzusehen, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Es muss erkennbar sein, dass die Ausbildung nach dem ersten Abschluss fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Hinweis | Mit diesem Urteil führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung aus 2014 fort, wonach Kindergeld grundsätzlich bis zum Abschluss eines dualen Studiums möglich ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.4.2015, Az. V R 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178454; BFH-Urteil vom 3.7.2014, Az. III R 52/13

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Neue Broschüre „Vereine und Steuern“

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Vereine & Steuern – Arbeitshilfe für Vereinsvorstände und Mitglieder“ neu aufgelegt. |

Der komplett überarbeitete Ratgeber wendet sich an Vereins- und Vorstandsmitglieder, die in den Vereinen die finanziellen Angelegenheiten regeln. Von der Gemeinnützigkeit bis zur Zuwendungsbestätigung werden alle relevanten Themen auf über 200 Seiten behandelt. Neben zahlreichen Anlagen ist u.a. auch eine Mustersatzung für einen gemeinnützigen Verein enthalten.

Hinweis | Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl1675 kostenfrei heruntergeladen werden.

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Vereinfachungsregel für Spenden bis 200 EUR

| Wegen der großen Spendenbereitschaft für Flüchtlinge weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein auf eine Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 EUR hin. Unter gewissen Voraussetzungen muss dem Finanzamt in diesen Fällen nämlich keine Spendenbescheinigung vorgelegt werden, damit ein Sonderausgabenabzug anerkannt werden kann. |

Zum Nachweis einer Kleinspende reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der vom Spendenempfänger hergestellte Beleg enthält Angaben zum steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, über die Freistellung zur Körperschaftsteuer und ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
  • Hinweis | In der Regel beinhaltet der vorgedruckte Überweisungsträger des Spendenempfängers diese Pflichtangaben.
  • Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
  • Im Fall des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.

Hinweis | Die vorgenannten Ausführungen sollen der Vereinfachung dienen. Selbstverständlich kann die Nachweispflicht auch bei Kleinspenden durch eine Zuwendungsbestätigung erfüllt werden.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 17.8.2015

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Für Vermieter


Sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand oder anschaffungsnahe Herstellungskosten?

| Aufwendungen werden in (anschaffungsnahe) Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Das Problem: Vermieter können die Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) geltend machen. Aktuell ist u.a. strittig, wie Aufwendungen, die zur Erlangung der Betriebsbereitschaft aufgewandt werden, zu behandeln sind. |

Sachverhalt

Eheleute erwarben eine Immobilie und vermieteten sie an ihren Sohn. Zuvor tauschten sie die unbrauchbaren Fenster aus und behandelten die Kosten (17.850 EUR) als Anschaffungskosten (= Aufwendungen zur Erlangung der Betriebsbereitschaft). Die sonstigen Sanierungsarbeiten (16.617 EUR) deklarierten sie als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand. Das Finanzamt berücksichtigte die 16.617 EUR jedoch als anschaffungsnahe Herstellungskosten, weil sie zusammen mit den Aufwendungen für die Fenster die 15 %-Grenze überstiegen. Das sah das Finanzgericht München genauso.

Nach Meinung des Finanzgerichts sind alle Aufwendungen – mit Ausnahme von Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen – bei Anwendung der 15 %-Grenze zu addieren.

Hinweis | Man darf gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof den Fall in der Revision beurteilen wird. Denn bis dato ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, wie Aufwendungen zur Erlangung der Betriebsbereitschaft bei der Ermittlung der 15 %-Grenze zu behandeln sind.

Quelle | FG München, Urteil vom 3.2.2015, Az. 11 K 1886/12, Rev. BFH Az. IX R 15/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144659

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Für Unternehmer


Blockheizkraftwerke: Steuerliche Rahmenbedingungen werden ab 2016 schlechter

| Nach neuer Verwaltungsmeinung ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) kein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes mit der Folge, dass z.B. ein Investitionsabzugsbetrag nicht mehr möglich ist. Aus Vertrauensschutzgründen wird den Steuerpflichtigen jedoch ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherige (günstigere) Sichtweise weiter anzuwenden. |

Da BHKW nicht mehr als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, entfallen der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag (bis zu 40 % der Anschaffungskosten) sowie die Investitionszulage. Darüber hinaus können die Anschaffungskosten nicht mehr über 10 Jahre abgeschrieben werden. Anzusetzen ist die (längere) für Gebäude geltende Nutzungsdauer.

Das aus Vertrauensschutzgründen eingeräumte Wahlrecht ist auf alle BHKW anzuwenden, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Es ist gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

WICHTIG | Die neue Sichtweise gilt für die Fälle, in denen das BHKW keine Betriebsvorrichtung ist, was bedeutet, dass der eigentliche Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt.

Zinsen auf Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionszeitraum für einen Investitionsabzugsbetrag beträgt grundsätzlich drei Jahre. Erfolgt keine Investition, ist der Abzugsbetrag im Jahr der ursprünglichen Geltendmachung mit einer entsprechenden Verzinsung aufzulösen.

Beispiel

Hat ein Steuerpflichtiger für die geplante Anschaffung eines BHKW z.B. in 2014 einen Abzugsbetrag gebildet, hätte er für die Anschaffung grundsätzlich bis Ende 2017 Zeit. Nach der neuen Sichtweise muss eine verbindliche Bestellung, Anschaffung oder Herstellung allerdings bis Ende 2015 erfolgen.

Der Deutsche Steuerberaterverband fordert das Bundesfinanzministerium daher auf, die Finanzämter anzuweisen,die aus der Auflösung bereits gebildeter Investitionsabzugsbeträge resultierenden Zinsen zu erlassen, wenn der Investitionszeitraum über den 31.12.2015 bestanden hätte. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein vom 21.7.2015, akt. Kurzinfo ESt 55/2010, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145107; DStV-Stellungnahme S 09/15 vom 18.8.2015 an das BMF

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So sind Gebühren an den Betreiber einer Handelsplattform umsatzsteuerlich zu behandeln!

| Müssen Unternehmer für den Verkauf von Waren über eine Handelsplattform (z.B. über eBay) an den Betreiber Gebühren zahlen, so mindern diese das Entgelt nicht. Dies hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe klargestellt. |

Im Regelfall sind die Gebühren an eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Firma zu leisten. Bei der Veräußerung der Waren werden die Gebühren dann mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet. An den Unternehmer wird nur der um die Gebühren gekürzte Betrag überwiesen. Aufgrund der Verrechnung der Gebühren wird der Erlös häufig zu gering angegeben.

Beispiel

Unternehmer U verkauft Waren für insgesamt 119.000 EUR. Nach Abzug der Gebühren von 10.000 EUR wird an U ein Betrag von 109.000 EUR überwiesen.

Falsche Lösung:U erklärt nur Umsätze von 91.596 EUR (109.000 EUR/1,19) und eine Umsatzsteuer von 17.403 EUR (91.596 EUR × 0,19).

Richtige Lösung: Die Bemessungsgrundlage beträgt 100.000 EUR. Die Gebührenverrechnung ist unbeachtlich. U schuldet 19.000 EUR Umsatzsteuer.

Berechnet der in einem anderen EU-Land ansässige Betreiber der Handelsplattform Gebühren, schuldet der deutsche Unternehmer – hier U – hierfür die Umsatzsteuer (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Diese Umsatzsteuer kann er unter den weiteren Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen.

Quelle | OFD Karlsruhe vom 19.2.2015, Az. S 7200 – Karte 18

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Digitale Steuerdaten dürfen nicht „ewig“ auf dem Laptop des Betriebsprüfers gespeichert werden

| Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann die Finanzverwaltung digitalisierte Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Verwaltung stattfinden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Speicherung über den Abschluss der Prüfung hinaus nur zulässig, soweit und solange die Daten noch für das Besteuerungsverfahren (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden. |

Sachverhalt

Im Zuge einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt die Gewinnermittlungen sowie zu deren Prüfung die Steuerdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Der Steuerpflichtige bestand darauf, dass das Finanzamt diese Daten nicht (wie angekündigt) über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Betriebsprüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers speichern darf – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten muss angemessen Rechnung getragen werden. Daher musste die Prüfungsanordnung im Streitfall um folgenden Satz ergänzt werden: „Die Herausgabe erfolgt nur zur Speicherung und Auswertung auf dem Rechner des Prüfers während der Prüfung in Ihren Geschäftsräumen oder zur Mitnahme durch den Prüfer für die Speicherung und Auswertung der Daten auf einem Rechner in den Diensträumen des Finanzamts.“

Quelle | BFH-Urteil vom 16.12.2014, Az. VIII R 52/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178876

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Für Arbeitgeber


Minijobs: Ab September gelten neue Umlagesätze

| Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, dass sich bei geringfügig Beschäftigten die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung zum 1.9.2015 wie folgt erhöht haben: U1 (Krankheit) = 1 % (bisher 0,7 %); U2 (Mutterschaft) = 0,3 % (bisher 0,24 %). |

Liegt der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vor, wird dieser ab dem Beitragsmonat September automatisch angepasst. Auch bei einem SEPA-Basislastschriftmandat ist nichts weiter zu veranlassen.

Sofern bei der Hausbank ein monatlicher Dauerauftrag eingerichtet wurde, ist dieser rechtzeitig – erstmals zur Fälligkeit am 28.9.2015 – abzuändern.

Beachten Sie | Privathaushalte müssen keine Änderungen vornehmen. Hier übernimmt die Minijob-Zentrale die Berechnung der Abgaben.

Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 3.8.2015

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Für Arbeitnehmer


Aufwendungen für „normale“ Schuhe sind keine Werbungskosten

| Eine Schuhverkäuferin kann ihre Schuhe selbst dann nicht als Werbungskosten absetzen, wenn sie verpflichtet ist, während der Arbeit Schuhe ihres Arbeitgebers zu tragen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn sie so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird und für diesen Zweck angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug scheitert, wenn die private Nutzung möglich und üblich ist.

Beachten Sie | Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht für typische Berufskleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist (z.B. Amtstrachten oder weißer Arztkittel).

Quelle | FG Münster, Urteil vom 1.7.2015, Az. 9 K 3675/14 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145195

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Datenpanne der Verwaltung: Rund 30.000 Beschäftigte erhielten für den Monat Juli zu wenig Geld

| Bundesweit haben rund 30.000 Arbeitnehmer im Juli unverschuldet einen zu geringen Arbeitslohn erhalten. Schuld war ein Programmfehler der Finanzverwaltung. Auch im August sind fehlerhafte Gehaltsabrechnungen zumindest vereinzelt möglich. |

Arbeitgebern wurde für einige Arbeitnehmer Anfang Juli die falsche Steuerklasse aus der ELStAM-Datenbank übermittelt (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale). So erhielten verheiratete Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III fälschlicherweise die Steuerklasse I – und zwar rückwirkend zum 1.1.2015.

Nach Informationen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe können die Finanzämter den Fehler selbst nicht erkennen, sondern sind auf Hinweise der Betroffenen angewiesen. Auf Antrag erhalten die Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Papierbescheinigung mit der richtigen Steuerklasse. Diese Bescheinigung tritt dann vorübergehend an die Stelle der ELStAM. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den Lohnsteuerabzug auf Basis der Papierbescheinigung umgehend zu ändern. Dadurch kann die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer korrigiert und erstattet werden.

Quelle | OFD Karlsruhe vom 4.8.2015, Az. S 2363/167 – St 144

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat November 2015: Steuertermine/Beiträge Sozial­versicherung/Ver­braucher­preisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.11.2015
  • GewSt, GrundSt = 16.11.2015

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.11.2015
  • GewSt, GrundSt = 19.11.2015

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 11/2015 = 26.11.2015

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

8/14

1/15

4/15

8/15

+ 0,8 %

– 0,3 %

+ 0,5 %

+ 0,2 %

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