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Januar 2016

Für alle Steuerpflichtigen

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Schornsteinfeger-Rechnungen wieder voll begünstigt

| Für Schornsteinfegerleistungen wird eine Steuerermäßigung wieder voll gewährt (d.h. 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR). Es ist nicht mehr erforderlich, die Rechnung in begünstigte (Handwerkerleistungen) und nicht begünstigte Leistungen (Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich Feuerstättenschau) aufzuteilen. |

Diese neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums ist in allen noch offenen Fällen anwendbar.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.11.2015, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145783

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Bundesfinanzhof bestätigt: Versorgung eines Haustieres kann haushaltsnahe Dienstleistung sein

| Die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfte viele Steuerzahler freuen. |

Sachverhalt

Eheleute ließen ihre Hauskatze während diverser Urlaube von der „Tier- und Wohnungsbetreuung A“ in ihrer Wohnung betreuen. Die Rechnungsbeträge (insgesamt rund 300 EUR) hatten sie überwiesen. In ihrer Steuererklärung beantragten sie für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen. Das Finanzamt versagte jedoch den Steuervorteil. Es berief sich dabei auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, wonach für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung zu gewähren sei. Die hiergegen gerichtete Klage war sowohl vor dem Finanzgericht Düsseldorf als auch vor dem Bundesfinanzhof erfolgreich.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren, wenn die Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweist oder damit im Zusammenhang steht. Davon ist insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen auszugehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Somit ist auch die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Beachten Sie | Eine Steuerermäßigung dürfte jedoch ausscheiden, wenn die Dienstleistungen nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. So hat z.B. das Finanzgericht Münster entschieden, dass „Dogsitter-Kosten“ nicht begünstigt sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182085; FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E

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Kindergeld wird vorerst auch ohne Steuer-Identifikationsnummer weiter gezahlt

| Ab 2016 ist die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Sollten der Familienkasse die Steuer-ID des Kindes sowie des kindergeldbeziehenden Elternteils zum 1.1.2016 nicht vorliegen, wird das Kindergeld aber zunächst weiter gezahlt. Darauf hat der Bund der Steuerzahler hingewiesen. |

Es ist aktuell nicht erforderlich, der Familienkasse die jeweiligen Steuer-ID mitzuteilen. Liegen die ID-Nummern tatsächlich nicht bei der Familienkasse vor, wird diese die Eltern kontaktieren. Spätestens dann müssen die Eltern aber reagieren – sonst droht die Streichung des Kindergelds.

Quelle | Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 23.11.2015 „Kindergeld 2016 – BdSt hakt nach und klärt auf“; Bundesagentur für Arbeit, Mitteilung vom 12.11.2015 „Kindergeld wird auch ohne Vorlage der Steuer-Identifikationsnummer weiter gezahlt“

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Für Kapitalanleger


Riester-Zulage: Zinserträge sind keine Eigenbeiträge

| Die volle Riester-Zulage setzt voraus, dass der sogenannte Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfen Zinserträge bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrags nicht abgezogen werden. |

Bereits der Gesetzeswortlaut zeigt, dass der Zulageberechtigte eine eigene Beitragsleistung erbringen muss, die dem Altersvorsorgevertrag zugutekommt. Nach dem Verständnis des Begriffs „Beitragsleistung“ kann es nicht ausreichen, die durch das Altersversorgungsvermögen gebildeten Erträge dem Vertrag lediglich zu belassen, so der Bundesfinanzhof.

Mindesteigenbeitrag:
So wird er berechnet

Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 % des im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der erhaltenen Grund- bzw. Kinderzulagen. Er ist nach oben auf 2.100 EUR (Eigenbeitrag und Zulage) begrenzt.

Insbesondere bei einem geringen Einkommen und hohen Zulagen ist es möglich, dass der ermittelte Eigenbeitrag sehr niedrig und rechnerisch sogar negativ ist. In diesen Fällen muss ein Sockelbetrag in Höhe von 60 EUR geleistet werden, um die volle Zulage zu erhalten.

Weiterführende Informationen zur Riester-Rente erhalten Sie u.a. auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund (unter www.iww.de/sl1725).

Quelle | BFH-Urteil vom 8.7.2015, Az. X R 41/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180250

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Für Unternehmer


Umsatzsteuer: Antrag auf Ist-Besteuerung ist auch konkludent möglich

| Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist ein ausdrücklicher Antrag auf umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung nicht erforderlich, wenn das Finanzamt aus den vorliegenden Unterlagen (insbesondere der Einnahmen-Überschussrechnung) deutlich erkennen kann, dass in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Ist-Umsätze erklärt worden sind. Die antragsgemäße Festsetzung kann dann die Genehmigung darstellen. |

Hintergrund: Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.8.2015, Az. V R 47/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180566

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Firmenwagen: Kein Abzug von Betriebsausgaben bei zeitgleicher Ein-Prozent-Regelung

| Darf ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzen, kann er keine Betriebsausgaben für den Pkw abziehen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert worden ist. |

Sachverhalt

A erzielte sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger als auch aus selbstständiger Arbeit. Den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen durfte A für Fahrten im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit sowie im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen. Sämtliche Pkw-Kosten trug der Arbeitgeber. Für die private Nutzungsüberlassung wurde der Sachbezug nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert.

Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit machte A für die betrieblichen Fahrten Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte A, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten aufteilte – jedoch ohne Erfolg.

Der Abzug von Betriebsausgaben setzt voraus, dass Aufwendungen beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten entstanden sind. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben, da der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hatte. Außerdem erfolgt die Sachbezugsbesteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt.

PRAXISHINWEIS | Es blieb offen, wie zu verfahren ist, wenn A ein Fahrtenbuch geführt hätte. Der Bundesfinanzhof ließ jedoch anklingen, dass ein Betriebsausgabenabzug möglicherweise in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.7.2015, Az. III R 33/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180930

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Pokergewinne können steuerpflichtig sein

| Pokergewinne können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. Ob Poker ein Glücksspiel ist, ist für die Frage, ob die Merkmale des Gewerbebetriebs erfüllt sind, kaum relevant. |

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es um einen ehemaligen Flugkapitän, der über viele Jahre hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“) erzielt hatte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Einkünfte aus den Turnierpokerspielen der Einkommensteuer unterliegen. Dies sah der Steuerpflichtige jedoch anders und klagte.

FG Köln beschäftigte sich mit
dem Begriff des Glücksspiels

Vor dem Finanzgericht Köln stritten die Beteiligten insbesondere darüber, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Das Finanzgericht kam schließlich zu dem Ergebnis, dass die vom Steuerpflichtigen gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen sind. Das Geschicklichkeitselement trete bereits bei einem durchschnittlichen Spieler nur wenig hinter dem Zufallselement zurück bzw. übertreffe dies sogar. Das Pokerspiel sei im Allgemeinen als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitselementen anzusehen.

Dementsprechend würdigte das Finanzgericht die Einkünfte – ebenso wie das Finanzamt – als steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb letztlich ohne Erfolg. Die Einstufung als Glücksspiel war dabei allerdings nur am Rande relevant.

Bundesfinanzhof stellt auf das marktorientierte Verhalten ab

Das Einkommensteuergesetz knüpft die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des Glücksspiels. Auch wenn die bisherige Rechtsprechung eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verneint, wenn sich eine Tätigkeit als reines Glücksspiel darstellt (z.B. Lottospiel), kommt es dem Bundesfinanzhof eher auf andere Merkmale an. In dem aktuellen Urteil stellte er vor allem auf die Tatbestandsmerkmale der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht ab, die vorliegend erfüllt waren.

Diese Entscheidung bedeutet aber nicht, dass jeder Turnierpokerspieler zum Gewerbetreibenden wird. Vielmehr ist stets zwischen einem am Markt orientierten einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen. Nicht zu entscheiden hatte der Bundesfinanzhof die Frage, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (sogenannte Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.

Beachten Sie | In einem weiteren Verfahren wird der Bundesfinanzhof demnächst klären müssen, ob Pokergewinne der Umsatzbesteuerung unterliegen.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. X R 43/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145423; Rev. BFH unter Az. XI R 37/14

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Für GmbH-Geschäftsführer


Der Countdown läuft: Der Jahresabschluss 2014 ist bis Ende 2015 offenzulegen

| Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Für das Geschäftsjahr 2014 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2015 ab. |

Beachten Sie | Für die Wahrung der Offenlegungsfrist ist der Zeitpunkt der Einreichung maßgeblich. Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an.

Sollte die Frist nicht eingehalten werden, droht ein Ordnungsgeldverfahren. Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder durch Einspruch zu rechtfertigen, warum dies unterlassen wurde. Die Aufforderung ist verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von grundsätzlich mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, wird das Ordnungsgeld regelmäßig festgesetzt.

PRAXISHINWEIS | Kleinstkapitalgesellschaften haben bei der Offenlegung ein Wahlrecht. Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Quelle | IHK Frankfurt am Main, Meldung vom 4.11.2015 „Jahresabschluss bis Ende 2015 offenlegen – Ordnungsgeldverfahren vermeiden“

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Für Arbeitgeber


Firmenwagen und Fahrtenbuch: Leasingsonderzahlung ist nur zeitanteilig zu berücksichtigen

| Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, sind bei der Fahrtenbuchmethode die insgesamt durch das Fahrzeug verursachten Aufwendungen zu erfassen. In einem aktuellen Fall musste der Bundesfinanzhof entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug geleast und eine Leasingsonderzahlung geleistet hat. |

Sachverhalt

Eine GmbH ermittelte den geldwerten Vorteil aus der privaten Überlassung eines Firmenwagens an den Geschäftsführer nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei verteilte sie die im Streitjahr gezahlte Leasingsonderzahlung (15.000 EUR) auf 36 Monate, die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags.

Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die einmalige Leasingzahlung den im Jahr der Zahlung anzusetzenden Gesamtkosten insgesamt hinzuzurechnen sei. Dementsprechend ermittelte das Finanzamt einen weitaus höheren Kilometersatz. Dies sah der Bundesfinanzhof in der Revision jedoch anders.

Periodengerechte Abgrenzung
bei Bilanzierern

Anschaffungskosten eines Pkw werden bei der Fahrtenbuchmethode berücksichtigt, indem sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer aufgeteilt werden. Auch Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen sind zu verteilen, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss. Und das war hier der Fall, denn eine GmbH ist zur periodengerechten Abgrenzung verpflichtet. So musste für die Leasingsonderzahlung ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden, da es sich um Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag handelt.

Es besteht kein allgemeines
Korrespondenzprinzip

Ob diese Gewinnermittlungsgrundsätze vom Arbeitgeber allerdings tatsächlich beachtet werden, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung der Bilanzierungsgrundsätze ergeben hätte. Denn es besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip, wonach auf der Arbeitgeberseite einerseits und auf der Arbeitnehmerseite andererseits stets korrespondierende Ansätze vorzunehmen sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180928

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Neue Sachbezugswerte für 2016

| Die Sachbezugswerte für 2016 stehen fest. Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt für 2016 unverändert 223 EUR. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde um 7 EUR auf 236 EUR angehoben. |

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

50 EUR
(2015: 49 EUR)

1,67 EUR
(2015: 1,63 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

93 EUR
(2015: 90 EUR)

3,10 EUR
(2015: 3,00 EUR)

Quelle | Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2015, BGBl I 15, 2075

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Für Arbeitnehmer


Ermäßigte Besteuerung einer betrieblichen Abfindung bei Teilleistung

| Eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust kann ermäßigt besteuert werden. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass sie in einem Veranlagungszeitraum zufließt und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte Steuerbelastungen entstehen. Wird die Abfindung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt, ist dies (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Zu der Frage der Geringfügigkeit hat der Bundesfinanzhof nun Stellung bezogen. |

Eine starre Prozentgrenze (im Verhältnis der Teilleistungen zueinander oder zur Gesamtabfindung) sieht das Gesetz weder vor, noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Eine geringfügige Nebenleistung hat der Bundesfinanzhof in 2014 allerdings nicht mehr angenommen, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.

Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Bislang hatte der Bundesfinanzhof mit dieser Begründung nur eine sozial motivierte, nachträgliche Zusatzleistung des Arbeitgebers der Höhe nach als unschädlich erachtet.

Die Zahlen des Streitfalls

Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt A in 2011 eine betriebliche Abfindung von 104.800 EUR sowie in 2010 eine Tarifabfindung von 10.200 EUR. Nach der Probeberechnung des Finanzamts ermäßigte sich die Einkommensteuer unter Anwendung der Tarifermäßigung von 37.273 EUR um 10.806 EUR auf 26.467 EUR. Daraus ergibt sich, dass die Tarifermäßigung anzuwenden ist. Denn die in 2010 vereinnahmte Teilzahlung von 10.200 EUR ist niedriger als die Steuerermäßigung der Hauptleistung (10.806 EUR).

Quelle | BFH-Urteil vom 13.10.2015, Az. IX R 46/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182089

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Februar 2016: Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.2.2016
  • GewSt, GrundSt = 15.2.2016

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.2.2016
  • GewSt, GrundSt = 18.2.2016

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 2/2016 = 25.2.2016

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

11/14

4/15

7/15

11/15

+ 0,6 %

+ 0,5 %

+ 0,2 %

+ 0,4 %

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