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November 2017

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und
Termine

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Für
alle Steuerpflichtigen

Vorweggenommene
Erbfolge bei Anteilen an einer GmbH: Übergeber darf kein
Geschäftsführer bleiben

| Nach einem
Urteil des Bundesfinanzhofs sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit
der Übertragung von GmbH-Anteilen
nur dann als Sonderausgaben
abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung nicht mehr
Geschäftsführer der Gesellschaft ist. |

Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug von
Versorgungsleistungen bei vorweggenommener Erbfolge ist auf bestimmte
Vermögensübertragungen
beschränkt. Begünstigt ist u. a.
die Übertragung eines mindestens 50 %igen GmbH-Anteils, wenn der
Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der
Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Sachverhalt

Vater (V) hatte
seinen 100 %igen GmbH-Anteil mittels vorweggenommener Erbfolge auf
seinen Sohn (S) übertragen. S wurde deren alleinvertretungsberechtigter
Geschäftsführer. V blieb allerdings weiter
Geschäftsführer. Die Zahlungen an seine Eltern machte S als
Versorgungsleistungen bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt und das
Finanzgericht Münster lehnten dies ab, da V als
Vermögensübergeber seine Geschäftsführer-Tätigkeit
nicht vollständig eingestellt hatte. Diese Ansicht teilte
schließlich auch der Bundesfinanzhof.

Bleibt der
Vermögensübergeber Geschäftsführer, überträgt er
nur eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des
Gesetzgebers nicht begünstigt werden sollte, so der Bundesfinanzhof.

PRAXISHINWEIS
|
Auch die
Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der Vermögensübergeber seine
Geschäftsführerfunktion aufgeben muss. Er darf jedoch noch
selbstständig oder nichtselbstständig für die GmbH tätig
sein.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.3.2017, Az. X R
35/16, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 196051; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 – S 2221/09/10004

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Sind
die Kosten für einen „Hunde-Gassi-Service“
steuerbegünstigt?

| Nach einem
Urteil des Finanzgerichts Hessen sind Aufwendungen für einen
„Hunde-Gassi-Service“ als haushaltsnahe Dienstleistungen

begünstigt. Das bedeutet: Auf Antrag wird die Einkommensteuer in diesen
Fällen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (höchstens
4.000 EUR) ermäßigt. |

Nach der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Versorgung und Betreuung
eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres
eine haushaltsnahe Dienstleistung. „Dogsitter-Kosten“ sollen nach
einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch nicht begünstigt
sein, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des
Steuerpflichtigen betreut werden.

Die raumbezogene
Betrachtungsweise
des Finanzgerichts Münster überzeugte die
Finanzrichter aus Hessen nicht. Begründung: Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs ist der Begriff „im Haushalt”
räumlich-funktional auszulegen,
sodass die Grenzen des Haushalts nicht
ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt werden. Somit (so die
Schlussfolgerung) handelt es sich beim „Gassi gehen” um eine
Leistung mit einem unmittelbar räumlichen Bezug zum Haushalt, die
dem Haushalt (dem haushaltszugehörigen Tier) dient.

Beachten Sie | Die Verwaltung hat gegen diese
Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Somit ist nun der
Bundesfinanzhof gefragt.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 1.2.2017, Az. 12
K 902/16, NZB BFH Az. VI B 25/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195268; FG Münster, Urteil vom
25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15

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Für
Vermieter

Mutwillige
Schäden des Mieters nach der Anschaffung des Gebäudes: Kosten sind
sofort abzugsfähig

| Aufwendungen zur
Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten
Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden
ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen
Fällen handelt es sich nicht um anschaffungsnahe Herstellungskosten. |

Hintergrund

Anschaffungsnahe
Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach
Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen
15 % der Gebäude-Anschaffungskosten
übersteigen. Gesetzlich
ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für
Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Beachten Sie | Durch eine Umqualifizierung der
Aufwendungen in Herstellungskosten sind die Kosten nicht sofort (im Jahr der
Zahlung) abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung
(regelmäßig 50 Jahre)
als Werbungskosten aus.

Sachverhalt

Eine
Steuerpflichtige hatte eine vermietete Eigentumswohnung in einem mangelfreien
Zustand erworben. Sie kündigte das Mietverhältnis, weil die
Mieterin die Leistung fälliger Nebenkostenzahlungen verweigerte. Im Zuge
der Rückgabe der Mietsache wurden umfangreiche, von der Mieterin
jüngst verursachte Schäden (z. B. eingeschlagene Scheiben an
Türen und zerstörte Bodenfliesen) festgestellt.

Die Vermieterin
machte die Kosten für die Schadenbeseitigung in ihrer
Steuererklärung als Erhaltungsaufwand geltend. Da die 15 %-Grenze
überschritten war, versagte das Finanzamt den Sofortabzug – jedoch
zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof
entschieden.

Grundsätzlich
sind sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen
zusammenzurechnen. Darunter fallen z. B. Schönheitsreparaturen oder
auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Selbst die
Beseitigung verdeckter – im Anschaffungszeitpunkt bereits vorhandener
– Mängel fällt hierunter. Nichts anderes gilt für die
Kosten zur Beseitigung von bei der Anschaffung angelegten, aber erst nach dem
Erwerb auftretenden altersüblichen Mängeln.

Diese typisierende
Betrachtungsweise hat der Bundesfinanzhof jetzt zumindest insoweit
eingeschränkt, als der Schaden nach dem Erwerb des Gebäudes
eingetreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen
ist. In diesen Fällen können die Aufwendungen als Erhaltungsaufwand
und damit sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R
6/16, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 196887

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Für
Kapitalanleger

Ab 2018 gelten
neue Steuerregeln für Fonds-Altanteile

| Mit
Einführung der Abgeltungsteuer wurde ein Bestandsschutz für die
Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen
aus vor 2009
angeschafften Investmentanteilen eingeräumt. Dieser Bestandsschutz wurde
durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.7.2016 (BGBl I 2016, S. 1730)
aber zum 31.12.2017 zeitlich gekappt. |

Danach bleiben nur
noch die bis zum 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen
steuerfrei. Für ab 2018 erzielte Wertveränderungen wird bei
einer späteren Veräußerung über die Veranlagung ein personenbezogener
Freibetrag von 100.000 EUR
gewährt. Da der Freibetrag nur für
diese Altanteile gilt, sollten Altanteile also nicht vorschnell
veräußert werden.

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Für
Unternehmer

Finanzverwaltung
wendet das „Geschenke-Urteil“ nicht so streng an wie erwartet!

| Unternehmen
können die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde
mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % (zuzüglich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den
Zuwendungsempfänger übernehmen. Nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs ist das Unternehmen jedoch nicht zum Betriebsausgabenabzug
berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35 EUR
übersteigt.
Die gute Nachricht ist: Die Finanzverwaltung wendet das
Urteil nicht so streng an, wie befürchtet. |

Da das Urteil im
Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, ist es von den Finanzämtern
allgemein anzuwenden. Es wurde allerdings auch eine Fußnote mit
folgendem Inhalt gesetzt: „Die Finanzverwaltung wendet die
Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (BStBl I
S. 468) weiter an“.

Nach dieser
Vereinfachungsregelung richtet sich die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als
Betriebsausgabe danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als
Betriebsausgabe abziehbar sind. Das bedeutet Folgendes: Für das
Überschreiten der 35 EUR-Grenze ist weiterhin allein der Geschenkewert
maßgeblich.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R
13/14, BStBl II 2017, S. 892; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 – S
2297-b/14/10001

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Europäischer
Gerichtshof zur Soll-Besteuerung bei der Umsatzsteuer gefragt

| Der
Bundesfinanzhof zweifelt an der uneingeschränkten Pflicht zur
Vorfinanzierung der Umsatzsteuer
durch Unternehmer bei der Soll-Besteuerung.
Daher hat er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen
Gerichtshof gerichtet. |

Hintergrund: Bei der Soll-Besteuerung ist die
Umsatzsteuer grundsätzlich mit der Leistungsausführung
abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Unter Voraussetzungen
(z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR) kann eine
Besteuerung per Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt erfolgen (Ist-Besteuerung).

Beachten Sie | Bei der Soll-Besteuerung hat der
Bundesfinanzhof in 2013 eine Steuerberichtigung bei Leistungserbringung zugelassen,
soweit ein Unternehmer seinen Entgeltanspruch wegen eines vertraglichen
Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über
einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. Die
Verwaltung wendet dieses Urteil an – aber nur mit
Einschränkungen.
So darf z. B. eine Absicherung durch eine
Bankbürgschaft nicht möglich sein.

Sachverhalt

Im Streitfall
setzte der Vergütungsanspruch einer im bezahlten Fußball tätigen
Spielervermittlerin voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Vertrag
unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber eine Spielerlaubnis erteilte.
Die Zahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags zu
leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen
Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Vertrags
zwischen Verein und Spieler standen.

Das Finanzamt
ging davon aus, dass die Vermittlerin ihre in 2012 erbrachten Leistungen auch
insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile
vertragsgemäß erst in 2015 beanspruchen konnte.

Der
Bundesfinanzhof bezweifelt, ob diese Besteuerungspraxis mit den Vorgaben des
Unionsrechts
vereinbar ist. Auf seine Vorlage hin soll der Europäische
Gerichtshof vor allem entscheiden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist,
die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von
zwei Jahren vorzufinanzieren,
wenn er die Vergütung für seine
Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands
erhalten kann.

PRAXISHINWEIS
|
Die vorgelegten
Fragen beziehen sich primär auf bedingte Vergütungsansprüche,
können aber auch bei befristeten Zahlungsansprüchen wie z. B. beim
Ratenverkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasings bedeutsam
sein. Auch hier besteht bisher die Pflicht, die Umsatzsteuer für die
Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig
abzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer einzelne
Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen
kann.

Quelle | BFH, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom
21.6.2017, Az. V R 51/16, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 196609; BFH, PM Nr. 59 vom 20.9.2017; BFH-Urteil vom 24.10.2013, Az.
V R 31/12

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Für
GmbH-Gesellschafter

Geänderte
Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen des
Gesellschafters

| Wird ein
Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten
der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu
nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.
Diese
Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs beruht auf der Aufhebung des
Eigenkapitalersatzrechts durch das „Gesetz zur Modernisierung des
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“.
|

Hintergrund

Zu nachträglichen
Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger
Rechtsprechung auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung.
Dies war insoweit vorteilhaft, als sich dadurch der Veräußerungs-
oder Auflösungsgewinn verminderte oder ein entsprechender Verlust
erhöhte.

Nachträgliche
Anschaffungskosten nahm der Bundesfinanzhof u. a. an

§ 
beim Ausfall des Gesellschafters mit
seinem Anspruch auf Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten
Darlehens
oder

§ 
bei Zahlung des Gesellschafters auf
eine Bürgschaft und Wertlosigkeit des gegen die Gesellschaft
gerichteten Rückgriffsanspruchs.

Voraussetzung war,
dass die Darlehenshingabe oder die Übernahme der Bürgschaft durch das
Gesellschaftsverhältnis
veranlasst waren. Für diese Beurteilung
war entscheidend, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.

Bei der Höhe
der nachträglichen Anschaffungskosten wurden mehrere Fälle
unterschieden. So konnte der Nennwert des Darlehens relevant sein. Bei
einem „stehen gelassenen Darlehen“ war in der Regel der gemeine
Wert in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem es der Gesellschafter mit
Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht; dies konnte
sogar ein Wert von 0 EUR sein.

Durch das ab dem
1.11.2008 geltende MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert.
So wurden z. B. die Bestimmungen über kapitalersetzende Darlehen aus dem
GmbH-Gesetz entfernt und im Insolvenzrecht sowie im Anfechtungsgesetz
neu geregelt.

Die Neuregelung
ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Gesellschafterdarlehen – mit
Ausnahme der durch das Sanierungsprivileg und das Kleinanlegerprivileg
begünstigten Darlehen – in der Insolvenz nachrangig sind und
eine Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags
angefochten
werden kann. Infolgedessen wird nicht mehr zwischen
kapitalersetzenden und übrigen Gesellschafterdarlehen unterschieden.

Seitdem war
umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche
Auswirkungen dies steuerrechtlich auf die Rechtsprechung zu nachträglichen
Anschaffungskosten hat.

Neue
Rechtsprechung

Sachverhalt

In dem –
das Jahr 2010 betreffenden – Streitfall hatte ein Alleingesellschafter
einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten
übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank
in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente
GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der
in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen
Rechtsprechung.

Nach der
Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die gesetzliche Grundlage für die
bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten mit der
Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts entfallen.
Nachträgliche
Anschaffungskosten der Beteiligung sind deshalb nur noch nach Maßgabe der
handelsrechtlichen Begriffsdefinition (§ 255 HGB) anzuerkennen.

PRAXISHINWEIS
|
Der
Bundesfinanzhof hat eine zeitliche Anwendungsregelung getroffen. Danach gilt
Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle,

§ 
in denen der Gesellschafter der
Kapitalgesellschaft eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum
Tag der Urteils-Veröffentlichung (am 27.9.2017) geleistet hat oder

§ 
wenn eine Finanzierungshilfe des
Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

Diese Fälle
sind, wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiterhin
nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Somit konnte auch
der Gesellschafter im Streitfall seinen Forderungsausfall als
nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat
angekündigt, dass er die neuen Grundsätze demnächst in einer
Reihe weiterer Fälle konkretisieren wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.7.2017, Az. IX R
36/15, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 196756; BFH, PM Nr. 60 vom 27.9.2017

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Für
Arbeitgeber

Geldwerter
Vorteil für BahnCard: Entscheidend ist die Prognoserechnung

| Beschaffen
Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine BahnCard 50 oder 100 sowohl zur
dienstlichen als auch zur privaten Nutzung, dann hängt es von der Amortisations-Prognose
ab, ob der Arbeitnehmer für deren private Nutzungsmöglichkeit einen
geldwerten Vorteil
versteuern muss. So lautet eine bundesweit abgestimmte
Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. |

Prognose einer
Vollamortisation

Die Anschaffung
der BahnCard erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse,
wenn der Arbeitgeber per Kalkulation prognostiziert, dass ihn die BahnCard
weniger kostet, als etwaige Einzelfahrscheine für die beruflichen Fahrten
(Auswärtstätigkeiten). Ist dies der Fall, muss für die private
Nutzungsmöglichkeit kein geldwerter Vorteil versteuert werden.

PRAXISHINWEIS
|
Tritt die
prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (z. B.
Krankheit des Arbeitnehmers) nicht ein, ist keine Nachversteuerung
vorzunehmen. Denn das überwiegend eigenbetriebliche Interesse bei
Hingabe der BahnCard wird hierdurch nicht berührt.

Prognose einer
Teilamortisation

Wenn die ersparten
Fahrtkosten unter dem BahnCard-Preis liegen, stellt die Überlassung der
BahnCard zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn
dar.

Beachten Sie | Die während der
Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche
Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann gegebenenfalls
monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als
Korrekturbetrag
den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern.

Quelle | OFD Frankfurt am Main, Verfügung
vom 31.7.2017, Az. S 2334 A – 80 – St 222, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196491

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Geplante
Sachbezugswerte für 2018

| Nach dem
vorgelegten Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll
der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft in 2018 von 223
EUR auf 226 EUR und der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung
auf 246 EUR (derzeit 241 EUR) steigen. Mit der noch ausstehenden Zustimmung
des Bundesrats ist zu rechnen. |

Damit ergeben sich
für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte
für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher
Wert

kalendertäglicher
Wert

Frühstück

52 EUR (2017: 51
EUR)

1,73 EUR (2017:
1,70 EUR)

Mittag- bzw.
Abendessen

97 EUR (2017: 95
EUR)

3,23 EUR (2017:
3,17 EUR)

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Wichtige
Daten und Termine

Daten für
den Monat Dezember 2017 Steuertermine/Beiträge
Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

§ 
USt, LSt = 11.12.2017

§ 
ESt, KSt = 11.12.2017

Überweisungen
(Zahlungsschonfrist):

§ 
USt, LSt = 14.12.2017

§ 
ESt, KSt = 14.12.2017

Scheckzahlungen:

Bei
Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem
Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge
Sozialversicherung

Fälligkeit
Beiträge 12/2017 = 27.12.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung
gegenüber Vorjahr)

9/16

2/17

5/17

9/17

+ 0,5 %

+ 2,2 %

+ 1,4 %

+ 1,8 %

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