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Dezember 2017

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Privates Veräußerungsgeschäft: Selbstnutzung bei Zweit- und Ferienwohnungen begünstigt

| Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Damit gilt die Ausnahmeregelung, die ein privates Veräußerungsgeschäft vermeidet, auch bei Zweitwohnungen und nicht zur Vermietung bestimmter Ferienwohnungen. |

Hintergrund

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen grundsätzlich der Spekulationsbesteuerung.

Ausgenommen sind allerdings Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

PRAXISHINWEIS | Um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns zu vermeiden, muss der Steuerpflichtige das Gebäude zumindest auch selbst nutzen. Unschädlich ist dagegen, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

Entscheidung

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus, noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann demzufolge mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält.

Der Bundesfinanzhof stellte ferner klar, dass bei der 2. Alternative ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken genügt, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.6.2017, Az. IX R 37/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197249

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Einmalzahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld hat keinen Einfluss auf das Elterngeld

| Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöht nicht das Elterngeld. Bei diesen Geldern handelt es sich um sonstige Bezüge, die bei der Bemessung des Elterngeldes außer Betracht bleiben. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige war vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Sie hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Bei der Bemessung des Elterngelds wurden lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, berücksichtigt – und zwar zu Recht, wie das Bundessozialgericht letztlich entschied.

Das Elterngeld bemisst sich nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung.

Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen.

Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher Höhe, wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten bzw. laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgte vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.

Quelle | BSG-Urteil vom 29.6.2017, Az. B 10 EG 5/16 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194970

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Kapitalanleger


Automatischer Austausch über Finanzkonten gestartet

| Am 30.9.2017 ist der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD gestartet. Weitere Staaten und Gebiete werden ab dem 30.9.2018 hinzukommen. Darüber hat das Bundesfinanzministerium berichtet. |

Hintergrund: Auf der Berliner Steuerkonferenz im Oktober 2014 haben zahlreiche Staaten den „Common Reporting Standard“ (CRS) unterschrieben. Auf Grundlage des CRS werden Informationen über Konten bzw. Vermögensanlagen zwischen den an diesem Informationsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten automatisch ausgetauscht.

Beachten Sie | Weitere Informationen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie unter www.iww.de/s308.

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Verkauf einer „Alt-Lebensversicherung“: Verluste können steuerlich geltend gemacht werden

| Verkaufen Steuerpflichtige eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren mit Verlust, können sie die Verluste mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall war der Ehemann Versicherungsnehmer einer vom 1.9.1999 bis zum 1.9.2011 laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung. Versicherte Person war seine Ehefrau. Im Erlebensfall sollte das Deckungskapital, d. h. der Wert der gutgeschriebenen Fondsanteile, fällig werden.

Am 1.3.2009 veräußerte der Ehemann seine Ansprüche an seine Ehefrau zu einem Kaufpreis, der dem Wert des Deckungskapitals entsprach. Da er die auf 60 Monate beschränkten Beiträge in voller Höhe gezahlt hatte, ergab sich ein Veräußerungsverlust, den er als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärte. Das Finanzamt erkannte den Verlust wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Einen derartigen Missbrauch konnte das Finanzgericht Düsseldorf zwar nicht erkennen. Es ließ den Verlustabzug aber wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht zu – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung gehören seit der Abgeltungsteuer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für Verträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt dies nur, sofern die Zinsen aus den Sparanteilen bei einem Rückkauf steuerpflichtig gewesen wären.

Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, denn ein Rückkauf der Lebensversicherung durch den Ehemann im Jahr 2009 wäre steuerpflichtig gewesen. Eine Steuerbefreiung hätte nämlich vorausgesetzt, dass der Verkauf erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nach Vertragsschluss stattfindet.

Der Bundesfinanzhof sah ferner keinen Grund, die Anerkennung des Verlusts wegen einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht zu versagen. Denn die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten bedingen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Relevante Punkte für deren Widerlegung gab es im Streitfall nicht.

PRAXISHINWEIS | Im entsprechenden Sinne entschied der Bundesfinanzhof am gleichen Tag zu negativen Einkünften bei Rückkauf einer Sterbegeldversicherung. Durch den Begriff „Unterschiedsbetrag“ sind grundsätzlich sowohl positive als auch negative Differenzbeträge zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge steuerlich zu erfassen.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.3.2017, Az. VIII R 38/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196049; BFH-Urteil vom 14.3.2017, Az. VIII R 25/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196048

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Nutzungsentnahme für jeden privat genutzten Pkw auch bei einem Wechselkennzeichen

| Gehören zum Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen mehrere Kraftfahrzeuge, die dieser alle auch für private Zwecke nutzt, ist für jedes dieser Fahrzeuge eine Nutzungsentnahme anzusetzen. Dies gilt auch bei Einsatz eines Wechselkennzeichens. Das steht in einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, die auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt ist. |

Beachten Sie | In diesen Fällen ist es für Unternehmer mitunter sinnvoll, anstatt der pauschalen Nutzungswertmethode (= Ein-Prozent-Regel) die Fahrtenbuchmethode zu wählen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vergleichsweise hoch sind. So muss ein händisch geführtes Fahrtenbuch lückenlos und zeitnah geführt werden sowie in gebundener Form vorliegen.

Quelle | OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 18.5.2017, Az. S 2145 A – 015 – St 210, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194873

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Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß

| Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. |

Die Beitragserhebung und die Pflichtmitgliedschaft sind Eingriffe in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Dies ist, so das Bundesverfassungsgericht, aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Gerade durch die Pflichtmitgliedschaft ist gewährleistet, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und fachkundig vertreten werden. Die Belastung der Betriebe durch die Beitragspflicht empfindet das Bundesverfassungsgericht als moderat.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 12.7.2017, Az. 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13; PM BVerfG vom 2.8.2017, Nr. 67/2017

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Pensionsrückstellungen: Ist der Rechnungszinsfuß von 6 % verfassungswidrig?

| Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Die Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Das Finanzgericht Köln hält den steuerlichen Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Es hat deshalb beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. |

Entscheidung

Zwar ist der Gesetzgeber befugt, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er ist aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht ist.

Seit 1982 ist der steuerliche Rechnungszinsfuß unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld hat sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des Finanzgerichts zur Verfassungswidrigkeit.

Ausblick

1984 hatte das Bundesverfassungsgericht die Anhebung des Rechnungszinses von 5,5 % auf 6,0 % als verfassungskonform beurteilt. Es hat jedoch auch ausgeführt: Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so einschneidend ändern, dass die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend infrage gestellt wird, kann der Gesetzgeber gehalten sein, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung aufrechtzuerhalten ist.

Die damalige Argumentation des Bundesverfassungsgerichts dürfte ausreichend Anlass geben, an der Verfassungsmäßigkeit der jetzigen Regelung zu zweifeln.

Quelle | FG Köln, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. 10 K 977/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197206; FG Köln, PM vom 16.10.2017; BVerfG vom 28.11.1984, Az. 1 BvR 1157/82

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Umsatzsteuerzahler


Neue Entwicklungen zu der Frage: Ermäßigt zu besteuernde Speisenlieferung oder Restaurationsleistung?

| Die Abgrenzung zwischen der mit 7 % ermäßigt besteuerten Lieferung von Speisen und der mit 19 % regelbesteuerten Restaurationsleistung gehört zu den Dauerbrennern im Umsatzsteuerrecht. Aktuell hat der Bundesfinanzhof hierzu Folgendes entschieden: Verkauft ein Brezelverkäufer auf dem Oktoberfest in Festzelten „Wiesnbrezn“ an die Gäste des personenverschiedenen Festzeltbetreibers, dann ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Lebensmittel anzuwenden. 
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Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige pachtete während des Oktoberfestes Verkaufsstände in mehreren Festzelten an. Die von ihr beschäftigten „Breznläufer“ gingen durch die Reihen des Festzelts und verkauften die Brezeln an die an Bierzelttischen sitzenden Gäste des Festzeltbetreibers. Das Finanzamt sah hierin eine sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliege. Begründung: Es liege ein überwiegendes Dienstleistungselement vor, weil der Steuerpflichtigen die von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur (bestehend aus Zelt mit Biertischgarnituren und Musik) zuzurechnen sei. Das Finanzgericht München bestätigte dies. Der Bundesfinanzhof sah das erfreulicherweise aber anders.

Nach der aktuellen Entscheidung führt der Verkauf der Brezeln umsatzsteuerrechtlich zu einer Lieferung von Backwaren, die ermäßigt zu besteuern ist. Die in den Festzelten aufgestellten Biertischgarnituren, bestehend aus Tischen und Bänken, dienten den eigenen Gastronomieumsätzen des Festzeltbetreibers.

Für die Steuerpflichtige handelte es sich um fremde Verzehrvorrichtungen, an denen ihr kein eigenes Mitbenutzungsrecht zustand. Die Steuerpflichtige hatte keine Verfügungs- oder Dispositionsmöglichkeit an den Bierzeltgarnituren in dem Sinne erlangt, dass sie Festzeltbesuchern Sitzplätze im Festzelt zuweisen konnte. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass Personen, die ausschließlich Brezeln erwarben, zur Nutzung der Bierzeltgarnituren auch dann berechtigt waren, wenn sie keine zusätzlichen Leistungen des Festzeltbetreibers für den Erwerb von dessen Getränken und Speisen in Anspruch nahmen.

PRAXISHINWEIS | Ob diese Entscheidung auch auf Imbisse in Food-Courts in Einkaufszentren übertragbar ist, ist fraglich. In 2016 hatte jedenfalls das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass es sich bei der Zurverfügungstellung der Tische und Stühle an die Kunden um ein dem Imbissbetreiber zuzurechnendes Dienstleistungselement handelt. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.8.2017, Az. V R 15/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196449; FG Hamburg, Urteil vom 7.4.2016, Az. 6 K 132/15

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Arbeitgeber


Neues Verwaltungsschreiben zur Überlassung eines Dienstwagens mit Kostenbeteiligung

| Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem auch privat genutzten Firmenwagen, reduzieren diese den geldwerten Vorteil bei der Ein-Prozent-Regel unabhängig davon, ob es sich um einzelne Kfz-Kosten oder ein pauschales Nutzungsentgelt handelt. Diese neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendet die Finanzverwaltung nunmehr an. Somit musste das Verwaltungsschreiben aus 2013 überarbeitet werden. |

Neue Rechtsprechung

Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (= private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung) eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den geldwerten Vorteil. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch, wenn der Arbeitnehmer einzelne Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) trägt und der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt wird.

Beachten Sie | Übersteigen die Eigenleistungen den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der geldwerte Vorteil kann sich sowohl bei der Ein-Prozent-Regel als auch bei der Fahrtenbuchmethode maximal auf 0 EUR verringern.

Neu gefasstes Verwaltungsschreiben

Das Bundesfinanzministerium wendet die neue Rechtsprechung in allen offenen Fällen an. Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

Ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Kfz-Nutzung bemessen wird, ist unerheblich. Das Nutzungsentgelt muss arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden sein. Kein Nutzungsentgelt ist vor allem der Barlohnverzicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Nutzungsunabhängige Pauschalen
  • z. B. pauschaler monatlicher Einbehalt i. H. von 150 EUR
  • Übernahme der Leasingraten
  • Nutzungsabhängige Pauschalen (z. B. 0,20 EUR je privat gefahrenem km)
  • vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kfz-Kosten (z. B. Treibstoff-, Wartungs- und Reparaturkosten). Unberücksichtigt bleiben indes Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Pkw gehören (z. B. Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs- und Bußgelder).

Wahlrecht bei Fahrtenbuchmethode

Grundsätzlich fließen vom Arbeitnehmer getragene individuelle Kosten bei der Fahrtenbuchmethode nicht in die Kfz-Gesamtkosten ein. Der individuelle Nutzungswert ist dann anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten zu ermitteln.

Beachten Sie | Es wird aber nicht beanstandet, wenn vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten in die Gesamtkosten einbezogen und wie bei der Ein-Prozent-Regel als Nutzungsentgelt behandelt werden.

Lohnsteuerabzugsverfahren

Soweit sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt, muss der Arbeitgeber die individuellen Kfz-Kosten des Arbeitnehmers bei der Nutzungswertermittlung anrechnen. Der Arbeitnehmer hat die Höhe der individuellen Kfz-Kosten und die Gesamtfahrleistung jährlich fahrzeugbezogen schriftlich darzulegen und nachzuweisen. Die Erklärungen und Belege sind im Original zum Lohnkonto zu nehmen.

Beachten Sie | Aus Vereinfachungsgründen kann für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde gelegt werden. Nach dem Kalenderjahr oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächliche Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz auszugleichen.

Veranlagungsverfahren

Bleiben die Zuzahlungen beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt, kann sie der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Dazu muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und (fahrzeugbezogen) darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat. Dies kann z. B. durch eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Zudem muss er die Höhe der von ihm getragenen individuellen Kfz-Kosten und die Gesamtfahrleistung im Kalenderjahr nachweisen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 21.9.2017, Az. IV C 5 – S 2334/11/10004-02, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196850; BFH-Urteile vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15 und Az. VI R 49/14

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Betreuungsleistungen: Für diese Kinder bleibt ein Arbeitgeber-Zuschuss steuerfrei

| Arbeitgeber können Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag von 600 EUR im Kalenderjahr steuerfrei erstatten. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat jetzt ausgeführt, für welche Kinder diese Steuerbefreiung überhaupt in Betracht kommt. |

Gesetzliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind Folgende:

  • Die Zahlung erfolgt zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn,
  • das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet und
  • die Betreuung ist aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig.

Anwendungsbeispiele sind dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen, beruflicher Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder die Krankheit des Kindes.

Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe kann der Arbeitgeber für folgende Kinder Betreuungskosten steuerfrei übernehmen:

  • Kinder, die im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandt sind,
  • Pflegekinder,
  • im Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommene Kinder des Ehegatten bzw. des Lebenspartners (Stiefkinder),
  • im Haushalt aufgenommene Enkel.

Beachten Sie | Nicht begünstigt sind allerdings Leistungen des Arbeitgebers für Kinder des Partners bzw. der Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

PRAXISHINWEIS | Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen neben den eigentlichen Kosten für die Betreuung auch die Fahrt- und Übernachtungskosten der Betreuungsperson. Das gilt selbst dann, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt und deshalb ausschließlich Fahrt- oder Übernachtungskosten anfallen.

Quelle | OFD Karlsruhe, LSt-Aktuell vom 28.7.2017, Ausgabe 2/2017, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196953

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Arbeitnehmer


Pendlerpauschale: Zum Ansatz bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen

| Fährt ein Arbeitnehmer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und kehrt er am selben Tag nicht wieder nach Hause zurück, vertritt das Finanzgericht Münster zum Ansatz der Entfernungspauschale folgende Ansicht: Die Entfernungspauschale von 0,30 EUR wird für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Hinfahrt gewährt. Findet die Rückfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung an einem anderen Tag statt, ist hierfür keine (weitere) Entfernungspauschale zu berücksichtigen. |

In der Rechtsprechung und Literatur wird mitunter vertreten, dass einem Arbeitnehmer nur eine hälftige Entfernungspauschale für jeden einzelnen Weg zusteht, wenn er an einem Tag nur einen Hinweg zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegt, dort übernachtet und erst einen Tag später den Rückweg von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung antritt.

Beachten Sie | Bei dem dargestellten Sachverhalt führen beide Sichtweisen rechnerisch zum selben Ergebnis. Die Praxisrelevanz ergibt sich aber insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer von einer von der ersten Tätigkeitsstätte aus unternommenen mehrtägigen Dienstreise unmittelbar zu seiner Wohnung zurückkehrt. Hier ist die Ansicht des Finanzgerichts Münster nämlich günstiger. Für die Besteuerungspraxis ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in dem Revisionsverfahren auch zu diesem Punkt Stellung beziehen wird.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 14.7.2017, Az. 6 K 3009/15 E, Rev. BFH Az. VI R 42/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196508; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2012, Az. 7 K 4440/10

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Abschließende Hinweise


Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach Trennung der Eltern

| Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt. Die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung lebt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch nicht wieder auf, wenn die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben. |

Sachverhalt

Die verheirateten Eltern lebten mit ihrem in 2005 geborenen Kind bis zum 23.4.2008 in einer gemeinsamen Wohnung. Das Kindergeld war gegenüber dem Vater festgesetzt worden, da dieser in dem Kindergeldantrag als Berechtigter bestimmt worden war.

Die Eheleute trennten sich am 24.4.2008 und die Mutter nahm das Kind nach dem Auszug aus der bisherigen Wohnung in ihren Haushalt auf. In den Monaten Oktober bis Ende Dezember 2008 lebte die Familie wegen eines Versöhnungsversuchs vorübergehend wieder in einer gemeinsamen Wohnung. Danach kam es zur endgültigen Trennung. Seither lebt die Mutter mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.

Im Januar 2009 stellte die Mutter bei der für sie zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld. Als die für den Vater zuständig gewordene Familienkasse hiervon erfuhr, hob sie die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Vater rückwirkend auf und forderte das von Mai bis Dezember 2008 gezahlte Kindergeld zurück. Dagegen wandte sich der Vater u. a. mit der Begründung, dass das Kindergeld auf das Konto der Mutter gezahlt worden sei. Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als sie den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 betraf. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die Rückforderung in vollem Umfang zutreffend war.

Wohnen die Eltern zusammen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten. Dies geschieht üblicherweise durch den Kindergeldantrag. Trennen sich die Eltern und leben sie fortan in verschiedenen Haushalten, verliert eine Berechtigtenbestimmung in der Regel ihre Bedeutung, weil dann das Kindergeld an den Elternteil zu zahlen ist, in dessen Haushalt das Kind nunmehr lebt. Eine Berechtigtenbestimmung wird daher mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gegenstandslos. Eines Widerrufs bedarf es nicht.

Beachten Sie | Nur ausnahmsweise, wenn das Kind nach der Trennung der Eltern in etwa annähernd gleichwertigem Umfang bei beiden Elternteilen lebt, wirkt die vor der Trennung getroffene Berechtigtenbestimmung fort.

Die am 24.4.2008 vollzogene Trennung führte zu einem Einschnitt, durch den die Rechtswirkungen der früheren gemeinsamen Willensbildung der Eltern entfallen waren. Aus diesem Grund war eine neue Berechtigtenbestimmung erforderlich, als der Vater und die Mutter nach der Trennung vorübergehend wieder einen gemeinsamen Haushalt bildeten.

MERKE | Die Rückforderung scheiterte auch nicht daran, dass das Kindergeld nach den Angaben des Vaters auf ein Konto gezahlt wurde, über das die Mutter verfügungsberechtigt war. Denn selbst, wenn das Kindergeld auf eine Weisung des Kindergeldberechtigten hin an einen Dritten gezahlt wird, bleibt der Berechtigte Zahlungsempfänger.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.5.2017, Az. III R 11/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196888

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2017 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2017

| Im Monat Dezember 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.12.2017
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 11.12.2017
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 11.12.2017
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 11.12.2017
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 11.12.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.12.2017. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2017 am 27.12.2017.

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