Für alle Steuerpflichtigen
- Steueränderungsgesetz 2015 in Kraft getreten
- Kindergeld wird so lange gezahlt, bis die Prüfungsergebnisse vorliegen!
- Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung auch für Werkstattarbeitslohn?
- Steuerabzug von Adoptionskosten: Jetzt ist das Bundesverfassungsgericht am Zug
Für Unternehmer
- Rechnungsangaben: Bloßer „Briefkastensitz“ reicht für Vorsteuerabzug nicht aus
- Bilanzierung: Zur Abzinsung eines unverzinslichen Ehegatten-Darlehens
Für GmbH-Gesellschafter
- Verbilligte Vermietung an den Gesellschafter: Ist die Kosten- oder die Marktmiete relevant?
- Teileinkünfteverfahren für Beteiligungserträge: Einfluss auf Geschäftsführung nicht erforderlich
Für Arbeitgeber
- Broschüre: Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen
- Dienstreise-Kaskoversicherung mindert Kilometerpauschale nicht
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Steueränderungsgesetz 2015 in Kraft getreten
| Das Steueränderungsgesetz 2015 wurde am 5.11.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit in Kraft getreten. Enthalten sind viele Einzeländerungen, die fast alle zentralen Steuerarten betreffen. Wichtige Neuregelungen werden vorgestellt. |
Identifikationsnummer
bei Unterhaltsleistungen
Beim Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten gibt es neue formale Hürden. Neue Voraussetzung ist die Angabe der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Einkommensteuer-Erklärung des Unterhaltsleistenden.
Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unterhaltsleistende diese bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde erfragen.
Beachten Sie | Durch die Änderung, die erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 gilt, soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte sichergestellt werden.
Übertragung stiller Reserven
Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, den Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Gebäude) auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt zu übertragen oder eine Rücklage für eine zukünftige Investition zu bilden. Hierdurch kann eine sofortige Versteuerung vermieden werden.
Voraussetzung ist, dass das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (16.4.2015, C-591/13) verstößt dieser Inlandsbezug allerdings gegen die Niederlassungsfreiheit.
Nach der Neuregelung haben Steuerpflichtige bei Ersatzinvestitionen in begünstigte Anlagegüter einer im EU-/EWR-Raum belegenen Betriebsstätte die Möglichkeit, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten. Der Antrag ist im Wirtschaftsjahr der Veräußerung zu stellen.
Beachten Sie | Die Neuregelung ist zugunsten der Steuerpflichtigen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anwendbar.
Wechsel der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
§ 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) verfügt bei Bauleistungen eine Übertragung der Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Umstritten war bislang die Definition von Bauleistungen.
Hintergrund: Während die Finanzverwaltung von einem sehr weitgehenden Auslegungsverständnis ausgeht, hatte der Bundesfinanzhof (28.8.2014, Az. V R 7/14) Arbeiten an Betriebsvorrichtungen nicht als Bauleistungen gewertet. Dieses Urteil wurde vom Bundesfinanzministerium (28.7.2015, Az. III C 3 – S 7279/14/10003) mit einem Nichtanwendungserlass belegt.
Durch die Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG dürfte dieser Meinungsstreit nunmehr beendet sein. Denn nach der Klarstellung können Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen unter § 13b UStG fallen. Dadurch ist die in der Praxis oftmals schwierige Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung entbehrlich.
Beachten Sie | Diese Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Grunderwerbsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht für verfassungswidrig (Beschluss vom 23.6.2015, Az. 1 BvL 13/11, Az. 1 BvL 14/11) und hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen.
Hintergrund: Regelbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung, also insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage wird zurückgegriffen bei
- fehlender Gegenleistung,
- Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage,
- Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften.
Nach dem Steueränderungsgesetz 2015 erfolgt die Bewertung mit den für die Erbschaftsteuer geltenden Bewertungsvorschriften. Dadurch erfolgt eine Annäherung an den Verkehrswert und damit an die Regelbemessungsgrundlage.
Beachten Sie | Die Neuregelung ist anzuwenden auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden. Eine rückwirkende Anwendung wird jedoch oftmals am Vertrauensschutz scheitern. Zu der Frage, in welchen Fällen eine Rückwirkung greift, hat der Finanzausschuss in seiner Beschlussempfehlung zum Steueränderungsgesetz 2015 (BT-Drs. 18/6094 vom 23.9.2015) Stellung genommen.
Quelle | Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015, BGBl I 2015, 1834
Kindergeld wird so lange gezahlt, bis die Prüfungsergebnisse vorliegen!
| Die universitäre Ausbildung endet erst dann, wenn dem Studenten die Prüfungsergebnisse mitgeteilt werden und nicht schon mit der letzten Prüfung. Dies hat das Finanzgericht Sachsen in einem Kindergeldfall entschieden. |
Sachverhalt |
Eine Studentin hatte ihre Diplomarbeit abgegeben, die Prüfungsergebnisse aber erst sechs Monate später erhalten. Während der Wartezeit war sie weiterhin an der Universität immatrikuliert und jobbte nebenbei im Schnitt knapp 15 Stunden in der Woche. Die Familienkasse strich dem Vater das Kindergeld. Begründung: Nach der abgelegten Prüfung befinde sich die Tochter nicht mehr in einer Berufsausbildung, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds nicht mehr vorlägen. |
Das Finanzgericht Sachsen sah das jedoch anders. Danach endet die Berufsausbildung grundsätzlich erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
Beachten Sie | Der Kindergeldanspruch endet aber dann, wenn
- das Kind schon vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf aufnimmt oder
- das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 17.6.2015, Az. 4 K 357/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145574; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 25.10.2015 „Die Prüfungsergebnisse zählen“
Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung auch für Werkstattarbeitslohn?
| Das Finanzgericht München war bislang der Meinung, dass eine begünstigte Handwerkerleistung „in“ einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden muss. Somit schied z.B. eine Steuerermäßigung für den Teil der Leistung aus, der in einer Schreinerwerkstatt erbracht wurde. In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht diese Sichtweise offensichtlich aufgegeben. |
Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom 23.2.2015 stellt der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme dar. Zurückzuführen ist diese geänderte Sichtweise wohl auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach ist der Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenze des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt ist.
Die Finanzämter werden die rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts München wohl nicht anwenden. Aus einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern ergibt sich nämlich, dass die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Urteile des Bundesfinanzhofs nur für die entschiedenen Sachverhalte (z.B. Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung) anwendbar sind.
PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung überarbeitet derzeit ihr Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Beziehen sich Steuerpflichtige in ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Auslegung der Grenzen des Haushalts strittig ist, auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, bestehen keine Bedenken, die Bearbeitung der Fälle bis zu einer Anpassung des Anwendungsschreibens offen zu halten, so das Bayerische Landesamt für Steuern. |
Quelle | FG München, Urteil vom 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145568; FG München, Urteil vom 24.10.2011, Az. 7 K 2544/09; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12; Bayerisches Landesamt für Steuern, aktualisierte Fassung vom 22.4.2015, Az. S 2296b.1.1-5/2 St32, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144491; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004
Steuerabzug von Adoptionskosten: Jetzt ist das Bundesverfassungsgericht am Zug
| Das Bundesverfassungsgericht muss sich mit der Frage befassen, ob Eltern Aufwendungen für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen können. Der Bundesfinanzhof hatte dies verneint. |
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind die Aufwendungen, die einem Paar wegen der Adoption eines Kindes bei organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, keine Krankheitskosten. Auch aus anderen Gründen erwachsen die Kosten nicht zwangsläufig.
Quelle | BFH-Urteil vom 10.3.2015, Az. VI R 60/11; BVerfG: Az. 2 BvR 1208/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178027
Für Unternehmer
Rechnungsangaben: Bloßer „Briefkastensitz“ reicht für Vorsteuerabzug nicht aus
| Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Dies erfordert u.a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers. Gemeint ist die Anschrift, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. An der Auffassung, wonach die Angabe eines „Briefkastensitzes“ mit nur postalischer Erreichbarkeit ausreichen kann, hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. |
Unternehmer sollten genau prüfen, ob die Eingangsrechnungen alle Pflichtangaben enthalten. Es besteht, so der Bundesfinanzhof, nämlich eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern.
Sind die Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs nicht erfüllt, kann dieser im Festsetzungsverfahren auch dann nicht gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der Richtigkeit der Rechnungsangaben gutgläubig war. Der Vorsteuerabzug kann dann allenfalls im Billigkeitsverfahren gewährt werden.
Quelle | BFH-Urteil vom 22.7.2015, Az. V R 23/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179270
Bilanzierung: Zur Abzinsung eines unverzinslichen Ehegatten-Darlehens
| Gehören Verbindlichkeiten zum Betriebsvermögen, sind sie mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag 12 Monate und mehr beträgt. Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind davon ausgenommen. Diese Regelung gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München auch für Darlehen unter Ehegatten. |
Im Streitfall gewährte die Ehefrau ihrem Ehemann, dem Betriebsinhaber, unverzinsliche Darlehen zur Ablösung betrieblicher Schulden. Das Finanzgericht München stellte zunächst fest, dass die Darlehen Betriebsvermögen darstellen – trotz der mangelnden Besicherung und der erst später erfolgten schriftlichen Fixierung der Darlehensmodalitäten.
Darüber hinaus argumentierte das Finanzgericht wie folgt: Bei einem Darlehen zwischen Ehegatten mindert der Aufschub der Rückzahlungspflicht die wirtschaftliche Belastung des Darlehensnehmers nicht anders als bei einem von einem Dritten gewährten Darlehen oder in den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen zu Gesellschafterdarlehen.
Bemerkenswert: Der Bundesfinanzhof hat der Nichtzulassungsbeschwerde trotz der an sich klaren Ausgangslage stattgegeben und die Revision zugelassen. Das Finanzgericht München hatte diese nämlich ausgeschlossen.
Quelle | FG München, Urteil vom 26.6.2014, Az. 11 K 877/11, Rev. BFH Az. IV R 20/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144643; BFH-Beschluss vom 22.7.2013, Az. I B 183/12
Für GmbH-Gesellschafter
Verbilligte Vermietung an den Gesellschafter: Ist die Kosten- oder die Marktmiete relevant?
| Das Thema der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mit seinen negativen Steuerfolgen ist bei Kapitalgesellschaften ein Dauerbrenner. Hier geht es – vereinfacht – um die Gewährung von Vermögensvorteilen an den Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung. Aktuell ist strittig, in welchen Fällen eine vGA durch Vermietung von Wohnraum an den Gesellschafter vorliegt. Konkret: Ist hier auf die ortsübliche Miete oder auf die Kostenmiete abzustellen? |
Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung, liegt insoweit eine vGA vor. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Köln.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist da anderer Meinung: Zwar ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Kapitalgesellschaft die Wohnung dem Gesellschafter zu einem kostendeckenden Preis überlässt. Ist die Kostenmiete allerdings in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen, ist bei der Frage, ob eine verbilligte Überlassung vorliegt, die Vergleichsmiete am Markt heranzuziehen.
PRAXISHINWEIS | In den anhängigen Revisionsverfahren wird der Bundesfinanzhof klären müssen, ob für den Fremdvergleich die Kostenmiete oder die ortsübliche Miete zugrunde zu legen ist. Ferner ist zu entscheiden, ob eine Differenzierung zwischen „aufwendig gestalteten“ und „normalen“ Einfamilienhäusern erfolgen muss. Dies hat das Finanzgericht Köln verneint. Geeignete Fälle sollten bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden. |
Quelle | FG Köln, Urteil vom 20.8.2015, Az. 10 K 12/08, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145684; FG Köln, Urteil vom 22.1.2015, Az. 10 K 3204/12, Rev. BFH Az. I R 12/15; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.8.2014, Az. 6 K 24/13, Rev. BFH Az. I R 8/15
Teileinkünfteverfahren für Beteiligungserträge: Einfluss auf Geschäftsführung nicht erforderlich
| Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass eine offene Gewinnausschüttung nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist hierfür nicht erforderlich, dass ein Minderheitsgesellschafter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben kann. |
Hintergrund: Das Teileinkünfteverfahren kann günstiger sein, da hier nämlich Werbungskosten (zumindest zu 60 %) abziehbar sind. Der verbleibende Kapitalertrag unterliegt dann zu 60 % der tariflichen Einkommensteuer.
Das Teileinkünfteverfahren ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar
- zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
- zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.
Sachverhalt |
A war zu 5 % an einer GmbH beteiligt und bei dieser zudem angestellt. Ihre Vollzeittätigkeit umfasste die Planung von Reisen und Terminen für die Geschäftsleitung. Darüber hinaus war sie in der Kundenbetreuung, Lohnabrechnung und Finanzbuchhaltung tätig. Aus ihrer Beteiligung erzielte sie Kapitalerträge, die mit dem Abgeltungsteuersatz (25 %) besteuert wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung stellte sie einen Antrag auf Besteuerung nach der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies ab. Begründung: Für diese Option sei ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft erforderlich. Das Finanzgericht Thüringen und der Bundesfinanzhof gaben jedoch der Gesellschafterin Recht. |
Es ist nicht erforderlich, so der Bundesfinanzhof, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.
Auch für die vom Bundesfinanzministerium vertretene Meinung, wonach eine berufliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung für eine Option nicht ausreicht, finden sich im Gesetzeswortlaut selbst keine Anhaltspunkte. Der Bundesfinanzhof sieht es als zweifelhaft an, ob diese Auslegung dem Gesetz entspricht. Da die berufliche Tätigkeit der A im Streitfall weder quantitativ noch qualitativ von untergeordneter Bedeutung war, konnte der Bundesfinanzhof diese Frage allerdings offenlassen.
MERKE | Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einer weiteren aktuellen Entscheidung klargestellt. |
Quelle | Berufliche Tätigkeit: BFH-Urteil vom 25.8.2015, Az. VIII R 3/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179989; BMF-Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 – S 2252/10/10013, Rz. 138; Fristgerechter Antrag: BFH-Urteil vom 28.7.2015, Az. VIII R 50/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179872
Für Arbeitgeber
Broschüre: Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen
| Die Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen stellt viele Arbeitgeber vor Fragen, die in einer aktuell veröffentlichten Broschüre der Bundesagentur für Arbeit beantwortet werden. |
Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl1686 heruntergeladen werden.
Dienstreise-Kaskoversicherung mindert Kilometerpauschale nicht
| Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit seinen privaten Pkw, kann er 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen oder sich den Betrag vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Schließt der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für dieses Fahrzeug ab, wird die Kilometerpauschale selbst dann nicht gemindert, wenn der Arbeitnehmer keine Vollkaskoversicherung für seinen Pkw hat. Dies hat das Bundesfinanzministerium klargestellt. |
Beachten Sie | Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, dann führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern.
Quelle | BMF-Schreiben vom 9.9.2015, Az. IV C 5 – S 2353/11/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145359
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat Januar 2016: Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen! Beiträge Sozialversicherung Fälligkeit Beiträge 1/2016 = 27.1.2016 Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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