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Dezember 2016

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


„Mini-Steuerreform“ zur Entlastung von Familien

| In den nächsten beiden Jahren sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen. Zudem soll die kalte Progression ausgeglichen werden. Darauf hat sich die Bundesregierung verständigt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. |

Die Pläne im Einzelnen

Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums. Bis zu seiner Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Dieser Betrag soll 2017 um 168 EUR auf 8.820 EUR und 2018 um 180 EUR auf 9.000 EUR erhöht werden. Für Ehepaare gilt der doppelte Wert.

Der Kinderfreibetrag soll im nächsten Jahr um 108 EUR auf 4.716 EUR und 2018 um weitere 72 EUR auf 4.788 EUR steigen. Ferner soll das Kindergeld 2017 und 2018 um jeweils 2 EUR monatlich je Kind angehoben werden.

Ab 2017 soll auch der monatliche Kinderzuschlag steigen: um 10 EUR auf 170 EUR.

Der Unterhaltshöchstbetrag wird entsprechend dem Grundfreibetrag auf 8.820 EUR für 2017 und auf 9.000 EUR für 2018 angehoben.

Zum Ausgleich der kalten Progression sollen die Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate 2016 und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate 2017 verschoben werden.

Kritik vom Bund der Steuerzahler

Der Bund der Steuerzahler hat diese Mini-Reform als unzureichend kritisiert – und zwar aus zwei Gründen:

  • Bei den Steuersenkungen handelt es sich in erster Linie nicht um ein Entgegenkommen der Bundesregierung, sondern um eine verfassungsrechtlich gebotene Anpassung. Der Gesetzgeber ist nämlich verpflichtet, den Grundfreibetrag sowie den Kinderfreibetrag regelmäßig anzupassen, um das Existenzminimum steuerfrei zu stellen.
  • Zudem wird letztlich nicht viel im Geldbeutel ankommen: Ein lediger Steuerzahler mit einem Jahresbruttoeinkommen von 40.000 EUR wird in 2017 voraussichtlich 55 EUR weniger Steuern zahlen – in 2018 noch einmal 81 EUR weniger.

Quelle | BMF vom 12.10.2016: „Entlastungen für Steuerzahler und Familien: Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen, „kalte Progression“ wird ausgeglichen“; Bund der Steuerzahler vom 12.10.2016: „Diese Mini-Entlastung reicht uns nicht“

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Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung nur bei richtiger Angabe des Rechnungsempfängers

| Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) kann der Steuerpflichtige nicht in Anspruch nehmen, wenn die Rechnungen nicht an ihn, sondern an seine Verwandten gerichtet sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Rechnungen von seinem Bankkonto beglichen hat, so das Finanzgericht München. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um Handwerkerleistungen, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurden, den er zusammen mit seiner Schwester bewohnte. Die Rechnungen waren an die Schwester adressiert und wurden vom Steuerpflichtigen beglichen. Das Finanzamt versagte eine Steuerermäßigung beim Steuerpflichtigen, was das Finanzgericht München bestätigte.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Aus der Rechnung müssen sich die wesentlichen Grundlagen der Leistungsbeziehung entnehmen lassen, insbesondere der Leistungserbringer als Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Leistung sowie das dafür vom Steuerpflichtigen geschuldete Entgelt.

Im Streitfall waren die Handwerkerrechnungen allerdings nicht an den Steuerpflichtigen, sondern an seine Schwester gerichtet, d. h., er hatte keine Rechnung erhalten.

PRAXISHINWEIS | Der Gesetzgeber hat nur die unbare Zahlung als Voraussetzung genannt, sodass die Steuerermäßigung auch bei einem abgekürzten Zahlungsweg in Betracht kommt. Somit blieb es der Schwester im Streitfall grundsätzlich unbenommen, die an sie gerichteten Rechnungen in ihrer Steuererklärung geltend zu machen.

Quelle | FG München, Urteil vom 14.1.2016, Az. 7 K 2205/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189557

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Elektromobilität: Bundesrat stimmt Förderung zu

| Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ am 14.10.2016 zugestimmt. Die folgenden Änderungen können somit in Kraft treten. |

Kfz-Steuer

Die derzeit im Kraftfahrzeugsteuergesetz enthaltene fünfjährige Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird rückwirkend für alle Erstzulassungen ab 1.1.2016 auf zehn Jahre ausgedehnt. Die Steuerbefreiung gilt für alle reinen Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), die bis zum 31.12.2020 zugelassen werden. Begünstigt sind zudem technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen.

Lohnsteuer

Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens muss nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden, sondern ist künftig steuerfrei. Gleiches gilt auch für Pedelecs, also zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren können. Ebenfalls steuerfrei ist die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Arbeitgeber können geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung pauschal mit 25 % besteuern. Entsprechendes gilt für Zuschüsse, die zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden.

MERKE | Die lohnsteuerlichen Neuregelungen gelten ab dem Lohnzahlungszeitraum 2017 und sind bis Ende 2020 befristet. Die Vergünstigungen gelten nur, wenn die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Quelle | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr, BR-Drs. 523/16 (B) vom 14.10.2016

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Zwangsversteigerung: Instandhaltungsrücklage mindert Grunderwerbsteuer nicht

| Das Meistgebot ist als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen, wenn eine Eigentumswohnung bei einer Zwangsversteigerung erworben wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch dann, wenn eine Instandhaltungsrücklage vorhanden ist. Das bedeutet: Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wird durch die Rücklage nicht gemindert. |

Beachten Sie | Bei einem „normalen“ Erwerb durch notariellen Kaufvertrag hatte der Bundesfinanzhof 1991 entschieden, dass eine Instandhaltungsrücklage grunderwerbsteuermindernd berücksichtigt werden kann. In der aktuellen Entscheidung lässt der Bundesfinanzhof ausdrücklich offen, ob er hieran weiter festhält.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.3.2016, Az. II R 29/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185767; BFH-Urteil vom 9.10.1991, Az. II R 20/89

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Selbstbehalt: Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

| Hat ein Steuerpflichtiger mit einer privaten Krankenversicherung einen Selbstbehalt vereinbart, können die gezahlten Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er wegen Selbstbehalte geringere Beiträge zahlen musste. Die von ihm getragenen krankheitsbedingten Aufwendungen machte er bei seiner Einkommensteuererklärung geltend – allerdings ohne Erfolg.

Da die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstellt, ist sie kein Beitrag „zu“ einer Krankenversicherung. Demzufolge scheidet ein Abzug als Sonderausgaben aus.

Zwar handelt es sich bei den selbst getragenen Krankheitskosten um außergewöhnliche Belastungen. Diese sind aber nur abzugsfähig, wenn die zumutbare Eigenbelastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Anzahl der Kinder) überschritten wird – und dies war hier nicht der Fall.

Beachten Sie | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten, die wegen Selbstbehalte zu tragen sind, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.6.2016, Az. X R 43/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189656

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Für Unternehmer


Vorsteuerabzug: Der Europäische Gerichtshof hält rückwirkende Rechnungsberichtigungen für zulässig

| Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist es möglich, fehlerhafte Rechnungen auch rückwirkend zu berichtigen. Damit kann der Vorsteuerabzug gerettet und eine Verzinsung vermieden werden. |

Hintergrund

Wird der Vorsteuerabzug in einer Betriebsprüfung wegen einer unvollständigen Rechnung versagt, kann dies mitunter zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach Ansicht der Verwaltung kann der Vorsteuerabzug bei Rechnungsberichtigungen nämlich erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem der Rechnungsaussteller die Rechnung berichtigt und die zu berichtigenden Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat.

Ob eine Rechnung auch rückwirkend berichtigt werden kann, sodass keine Verzinsung anfällt, wird in Deutschland seit Jahren diskutiert. Aktuell hat der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung nach einer Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen präzisiert.

Entscheidung

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs können Rechnungen mit Rückwirkung auf den ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt berichtigt werden. Durch die deutsche Handhabung wird die Neutralität der Umsatzsteuer eingeschränkt.

Beachten Sie | Der Europäische Gerichtshof hält die Verzinsung zwar für unangemessen. Allerdings sind die Mitgliedstaaten befugt, Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorzusehen – etwa die Auferlegung einer Geldbuße oder einer finanziellen Sanktion, die in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht.

Offene Fragen

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist sicherlich zu begrüßen. Es ist jedoch auch zu konstatieren, dass (erneut) nicht alle relevanten Fragen beantwortet wurden. So erging das Urteil zur Rückwirkung einer nachträglich ergänzten USt-Identifikationsnummer. Welche Mindestanforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit diese rückwirkend berichtigt werden kann, blieb (leider) offen.

Ebenfalls ungeklärt ist der späteste Korrekturzeitpunkt – oder mit anderen Worten: Bis zu welchem Zeitpunkt muss eine Rechnung korrigiert werden, um Rückwirkung entfalten zu können?

Angesichts dieser offenen Fragen wird es wohl noch etwas dauern, bis endlich Rechtssicherheit besteht.

Quelle | EuGH vom 15.9.2016, C-518/14, Rs. Senatex, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188726

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Gewinnermittlungsart: Kein erneuter Wechsel nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts

| Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur zulässig, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Dazu zählt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl. |

Hintergrund: Nicht Buchführungspflichtige können grundsätzlich wählen, ob sie ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Ein beliebiges Hin- und Herwechseln ist aber nicht zulässig.

Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. So hatte der Steuerpflichtige sein Wahlrecht im Streitfall zugunsten einer Einnahmen-Überschussrechnung wirksam ausgeübt. Denn der Bundesfinanzhof wertete die Übermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung unter Erklärung eines Übergangsgewinns an das Finanzamt als Beweisanzeichen dafür, dass der Unternehmer die Gewinnermittlung als endgültig ansah.

Ist das Wahlrecht vor Eintritt der Bestandskraft bereits wirksam ausgeübt worden, ist diese Wahl nachträglich nicht mehr zu ändern. Vielmehr bleibt der Steuerpflichtige nach einem Wechsel grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden und kann nur bei einem besonderen Grund vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln.

Im Streitfall war ein besonderer wirtschaftlicher Grund für einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart weder ersichtlich, noch wurde er vom Steuerpflichtigen dargelegt. Vielmehr begehrte der Steuerpflichtige die Rückkehr zur Bilanzierung, um die versagte Teilwertabschreibung auf ein Flurstück dem Grunde nach doch noch zu ermöglichen. Denn eine Teilwertabschreibung ist bei der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeschlossen.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.6.2016, Az. IV R 39/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188697

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Für Arbeitgeber


Sachbezugswerte für 2017 stehen fest

| Die Sachbezugswerte für 2017 stehen nach der Zustimmung des Bundesrats fest. Nicht angepasst wurde der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft, der auch im nächsten Jahr 223 EUR beträgt. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde hingegen um 5 EUR auf 241 EUR erhöht. |

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

51 EUR
(2016: 50 EUR)

1,70 EUR
(2016: 1,67 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

95 EUR
(2016: 93 EUR)

3,17 EUR
(2016: 3,10 EUR)

Quelle | Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 536/16 (B) vom 4.11.2016

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Ab 2017 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,84 EUR

| Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1.1.2017 von 8,50 EUR auf 8,84 EUR brutto je Zeitstunde erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus Juni 2016. |

Hintergrund: Nach § 11 des Mindestlohngesetzes kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verbindlich machen.

Übergangsregeln weiterhin
zu beachten

Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 1.1.2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 EUR vorsehen.

Für Zeitungszusteller gilt ab dem 1.1.2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 EUR.

MERKE | Ab dem 1.1.2018 müssen alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 EUR bekommen.

Quelle | Die Bundesregierung vom 26.10.2016: „Ab 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 EUR“

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Für Arbeitnehmer


Neue Umzugskostenpauschalen veröffentlicht

| Umzugskosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1.3.2016 sowie ab 1.2.2017 gelten. |

Umzugskosten sind nur abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Verwaltung ist dies z. B. in folgenden Fällen der Fall:

  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte verkürzt sich erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde).
  • Der Umzug wird im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt – insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist.
  • Der Umzug erfolgt wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

Für die Frage, welche der folgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde. Zudem ist zu beachten, dass anstelle der Pauschalen auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden können.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten

ab 1.3.15 = 1.841 EUR

ab 1.3.16 = 1.882 EUR

ab 1.2.17 = 1.926 EUR

Sonstige Umzugskosten

Verheiratete:

ab 1.3.15 = 1.460 EUR

ab 1.3.16 = 1.493 EUR

ab 1.2.17 = 1.528 EUR

Ledige:

ab 1.3.15 = 730 EUR

ab 1.3.16 = 746 EUR

ab 1.2.17 = 764 EUR

Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehepartner):

ab 1.3.15 = 322 EUR

ab 1.3.16 = 329 EUR

ab 1.2.17 = 337 EUR

Beachten Sie | Bei den sonstigen Umzugskosten erhöhen sich die Pauschalen um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.10.2016, Az. IV C 5 – S 2353/16/10005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189461

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat Januar 2017: Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.1.2017

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.1.2017

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 1/2017 = 27.1.2017

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

10/15

3/16

6/16

10/16

+ 0,3 %

+ 0,3 %

+ 0,3 %

+ 0,8 %

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