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Februar 2018

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2018:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für
Arbeitgeber

Für
Arbeitnehmer

Wichtige Daten und
Termine

Zum
Anfang



Für
alle Steuerpflichtigen

Neue
Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

| Der Sonderausgabenabzug
für Schulgeld beim Besuch von Privatschulen
setzt nicht voraus, dass
die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt,
dass die Privatschule ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul-
oder Berufsabschluss vorbereitet.
Wie der Bundesfinanzhof entgegen der
Verwaltungsmeinung entschieden hat, muss vielmehr die Finanzbehörde die
ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss
prüfen. |

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen
können Eltern 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR)
für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben
absetzen. Führt eine Privatschule nicht zu einem anerkannten Schul- oder
Berufsabschluss, sondern bereitet sie nur auf einen solchen vor, muss
nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung
gewährleistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht als Sonderausgabe
abziehbar.

Sachverhalt

Im Streitfall
besuchte die Tochter eine Privatschule, die auf die Mittlere Reife
vorbereitet. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen.
Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug für das Schulgeld,
weil die Eltern keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen
Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hatten. Das
Finanzgericht München war indes der Ansicht, dass ein solcher
Anerkennungsbescheid nicht gesetzlich gefordert wird. Der Bundesfinanzhof sah
das genauso.

Wenn der
Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde
verzichtet und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraut, mag
das nicht zweckmäßig sein, so der Bundesfinanzhof. Dem Finanzamt
bleibt es aber unbenommen, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu
setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien
zu berücksichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2017, Az. X R
26/15, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 197826

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„Hunde-Gassi-Service“:
Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt

| Das
Finanzgericht Hessen hatte Aufwendungen für einen
„Hunde-Gassi-Service“ als steuerbegünstigte haushaltsnahe
Dienstleistungen
eingestuft. Mit dieser Entscheidung gab sich die
Verwaltung aber nicht zufrieden und hat Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt, die der Bundesfinanzhof nun als unbegründet zurückgewiesen
hat. |

Hintergrund: Auf Antrag wird die Einkommensteuer
bei haushaltsnahen Dienstleistungen um 20 % der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen (höchstens 4.000 EUR) ermäßigt. Es
muss sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von
Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang zum Haushalt
durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
Dabei werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die
Grundstücksgrenzen abgesteckt.

In seinem
Beschluss wies der Bundesfinanzhof insbesondere auf Folgendes hin: Das
Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes
außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden
kann jedenfalls dann räumlich-funktional „in“ dem Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt
des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin
zurückgebracht wird.
Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich
daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem
Zurückbringen des Hundes räumlich „in“ dem Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht wird.

Quelle | BFH, Beschluss vom 25.9.2017, Az. VI B
25/17, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 197968

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Leitfaden
zu steuerfreien Einkünften im Ehrenamt

| Das Bayerische
Landesamt für Steuern hat seinen Leitfaden zu steuerfreien Einnahmen aus
ehrenamtlicher Tätigkeit aktualisiert. In der ausführlichen
Broschüre wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen der
Übungsleiterfreibetrag
(2.400 EUR p. a.) und die Ehrenamtspauschale
(720 EUR p. a.) beansprucht werden können. |

Der Leitfaden
umfasst 24 Seiten und hat den Rechtsstand November 2017. Er kann unter www.iww.de/s345 kostenfrei
heruntergeladen werden.

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Heimunterbringung:
Haushaltsersparnis ist bei Ehepaaren doppelt abzuziehen

| Aufwendungen
für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder
Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig. Wird der frühere Haushalt aufgelöst, sind die
abziehbaren Ausgaben um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Bei der
krankheitsbedingten Heimunterbringung von Eheleuten erfolgt sogar eine doppelte
Kürzung, obwohl nur ein Haushalt aufgelöst wird. Dies hat der
Bundesfinanzhof zulasten der Steuerzahler entschieden. |

Hintergrund: Aus Vereinfachungsgründen wird
die Haushaltsersparnis mit dem sogenannten Unterhaltshöchstbetrag
(im Veranlagungszeitraum 2018 sind dies 9.000 EUR) angenommen. Liegen die
Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres vor, sind die
anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).

Durch die Aufgabe
des gemeinsamen Haushalts sind beide Eheleute um dessen Fixkosten, Reinigungs-
und Verpflegungsaufwand entlastet. Zudem ist der Ansatz einer
Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten geboten, weil die in den
personenbezogenen Alten- und Pflegeheimkosten enthaltenen Aufwendungen
(Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft etc.) typische,
grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Kosten der
Lebensführung
sind. Die Kürzung der Aufwendungen lediglich um
eine Haushaltsersparnis würde, so der Bundesfinanzhof, eine
ungerechtfertigte Doppelbegünstigung
bewirken. Denn diese Aufwendungen
sind für jeden der beiden Ehegatten im Grundsatz bereits durch den
Grundfreibetrag steuerfrei gestellt.

Beachten Sie | Außergewöhnliche
Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung
überschritten
wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der
Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder ab.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.10.2017, Az. VI R
22/16 , unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 198133

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Für
Kapitalanleger

Ausfall einer
privaten Darlehensforderung als Verlust steuerlich zu berücksichtigen

| Entgegen der
bisherigen Verwaltungspraxis führt der endgültige Ausfall einer
privaten verzinslichen Darlehensforderung zu einem steuerlich
anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall
gewährte ein Steuerpflichtiger einem Dritten in 2010 ein mit 5 % zu
verzinsendes Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen
mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das
Insolvenzverfahren eröffnet. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene
Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der
Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen geltend. Dem folgten jedoch weder das Finanzamt noch das
Finanzgericht Düsseldorf. Die hiergegen gerichtete Revision war jedoch
erfolgreich.

Mit Einführung
der Abgeltungsteuer
seit 2009 soll eine vollständige steuerrechtliche
Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen
erreicht werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird damit die
traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für
Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels
führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem
steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine
Rückzahlung der Kapitalforderung, die – ohne Berücksichtigung
der gesondert erfassten Zinszahlungen – unter dem Nennwert des Darlehens
bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung
gleichzustellen.

Zeitpunkt der
Verlustberücksichtigung

Wie die
Veräußerung ist auch die Rückzahlung ein Tatbestand der
Endbesteuerung.
Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls
liegt erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass über
bereits gezahlte Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr
erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Schuldners reicht hierfür grundsätzlich nicht
aus. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass
keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Analoge
Anwendung auf Forderungsverzichte?

Inwieweit diese
Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder den Verlust aus der
Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, musste der Bundesfinanzhof
nicht entscheiden. In seiner Pressemitteilung zu dem aktuellen Urteil wies der
Bundesfinanzhof jedoch darauf hin, dass die mit der Abgeltungsteuer
eingeführte Quellenbesteuerung auch in diesem Bereich die traditionelle
Beurteilung von Verlusten beeinflussen dürfte.

Quelle | BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R
13/15, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 198466; BFH, PM Nr. 77 vom 20.12.2017

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Für
Vergleichszahlungen bei Kündigung eines Bausparvertrags ist
Abgeltungsteuer einzubehalten

| Kündigt
eine Bausparkasse einen Bausparvertrag und leistet an den Sparer eine
Vergleichszahlung, handelt es sich um eine steuerpflichtige Entschädigungszahlung,
für die die Bausparkasse Abgeltungsteuer einbehalten muss. Darauf hat das
Finanzministerium Schleswig-Holstein (17.11.2017, Az. VI 3012-S-2252-379, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 198272)
hingewiesen. |

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Für
Unternehmer

Der Deutsche
Steuerberaterverband warnt: Vorsicht bei der Buchung von
EC-Kartenumsätzen!

| Es entspricht
der gelebten Praxis, dass die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze
über das Kassenbuch
erfolgt und die EC-Zahlungen quasi als
„Ausgabe“ wieder ausgetragen werden. Zu einem späteren
Zeitpunkt wird sodann der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und
die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht (durchlaufender
Posten)
. Diese Handhabung akzeptiert das Bundesfinanzministerium jedoch
nicht. Darauf hat der Deutsche Steuerberaterverband hingewiesen. |

Das
Bundesfinanzministerium vertritt in einem Schreiben an den Deutschen
Steuerberaterverband folgende Auffassung: In der Regel sind bare und unbare
Geschäftsvorfälle getrennt zu verbuchen. Im Kassenbuch sind nur
Bareinnahmen und Barausgaben
zu erfassen. Die Erfassung unbarer
Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt einen formellen Mangel
dar und widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer
kaufmännischen Buchführung. Die steuerrechtliche Würdigung des
Sachverhalts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Deutscher
Steuerberaterverband spart nicht mit Kritik

Nach Ansicht des
Deutschen Steuerberaterverbands ist die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze
über das Kassenbuch praktikabel – vor allem wird die Umsatzsteuer
korrekt erfasst!
Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn die
EC-Umsätze im Kassensystem nicht getrennt nach 7%igen und 19%igen
Umsätzen ausgewiesen werden, sondern nur die Gesamtumsätze.

Diesen Standpunkt
hat der Deutsche Steuerberaterverband gegenüber dem
Bundesfinanzministerium adressiert und u. a. folgende weitere Argumente angeführt:

Das Kassenbuch
wird immer am Ende eines Tages geführt. Im selben Moment der
Erfassung der Gesamtumsätze im Kassenbuch werden die EC-Kartenumsätze
bereits wieder ausgetragen. Das Kassenbuch weist folglich unmittelbar im
Zeitpunkt der Eintragung der Umsätze nebst Austragung der EC-Kartenumsätze
den korrekten Tagesendbestand aus. Damit sind eine hohe Transparenz und
ein hoher Informationsgehalt im Kassenbuch gewährleistet.

PRAXISHINWEIS
|
Wird die
Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch von
Betriebsprüfern als formeller Mangel beanstandet, dann haben sie zwar
das Bundesfinanzministerium „auf ihrer Seite“. Allerdings hat das
Bundesfinanzministerium auch deutlich gemacht, dass die steuerrechtliche
Würdigung von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Dem Deutschen
Steuerberaterverband ist beizupflichten, dass diesem Erfassungs- und
Buchungsformalismus kein entsprechender Mehrwert gegenübersteht.
Für die Praxis bleibt zu hoffen, dass das Bundesfinanzministerium seine
restriktive Sichtweise überdenken wird.

Quelle | DStV „Obacht bei der Buchung von
EC-Kartenumsätzen!“, Stand: 7.12.2017, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198273

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Pauschbeträge
für unentgeltliche Wertabgaben für 2018 veröffentlicht

| Die
Finanzverwaltung hat die für 2018 geltenden Pauschbeträge für
unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)
veröffentlicht. |

Die
Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen
die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen.
Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Beachten Sie | Da diese Regelung der Vereinfachung
dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder
Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub
rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

Quelle | BMF-Schreiben vom 13.12.2017, Az. IV A
4 – S 1547/13/10001-05, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 198680

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Für
GmbH-Gesellschafter

Verzicht auf
Pensionsansprüche kann teuer werden

| Verzichtet ein
Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner
Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige)
Pensionsanwartschaft,
resultieren daraus unliebsame steuerliche Folgen, wie
ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt. |

Der Verzicht auf
eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft ist
regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und
stellt eine verdeckte Einlage dar, die zu einem Zufluss von
Arbeitslohn
führt, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist! Die
Bewertung erfolgt mit dem Teilwert der Pensionsanwartschaft des
Gesellschafter-Geschäftsführers. Der Auflösungsbetrag der
Rückstellung ist insoweit irrelevant.

Eine andere
Wertung kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, wenn auch ein fremder
Geschäftsführer
unter sonst gleichen Umständen die
Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte.

Da es sich um eine
Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, ist
zumindest eine Tarifermäßigung per Fünftelregelung
möglich. Zudem erhöhen sich die Anschaffungskosten des
Gesellschafters für die Beteiligung.

Beachten Sie | Die Annahme einer verdeckten Einlage
ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Pensionszusage angepasst wurde, um eine
steuerliche Überversorgung
zu vermeiden. Diese liegt vor, wenn die
betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der
gesetzlichen Rentenversicherung 75 % des Aktivlohns am Bilanzstichtag
übersteigen.

PRAXISHINWEIS
|
Die Minderung des
Aktivgehalts führt zwar regelmäßig zu einer
Überversorgung des Geschäftsführers, sofern die
Altersversorgung nicht entsprechend gesenkt wird. Dies gilt jedoch nicht
für bereits erdiente Anwartschaften, die bis zur Absenkung der
Aktivbezüge nicht überversorgend waren.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.8.2017, Az. VI R
4/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr.
197816

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Für
Arbeitgeber

Rentenversicherung:
Beitragssatz sinkt auf 18,6 %

| Der Beitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung
ist zum 1.1.2018 von 18,7 % auf 18,6 % (Arbeitnehmer und
Arbeitgeber jeweils 9,3 %) gesunken. In der knappschaftlichen
Rentenversicherung
erfolgte ebenfalls eine Reduzierung: von 24,8 % auf 24,7
% (Arbeitnehmer: 9,3 %, Arbeitgeber: 15,4 %). |

Hintergrund: Der Beitragssatz zur Rente muss nach
den gesetzlichen Vorgaben gesenkt werden – und zwar dann, wenn die
Nachhaltigkeitsrücklage
zum Ende des Folgejahres das 1,5-fache der
Monatsausgaben der Rentenkasse voraussichtlich übersteigt.

Quelle | Bundesregierung vom 22.11.2017:
„Rentenversicherung: Beitragssatz sinkt auf 18,6 Prozent“;
Bundesrat vom 15.12.2017, Drs. 718/17 (B)

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Für
Arbeitnehmer

Fahrtkosten: Keine
erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Verlegung des Arbeitsplatzes

| Arbeitnehmer
haben keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren eigentlichen
Arbeitsplatz aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlassen und
vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten müssen. So lautet eine
Verfügung der Finanzbehörde Hamburg. |

Hintergrund

Handelt es sich um
eine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten „nur“
mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten abzugsfähig.

Demgegenüber
können die Fahrten zum vorübergehenden Arbeitsort mit 0,30 EUR je
gefahrenen Kilometer
(= Hin- und Rückfahrt) oder den
tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zudem
können für die ersten drei Monate grundsätzlich auch Verpflegungsmehraufwendungen
als Werbungskosten angesetzt werden.

Unabwendbares
Ereignis

Ein unabwendbares
Ereignis
liegt beispielsweise vor, wenn das Büro

§ 
abgebrannt ist und kernsaniert
werden muss oder

§ 
nach einem Hochwasser wieder
ertüchtigt werden muss.

Wird Personal aber
nur ausgelagert, um Schönheitsreparaturen durchzuführen,
greifen die Aussagen der Finanzbehörde Hamburg nicht. Hier liegt kein
unabwendbares Ereignis vor.

PRAXISHINWEIS
|
Damit das
Finanzamt den Werbungskostenabzug akzeptiert, empfiehlt es sich, der
Steuererklärung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen aus
der sich ergibt, dass der vorübergehende Wechsel des Arbeitsplatzes auf
einem unabwendbaren Ereignis beruhte.

Quelle | Finanzbehörde Hamburg, Fachinfo
5/2017 vom 11.10.2017, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 198033

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Wichtige
Daten und Termine

Daten für
den Monat März 2018 Steuertermine/Beiträge
Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

§ 
USt, LSt = 12.3.2018

§ 
ESt, KSt = 12.3.2018

Überweisungen
(Zahlungsschonfrist):

§ 
USt, LSt = 15.3.2018

§ 
ESt, KSt = 15.3.2018

Scheckzahlungen:

Bei
Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem
Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge
Sozialversicherung

Fälligkeit
Beiträge 3/2018 = 27.3.2018

Verbraucherpreisindex

(Veränderung
gegenüber Vorjahr)

12/16

5/17

8/17

12/17

+ 1,7 %

+ 1,4 %

+ 1,8 %

+ 1,6 %

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