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Januar 2018

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2018:

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für
GmbH-Geschäftsführer

Für Arbeitgeber

Für
Arbeitnehmer

Wichtige Daten und
Termine

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Für
Vermieter

Verteilung von
Erhaltungsaufwand: Unverbrauchter Aufwand geht nicht auf Rechtsnachfolger
über

| Um die
Steuerprogression zu senken, kann es sich anbieten, größere
Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden,
die nicht zu einem
Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf
zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen.
Eine
Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt jedoch, dass dieses
Wahlrecht bei der Rechtsnachfolge zur Steuerfalle werden kann. |

Werbungskosten
kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat.
Dieser Grundsatz gilt auch bei der Gesamtrechtsnachfolge, sodass hier eine
Übertragung verbleibender Aufwendungen ausscheidet.

Beachten Sie | Dies soll nach der Entscheidung des
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg insbesondere dann gelten, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher
Erhaltungsaufwendungen trägt, auf zwei bis fünf Jahre verteilt, im
Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt
wird.

PRAXISHINWEIS
|
Das Finanzgericht
hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Übertragbarkeit von
verbleibenden Aufwendungen in Rechtsnachfolgefällen in
finanzgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Da die
Revision inzwischen anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald
Gelegenheit haben, für Klarheit zu sorgen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
12.7.2017, Az. 7 K 7078/17, Rev. BFH Az. IX R 22/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196998

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Anschaffungsnahe
Herstellungskosten: Finanzverwaltung gewährt Übergangsregelungen

| In 2016 hat der
Bundesfinanzhof den Begriff „anschaffungsnahe
Herstellungskosten“
zulasten der Steuerpflichtigen näher
definiert und sich für eine typisierende Betrachtungsweise ausgesprochen.
Das Bundesfinanzministerium wendet die Rechtsprechung an, hat aber für
zwei Fälle eine zeitliche Übergangsregelung bzw. ein Wahlrecht

eingeräumt. |

Hintergrund: Für steuerliche Zwecke werden
Aufwendungen in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei
Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen
durchgeführt werden, deren Aufwendungen
15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Die Aufwendungen
sind dann nicht sofort, sondern nur über die Gebäude-Abschreibung
steuerlich abzugsfähig.

Schönheitsreparaturen

Alte
Sichtweise:
Schönheitsreparaturen
(z. B. Tapezieren und Streichen von Wänden) sind grundsätzlich sofort
abzugsfähig. Fallen Schönheitsreparaturen aber im Rahmen einer
einheitlich zu würdigenden Baumaßnahme an, sind sie in die
Berechnung der 15 %-Grenze einzubeziehen.

Neue
Sichtweise:
Auch
Schönheitsreparaturen sind einzubeziehen. Soweit der Bundesfinanzhof
bisher einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit
den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert hatte,
hält er daran nicht mehr fest.

Selbstständige
Gebäudeteile

Bislang vertrat
die Finanzverwaltung die Auffassung, dass eine gebäudebezogene
Prüfung
der Aufwendungen vorzunehmen ist.

Dies sieht der
Bundesfinanzhof jedoch anders: Die 15 %-Grenze ist auf die einzelnen
selbstständigen Gebäudeteile
und nicht auf das Gebäude
insgesamt zu beziehen, wenn das Gebäude unterschiedlich genutzt wird (z.
B. Wohnhaus mit einer vermieteten und einer selbstgenutzten Wohnung).
Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile in
verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen
stehen.

Übergangsregelung

Bei den
vorgestellten Sachverhalten können Steuerpflichtige die bisherige
Sichtweise auf Antrag weiter anwenden. Dies gilt in den Fällen, bei denen
der Kaufvertrag vor dem 1.1.2017 abgeschlossen wurde.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.10.2017, Az. IV C
1 – S 2171-c/09/10004 :006, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 197806

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Für
Unternehmer

Unverzinsliche
Angehörigendarlehen sind in der Bilanz gewinnerhöhend abzuzinsen

| Unverzinsliche
(betriebliche) Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 %
gewinnerhöhend abzuzinsen,
sofern die Laufzeit am Bilanzstichtag
mindestens 12 Monate beträgt. Dies gilt nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs auch für Angehörigendarlehen, wenn diese unter
Heranziehung des Fremdvergleichs
steuerrechtlich anzuerkennen sind. |

Großzügige
Sichtweise zur Fremdüblichkeit

Die Vorinstanz,
das Finanzgericht München, hatte die von der Ehefrau des Betriebsinhabers
gewährten unverzinslichen Darlehen bei einer Gesamtwürdigung aller
Indizien
als fremdüblich beurteilt – trotz der mangelnden
Besicherung
und der erst später erfolgten schriftlichen Fixierung der
Darlehensmodalitäten. Dass die Darlehensverhältnisse einem
Fremdvergleich standhalten, hielt der Bundesfinanzhof zumindest für
möglich, sodass er an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden war.

Beachten Sie | Wäre hier eine andere Beurteilung
erfolgt, wären die Darlehen dem Privatvermögen des
Betriebsinhabers
zuzuordnen gewesen. Eine Gutschrift auf dem betrieblichen
Konto hätte zwingend als Einlage erfasst werden müssen und eine
Abzinsung wäre nicht erfolgt.

Da die
unverzinsten Darlehensverbindlichkeiten aber steuerlich anzuerkennen waren,
mussten sie mit dem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5 % abgezinst
werden. Weder lässt sich dem Gesetzeswortlaut eine Einschränkung im
Hinblick auf Angehörigendarlehen entnehmen, noch verlangt der Zweck der
Vorschrift eine Sonderbehandlung solcher Darlehen, so der Bundesfinanzhof.

Abzinsung
bereits durch eine geringe Verzinsung vermeidbar

Eine Abzinsung
unterbleibt, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag weniger
als 12 Monate beträgt,
die Verbindlichkeit verzinslich ist oder auf
einer Anzahlung oder Vorausleistung beruht. Es genügt bereits, wenn ein
niedriger Zinssatz
vereinbart wird, der nicht marktüblich sein muss.

Quelle | BFH-Urteil vom 13.7.2017, Az. VI R
62/15, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 197529

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Briefkastensitz
ist eine vorsteuerfähige Adresse

| Der
Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass die Rechnung die vollständige
Anschrift des leistenden Unternehmers enthält. Zwei Revisionsverfahren
hatten den Bundesfinanzhof veranlasst, beim Europäischen Gerichtshof
nachzufragen, ob die Angabe einer Briefkastenadresse mit nur postalischer
Erreichbarkeit
des leistenden Unternehmers ausreicht. Die Antwort lautet
ja. |

Es ist nicht
erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des
Leistungserbringers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der
Rechnung angegeben ist. Der Europäische Gerichtshof befand, dass Name,
Adresse und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID)
ausreichende
Hinweise sind, um die Verbindung zwischen der wirtschaftlichen Transaktion und
dem konkreten Wirtschaftsteilnehmer herzustellen. Dabei ist die USt-ID die
wesentliche Informationsquelle.

Quelle | EuGH, Urteil vom 15.11.2017, Rs.
C-374/16 und C-375/16

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Für
GmbH-Geschäftsführer

Wichtige Aspekte
zum neuen Transparenzregister

| Mit dem
Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes am 26.6.2017 wurde auch das Transparenzregister
(www.transparenzregister.de)
eingeführt. An dieses Register müssen die wirtschaftlich
Berechtigten gemeldet werden,
die vor allem hinter Kapitalgesellschaften
und eingetragenen Personengesellschaften stehen. Für viele unbemerkt
mussten die Meldungen erstmals bis zum 1.10.2017 erfolgen. Wer was melden muss
und welche Befreiungen bestehen, zeigt die folgende Übersicht. |

Wer muss was
melden?

Nach dem
Geldwäschegesetz sind zur Meldung insbesondere verpflichtet:

§ 
Gesetzliche Vertreter von juristischen
Personen des Privatrechts
(u. a. GmbH, AG),

§ 
rechtsfähige
Personengesellschaften
(u. a. OHG, KG,
Partnerschaftsgesellschaft; mangels Registereintragung nicht die GbR)
sowie

§ 
Trustees und Treuhänder.

Die
Meldepflichtigen haben ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Register
zu melden. Dabei gelten unter Umständen unterschiedliche Definitionen
für Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen etc. Bei
juristischen Personen
zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten
grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder
mittelbar

§ 
mehr als 25 % der Kapitalanteile an
der Gesellschaft hält oder

§ 
mehr als 25 % der Stimmrechte
kontrolliert oder

§ 
auf vergleichbare Weise Kontrolle
ausübt.

Mitteilungspflichtig
sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten:

§ 
Vor- und Nachname,

§ 
Geburtsdatum,

§ 
Wohnort,

§ 
Art und Umfang des wirtschaftlichen
Interesses (d. h. Angaben, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter
folgt, z. B. Höhe der Kapitalanteile).

Ausnahmen von
der Meldepflicht

Von der
Meldepflicht gibt es dann eine Ausnahme, wenn sich die wirtschaftlich
Berechtigten mit den vorgenannten Daten aus anderen öffentlich
zugänglichen Registern
elektronisch abrufen lassen. Hierzu zählen
das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und das
Unternehmensregister.

Beachten Sie | Ist dies der Fall, bedarf es keiner
gesonderten Meldung
an das Transparenzregister. Eine Negativmeldung ist
also nicht erforderlich.

Einsichtnahme

Die Einsichtnahme
in das Transparenzregister wird ab dem 27.12.2017 möglich sein.
Einsicht erhalten

§ 
die im Gesetz genannten Behörden
(u. a. Bundeszentralamt für Steuern, Strafverfolgungsbehörden),

§ 
die nach dem Geldwäschegesetz
Verpflichteten sowie

§ 
jeder, der ein berechtigtes
Interesse darlegen kann.

Sanktionen

Bei einem
Verstoß gegen die Meldepflicht drohen Bußgelder von bis zu
100.000 EUR.
In besonders schweren Fällen können sogar
Bußgelder in Millionenhöhe verhängt werden.

PRAXISHINWEIS
|
Nicht zuletzt
wegen der kurzen Umsetzungszeit ist davon auszugehen, dass bisher viele
Meldungen (noch) nicht erfolgt sind. Daher ist es zu begrüßen,
dass das Bundesverwaltungsamt in seinem Fragen-Antworten-Katalog (FAQ)
dargelegt hat, dass im Ernstfall im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung
geprüft wird, ob die Verhängung eines Bußgelds angezeigt ist.

Weitere
Informationen

Um ein
Bußgeld zu verhindern, sollten alle meldepflichtigen
Unternehmenseinheiten unverzüglich prüfen, ob eine Meldung an
das Transparenzregister erfolgen muss. Weitere Informationen gibt es
insbesondere unter:

§ 
www.transparenzregister.de
und

§ 
www.iww.de/s319

Quelle | Geldwäschegesetz vom 23.6.2017,
BGBl I 2017, S. 1822

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Besteuerung
von Streubesitzdividenden auf dem Prüfstand

|
Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft erhält, sind in
vollem Umfang körperschaftsteuerpflichtig, wenn die Beteiligung an der
leistenden Gesellschaft zu Beginn des Jahres weniger als 10 % betragen hat (sogenannte
Streubesitzdividenden).
Das Finanzgericht Hamburg hat zwar Bedenken, ob
diese Regelung verfassungskonform ist. So richtig von der Verfassungswidrigkeit
überzeugt ist das Gericht aber nicht, sodass es von einer Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht abgesehen hat.
|

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision
beim Bundesfinanzhof anhängig,
sodass geeignete Fälle durch einen
Einspruch offengehalten werden können.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 6.4.2017, Az. 1
K 87/15, Rev. BFH Az. I R 29/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197757

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Zur
Anerkennung einer Pensionsrückstellung mit Abfindungsklausel

| Eine
Pensionsrückstellung ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn eine
enthaltene Abfindungsklausel
nicht die für die Berechnung der
Abfindungshöhe anzuwendende Sterbetafel enthält. Dies hat das
Finanzgericht Schleswig-Holstein in zwei Entscheidungen herausgestellt. |

Hintergrund: Nach den gesetzlichen Vorgaben muss
eine Pensionszusage schriftlich erteilt werden. Außerdem muss sie eindeutige
Angaben
zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht
gestellten künftigen Leistungen enthalten.

Unterschiedliche
Sichtweisen

Nach Meinung der
Finanzverwaltung ist es zwingend erforderlich, dass in der Pensionszusage die für
die Berechnung der Kapitalabfindung anzuwendende Sterbetafel explizit
benannt wurde.

Dies sieht das
Finanzgericht Schleswig-Holstein anders: Für die Erfüllung des
Eindeutigkeitsgebots
kommt es nicht darauf an, dass die Pensionszusage
eindeutige Angaben zur Berechnung der Abfindungshöhe enthält. Somit
war es in den beiden Verfahren ausreichend, dass auf die anerkannten Regeln der
Versicherungsmathematik bzw. die jeweils gültigen Rechnungsgrundlagen
für betriebliche Pensionsverpflichtungen verwiesen wurde.

PRAXISHINWEIS
|
Um in der Praxis
auf der sicheren Seite zu sein, sollten die Vorgaben der Finanzverwaltung zur
Ausgestaltung von Abfindungsregelungen beachtet werden.

Für bereits
aufgegriffene Altfälle sollte Einspruch eingelegt werden. Da gegen die
Urteile des Finanzgerichts jeweils die Revision anhängig ist, tritt bis
zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs Verfahrensruhe ein.

Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom
21.2.2017, Az. 1 K 141/15, Rev. BFH Az. I R 28/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195070; FG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.2.2017, Az. 1 K 68/14, Rev. BFH Az. I R
26/17, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 194978; BMF-Schreiben vom 6.4.2005, Az. IV B 2 – S 2176 – 10/05, Tz.
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Für
Arbeitgeber

Finanzverwaltung
bessert nach: Alle E-Bikes können lohnsteuerfrei aufgeladen werden

| Das
elektrische Aufladen
eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer
ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen
Unternehmens ist lohnsteuerfrei. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben gilt diese
Steuerbefreiung nun auch für alle E-Bikes – und zwar
unabhängig davon, ob diese verkehrstechnisch als Kraftfahrzeug einzuordnen
sind. |

In einem Schreiben
aus 2016 zählte das Bundesfinanzministerium nur solche
Elektrofahrräder zu den begünstigten Fahrzeugen, die
verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.
Dies sind z. B.
Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer
pro Stunde unterstützt.

Nunmehr hat die
Verwaltung ihr Schreiben angepasst: Aus Billigkeitsgründen zählen vom
Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von
Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug
einzuordnen sind
(u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht),
ebenfalls nicht zum Arbeitslohn.

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.10.2017, Az. IV C
5 – S 2334/14/10002-06, unter www.iww.de,
Abruf-Nr. 197434

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Trockenes
Brötchen mit Kaffee ist kein steuerlich relevantes Frühstück

| Nach einer
Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind trockene Brötchen in
Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger
Sachbezug
in Form eines Frühstücks. |

Sachverhalt

Im Streitfall
hatte der Arbeitgeber seinen Angestellten arbeitstäglich verschiedene
Brötchensorten (unbelegt) in einem Brötchenkorb sowie
Heißgetränke aus einem Getränkeautomat unentgeltlich zur
Verfügung gestellt. Aufstrich, Aufschnitt oder sonstiger Belag wurden
nicht gestellt, sondern nur die trockenen Brotwaren.

Das Finanzamt
sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit in
Form eines Frühstücks, das mit dem amtlichen Sachbezugswert je
Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei (kalendertäglicher Wert in
2017: 1,70 EUR). Dies sah das Finanzgericht Münster aber anders.

Beurteilt man die
unentgeltlich zur Verfügung gestellten Lebensmittel zunächst getrennt,
handelt es sich bei den Getränken um Aufmerksamkeiten, die nicht
zum Arbeitslohn zählen. Trockene Brötchen oder Brotwaren für
sich genommen stellen ebenfalls lediglich eine Aufmerksamkeit in diesem Sinne
und kein Frühstück dar. Das Finanzgericht Münster ist der
Auffassung, dass es sich auch bei der Kombination von
Heißgetränk und unbelegtem Brötchen oder Brot nicht um ein
Frühstück
handelt, das mit dem Sachbezugswert zu versteuern ist.

Die Verpflegung
unterliegt vielmehr dem allgemeinen Begriff der „Kost“ in § 8
Abs. 2 S. 1 des Einkommensteuergesetzes, so das Finanzgericht. Dies hat zur
Folge, dass die monatliche 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge
anzuwenden ist, die im Streitfall nicht überschritten wurde.

PRAXISHINWEIS
|
Bis dato hat sich
die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht mit der Frage
auseinandergesetzt, welche Nahrungsmittel und Getränke bzw. Genussmittel
unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
müssen, damit ein Frühstück im obigen Sinne vorliegt. Daher
hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen beim
Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 31.5.2017,
Az. 11 K 4108/14, Rev. BFH Az. VI R 36/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 196893

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Für
Arbeitnehmer

Merkblatt zur
Steuerklassenwahl 2018 für Ehegatten

| Das
Bundesfinanzministerium hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl von
Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, aktualisiert. Erläuterungen
und Tabellen sollen die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten
Kombination für 2018 erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s337
heruntergeladen werden. |

Beachten Sie | Die Tabellen sind nur in den
Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr
konstant bleiben. Ferner besagt die während des Jahres einbehaltene
Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld.
Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen grundsätzlich
nur Vorauszahlungen
auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

Zudem ist zu
bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe
von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.

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Wichtige
Daten und Termine

Daten für
den Monat Februar 2018 Steuertermine/Beiträge
Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

§ 
USt, LSt = 12.2.2018

§ 
GewSt, GrundSt = 15.2.2018

Überweisungen
(Zahlungsschonfrist):

§ 
USt, LSt = 15.2.2018

§ 
GewSt, GrundSt = 19.2.2018

Scheckzahlungen:

Bei
Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem
Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge
Sozialversicherung

Fälligkeit
Beiträge 2/2018 = 26.2.2018

Verbraucherpreisindex

(Veränderung
gegenüber Vorjahr)

11/16

4/17

7/17

11/17

+ 0,7 %

+ 2,0 %

+ 1,5 %

+ 1,8 %

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