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Februar 2024

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für GmbH-Geschäftsführer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen


Grundsteuerbewertung: Neue Vorschriften erneut verfassungswidrig?

| Sind auch die (neuen) Vorschriften zur Bewertung der Grundsteuer verfassungswidrig? Entschieden ist diese Frage noch nicht, aber es tut sich etwas. Blickt man allein auf die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1.1.2022 nach dem Bundesmodell, dann ist u. a. beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Klage anhängig (Az. 3 K 3142/23). Zudem hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zwei Eilanträgen stattgegeben. Die Verwaltung hat Beschwerde eingelegt (Az. beim BFH: II B 78/23 [AdV] und II B 79/23 [AdV]). |

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Die Bundesregierung muss sparen: Neue Einkommensgrenzen beim Elterngeld

| Durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 sinkt die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Neuregelungen wie folgt zusammengefasst: |

Für Geburten ab dem 1.4.2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 EUR auf 200.000 EUR gesenkt. Zum 1.4.2025 wird sie für Paare nochmals auf 175.000 EUR abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1.4.2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 EUR gelten.

Außerdem wurde die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.

Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Elterngeld (inklusive Elterngeldrechner) erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (unter: www.iww.de/s10085).

Quelle | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elterngeld, Hintergrundinformation vom 27.12.2023; Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl I 2023, Nr. 412

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Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag und Kinderfreibetrag sollen erhöht werden

| Die Bundesregierung will den steuerlichen Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, und den Kinderfreibetrag stärker anheben als zunächst geplant. Bundesfinanzminister Christian Lindner hält dies trotz der angespannten Lage für geboten. |

Hintergrund

Durch das Inflationsausgleichsgesetz (bereits 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet) steigt der Grundfreibetrag zum 1.1.2024 von 10.908 EUR auf 11.604 EUR. Nach den neuen Plänen soll eine weitere Erhöhung erfolgen und zwar auf 11.784 EUR.

Beachten Sie | Da der Unterhaltshöchstbetrag dem Grundfreibetrag entspricht, würde sich eine Erhöhung auch hier auswirken.

Nach dem Inflationsausgleichsgesetz beträgt der Kinderfreibetrag pro Kind und Elternteil im Jahr 2024 3.192 EUR. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag (6.384 EUR). Auch hier plant Lindner eine Erhöhung auf 6.612 EUR.

Quelle | FDP: Wir entlasten die arbeitende Mitte, Mitteilung vom 5.12.2023; Inflationsausgleichsgesetz, BGBl I 2022, S. 2230

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Schulgeld: Beitrag an Schulförderverein kann zum Sonderausgabenabzug berechtigen

| Finanziert eine anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft den Schulbetrieb aus Mitteln, die der Schulförderverein aus Mitgliedsbeiträgen einnimmt, droht Eltern ein steuerlicher Nachteil. Weil die Beiträge „verdeckte“ Schulgeldzahlungen darstellen, stellen sie keine Spenden dar. Weil sie aber nicht als Schulgeld an die Schule fließen, ist auch der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gefährdet. Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil nun zugunsten der Eltern entschieden und die Förderbeiträge als Schulgeld anerkannt. Da die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |

Hintergrund: Eltern können unter gewissen Voraussetzungen 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG absetzen. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Sachverhalt

Die Kinder der zusammen veranlagten Eltern besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr 2019 zahlten die Eltern insgesamt 1.000 EUR an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Nach dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften.

Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 EUR. Er selbst führte 43.500 EUR an die Stiftung ab. Diese überwies mindestens 54.000 EUR zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 EUR) an die Schule.

In ihrer Steuererklärung machten die Eltern die Zahlungen (1.000 EUR) als Schulgelder geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren.

Der Begriff des Entgelts ist, so das Finanzgericht Münster in seiner Urteilsbegründung, in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht näher definiert. Verstanden wird darunter das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt. Es muss sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handeln, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.

Das Finanzgericht Münster stellte eine wirtschaftliche Betrachtung an. Es kommt darauf an, dass die entsprechenden Leistungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes sind. Deshalb waren hier die Förderbeiträge ein Schulgeld. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung wurden sie nämlich gezahlt, um den Schulträgereigenanteil zu finanzieren. Die Beiträge gingen vollumfänglich an den Schulträger und reichten nicht aus, um den Schulträgereigenanteil zu decken. Damit wurden die Beiträge rechnerisch vollständig für den laufenden Schulbetrieb verwendet.

Beachten Sie | Es kommt nach Meinung des Finanzgerichts nicht darauf an, ob die Satzung des Fördervereins eine Bestimmung enthält, die eine Verwendung der Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb vorsieht.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 25.10.2023, Az. 13 K 841/21 E, Rev. BFH Az. X R 27/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238778

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Personengesellschaften mit Grundbesitz: Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer sind beseitigt

| Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften mit Wirkung zum 1.1.2024 reformiert. Dadurch entstanden Unsicherheiten bei der Grunderwerbsteuer, die nun aber durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz „vom Tisch sind“. |

Hintergrund

Durch das MoPeG erfolgen mit Wirkung ab 2024 wesentliche zivilrechtliche Änderungen für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und für weitere Personengesellschaften. Wie bei den Kapitalgesellschaften erfolgt ab dem 1.1.2024 eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter.

Beachten Sie | Die durch das MoPeG erfolgten Änderungen haben insbesondere auch Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer.

Durch das Wachstumschancengesetz sollte der Status quo mit seiner unterschiedlichen grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften (insbesondere im Bereich der Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)) beibehalten werden. Es war vorgesehen, dass Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand fingiert werden und zwar zunächst befristet für das Jahr 2024. Dadurch sollte Zeit gewonnen werden, um den Anpassungsbedarf des Grunderwerbsteuergesetzes zwischen der Bundesregierung und den Ländern beraten zu können.

Doch nun gab es ein Problem: Denn der Bundesrat hatte das Wachstumschancengesetz im November 2023 gestoppt. Es wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Da im Jahr 2023 keine Einigung mehr erzielt werden konnte, drohte bei entsprechenden grunderwerbsteuerlichen Sachverhalten ab dem 1.1.2024 der Worst-Case-Fall, d. h. eine Besteuerung.

Dies konnte jedoch verhindert werden, weil die notwendigen Anpassungen nun im Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgenommen wurden. Damit bleibt (vorerst) alles beim Alten. Beispielsweise kann der Sohn in ein Einzelunternehmen aufgenommen werden und mit seinem Vater künftig eine OHG begründen, ohne dass durch diesen Übertragungsvorgang bei dem Betriebsgrundstück Grunderwerbsteuer ausgelöst würde.

Beachten Sie | Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber die zunächst beabsichtigte Übergangsfrist von einem Jahr auf drei Jahre verlängert hat. Demzufolge bleiben die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen zumindest bis Ende 2026 erhalten.

Weiterführende Hinweise

Zwei weitere zeitkritische Regelungen aus dem Wachstumschancengesetz wurden ebenfalls durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt:

  • Insbesondere zur Reduzierung des Vollzugsaufwands in der Finanzverwaltung wurde auf die Besteuerung der sogenannten Dezemberhilfe 2022 für Gas und Fernwärme verzichtet. Demzufolge wurden die §§ 123 bis 126 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgehoben.
  • Zudem waren bei der Zinsschrankenregelung Anpassungen erforderlich. Denn die Zinsabzugsbeschränkung (§ 4h EStG und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes) musste bis zum 31.12.2023 an die Vorgaben der ATAD (Anti-Tax-Avoidance-Directive) angepasst werden.

Quelle | Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 411

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Für Vermieter


Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau: Neuregelungen erstmals in der Steuererklärung 2023

| Durch § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) gilt eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau. Grundsätzlich sollten nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige gefördert werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Sonderabschreibung neu aufgelegt. Sie gilt für Bauanträge/ -anzeigen nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027. Für Wohnungen mit Bauantrag/-anzeige im Jahr 2022 kommt demzufolge keine Sonderabschreibung in Betracht. |

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung einer neuen Mietwohnung und in den folgenden drei Jahren können neben der „normalen“ Abschreibung bis zu 5 % Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur regulären Abschreibung abgeschrieben werden.

Beachten Sie | Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung, die für „Altfälle“ weiter relevant ist, muss das Gebäude die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen. Dies ist durch das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) nachzuweisen.

Die Anschaffungs-/Herstellungskosten der Wohnung dürfen maximal 4.800 EUR („Altfälle“: 3.000 EUR) je qm Wohnfläche betragen. Bei der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung gilt eine Grenze von 2.500 EUR („Altfälle“: 2.000 EUR) je qm Wohnfläche.

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Für GmbH-Geschäftsführer


Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022: Keine Ordnungsgeldverfahren vor dem 2.4.2024

| Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2022 endete bereits am 31.12.2023 (gilt insbesondere für AG, GmbH und GmbH & Co. KG). Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat nun aber mitgeteilt, dass es vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. |

Hintergrund

Für die Jahresabschlüsse für 2022 hat sich das Offenlegungsmedium geändert. Die Jahresabschlüsse sind nicht mehr beim Bundesanzeiger einzureichen, sondern zur Offenlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

MERKE | Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem können sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Quelle | BfJ unter www.iww.de/s7329

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Für Arbeitgeber


Verbesserungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

| Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (BGBl I 2023, Nr. 354) wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung verbessert. So steigt u. a. der steuerliche Freibetrag (geregelt in § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) ab 2024 von 1.440 EUR auf 2.000 EUR. Auch die in § 19a EStG geregelte aufgeschobene Besteuerung wurde modifiziert. |

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Für Arbeitnehmer


Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.3.2024

| Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab dem 1.3.2024 gelten. |

Nachfolgend sind die neuen Pauschalen und die bisherigen Pauschalen (für Umzüge ab 1.4.2022) dargestellt.

Beachten Sie | Die alten Pauschalen sind auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.2.2024 liegt.

Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt:

  • ab 1.4.2022: 1.181 EUR
  • ab 1.3.2024: 1.286 EUR

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Berechtigte mit Wohnung:
  • ab 1.4.2022: 886 EUR
  • ab 1.3.2024: 964 EUR
  • Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):
  • ab 1.4.2022: 590 EUR
  • ab 1.3.2024: 643 EUR
  • Berechtigte ohne Wohnung:
  • ab 1.4.2022: 177 EUR
  • ab 1.3.2024: 193 EUR

Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.

PRAXISTIPP | Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 5 – S 2353/20/10004 :003

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Ab 2024 profitieren mehr Steuerpflichtige von der Arbeitnehmer-Sparzulage

| Mit der Neufassung von § 13 Abs. 1 S. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wurde die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen) auf 40.000 EUR bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 EUR angehoben. Die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgte Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden. |

Hintergrund

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern und Soldaten auf Basis des 5. VermBG. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Auch vermögenswirksam angelegter Arbeitslohn ist eine vermögenswirksame Leistung.

MERKE | Die Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:

  • für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen 9 % der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 EUR jährlich nicht überschreiten.
  • für Beteiligungen am Produktivkapital (z. B. Aktien) 20 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 EUR jährlich nicht überschreiten.

Beachten Sie | Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Sparzulage somit höchstens 123 EUR (470 EUR × 9 % und 400 EUR × 20 %) und bei Ehegatten maximal 246 EUR im Jahr.

Voraussetzung war, dass das Einkommen in der Variante 1 (Bausparverträge etc.) maximal 17.900 EUR (35.800 EUR bei Ehegatten) beträgt. In der Variante 2 (Produktivkapital) lag die Grenze bei 20.000 bzw. 40.000 EUR. Beide Grenzen wurden nun mit Wirkung ab 2024 vereinheitlicht und auf 40.000 bzw. 80.000 EUR angehoben. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes.

Quelle | Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 354

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Wichtige Daten und Termine


Daten für den Monat März 2024 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.3.2024
  • ESt, KSt = 11.3.2024

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.3.2024
  • ESt, KSt = 14.3.2024

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 3/2024 = 26.3.2024

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

12/22

5/23

8/23

12/23

+ 9,6 %

+ 6,3 %

+ 6,4 %

+ 3,8 %

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