Für alle Steuerpflichtigen
- Haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung: Neues Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung
- Vermietungseinnahmen bei Entschädigung wegen Bau einer Hochspannungsleitung
- Zwei Jobs, aber Finanzamt erfasst nur ein Gehalt: Kann der Steuerbescheid geändert werden?
- Kindergeld: Meldung bei Agentur für Arbeit auch bei Arbeitsunfähigkeit
Für Vermieter
Für Unternehmer
Für GmbH-Geschäftsführer
Für Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung: Neues Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung
| Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus im Zuge der Steuererklärung eine Steuerermäßigung, die jedoch von einigen Voraussetzungen abhängt. Da der Bundesfinanzhof in letzter Zeit einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen getroffen hat, sah sich die Finanzverwaltung gezwungen, ihr Anwendungsschreiben aus 2014 in einigen Punkten zu überarbeiten. Praxisrelevante Aspekte werden vorgestellt. |
Hintergrund
Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:
- maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
- maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
- maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (Lohnkosten, kein Material).
Leistungen im Haushalt
Die Leistungen müssen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.
Ausnahmsweise können aber auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof in 2014 eine Steuerermäßigung für folgende Leistungen zugelassen:
- Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistung.
- Aufwendungen für einen Hausanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz als steuerbegünstigte Handwerkerleistung.
Der geforderte unmittelbare räumliche Zusammenhang liegt nach der neuen Verwaltungsanweisung jedoch nur dann vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.
Beachten Sie | Auch in dem neuen Verwaltungsschreiben gibt es eine Anlage 1, in der begünstigte und nicht begünstigte Leistungen aufgeführt sind. Hier wird nun nicht mehr nach „innerhalb und außerhalb des Grundstücks“, sondern nach „innerhalb und außerhalb des Haushalts“ differenziert.
Tätigkeiten, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht werden, sind nicht begünstigt (nach der Anlage 1 zum Anwendungsschreiben sind dies z. B. Grabpflegekosten). Auch Aufwendungen für eine Tierpension sind nicht begünstigt; Kosten für Maßnahmen innerhalb des Haushalts (z. B. Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten) hingegen schon.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat kürzlich entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt nicht „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erfolgt.
PRAXISHINWEIS | Allerdings soll der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellen. Diese – der Verwaltungsmeinung entgegenstehende – Sichtweise hat zumindest das Finanzgericht München in einer Entscheidung aus 2015 vertreten. Endgültige Klarheit wird hier wohl nur eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs bringen. |
Maßnahmen der öffentlichen Hand
Für Maßnahmen der öffentlichen Hand kann ebenfalls eine Steuerermäßigung in Betracht kommen. Ausgeschlossen werden jedoch Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden. Somit scheidet die Steuerermäßigung beispielsweise für öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge und öffentlich-rechtliche Straßenausbaubeiträge bzw. -rückbaubeiträge aus.
PRAXISHINWEIS | Ein anhängiges Revisionsverfahren (VI R 18/16) wird für weitere Klarheit in diesem Bereich sorgen. Denn der Bundesfinanzhof muss klären, ob eine Steuerermäßigung für von der öffentlichen Hand erhobene Baukostenzuschüsse zu gewähren ist, die für die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage verlangt werden, an die das Grundstück angeschlossen wird. |
Prüfungs- und
Gutachtertätigkeiten
Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. Somit können z. B. die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
Bei einer gutachterlichen Tätigkeit, die weder eine Handwerkerleistung noch eine haushaltsnahe Dienstleistung ist, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Nicht begünstigt sind z. B. die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW-Förderung).
Hausnotrufsystem
Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Das hat der Bundesfinanzhof 2015 entschieden.
Diese Fallgestaltung wird nunmehr auch in der Anlage 1 zum Anwendungsschreiben unter „Hausnotrufsystem“ als begünstigte Leistung aufgeführt. Nicht begünstigt sind nach Verwaltungsansicht jedoch die Aufwendungen für ein solches System außerhalb des „Betreuten Wohnens“.
Vermittlung von Leistungen
Erstmals äußert sich die Verwaltung zum Thema Vermittlung von Dienst- und Handwerkerleistungen, insbesondere durch Online-Portale. Hier werden die Rechnungen oft vom Portal im Auftrag der Leistungskraft erstellt. Eine derartige Rechnung kann als Nachweis dienen, wenn sie folgende Angaben enthält:
- Empfänger der Leistung,
- Erbringer der Leistung (Name,
Anschrift und Steuernummer),
- Art, Zeitpunkt der Erbringung und Inhalt der Leistung,
- geschuldetes Entgelt (ggf. aufgeteilt nach Arbeitszeit und Material).
Beachten Sie | Die Steuerermäßigung kann auch gewährt werden, wenn die unbare Bezahlung nicht direkt an den Leistungserbringer, sondern an den Betreiber des Portals erfolgt.
Zahlungszeitpunkt
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen. Das heißt: Erfolgte die unbare Bezahlung in 2016, dann muss auch die Steuerermäßigung im Rahmen der Steuererklärung für 2016 erfolgen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen:
- Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z. B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
- Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 31. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres.
- Die Anpassung (vom 15. Januar auf den 31. Januar) erfolgte, weil die Fälligkeiten für Abgaben im Haushaltsscheckverfahren in 2015 um zwei Wochen nach hinten verschoben wurden.
Quelle | BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190166; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 55/12; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2016, Az. 1 K 1252/16; FG München, Urteil vom 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13; anhängiges Revisionsverfahren BFH: Az. VI R 18/16; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 18/14
Vermietungseinnahmen bei Entschädigung wegen Bau einer Hochspannungsleitung
| Wird eine Einmalentschädigung für die Überspannung eines selbst bewohnten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt, handelt es sich nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. |
Das betroffene Ehepaar argumentierte, dass es sich gegen den enteignungsgleichen Eingriff nicht wehren konnte. Somit könne in keiner Weise von einer freiwilligen Leistung und einer ausgewogenen Gegenleistung gesprochen werden. Die Entschädigung sei somit nicht steuerbar.
Beachten Sie | Im Revisionsverfahren wird der Bundesfinanzhof entscheiden müssen, ob er dem Finanzgericht oder der Sichtweise des Ehepaars folgt.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 20.9.2016, Az. 10 K 2412/13 E, Rev. BFH Az. IX R 31/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190165
Zwei Jobs, aber Finanzamt erfasst nur ein Gehalt: Kann der Steuerbescheid geändert werden?
| Kann das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid ändern, wenn der erklärte Arbeitslohn zutreffend, der vom Sachbearbeiter erfasste Lohn aber zu niedrig ist, weil nur eine landes- und keine bundesweite Suche nach elektronischen Mitteilungen erfolgte? Das Finanzgericht Düsseldorf meint schon. |
Sachverhalt |
In seiner Steuererklärung erfasste ein Arbeitnehmer seinen Lohn in zutreffender Höhe. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur den Arbeitslohn der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Firma – nicht jedoch das Gehalt des Arbeitgebers aus Niedersachsen. Den bestandskräftigen Steuerbescheid änderte das Finanzamt aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. Bei der Veranlagung sei nur eine landesweite programmgesteuerte Suche nach elektronischen Mitteilungen im „eSpeicher“ erfolgt. Erst bei der Veranlagung für das Folgejahr sei eine Suche im bundesweiten Speicher erfolgt und der Fehler festgestellt worden. |
Damit ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid geändert werden kann, muss eine Korrekturmöglichkeit nach der Abgabenordnung bestehen. Das Finanzgericht prüfte die Voraussetzungen einer offenbaren Unrichtigkeit und kam zu dem Schluss, dass diese vorlag. Und zwar u. a. deshalb, weil die Abweichung zwischen Steuerbescheid und -erklärung ohne Weiteres ersichtlich sei und der Sachbearbeiter keine rechtlichen Erwägungen angestellt habe.
Beachten Sie | Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht teilen wird, wird das Revisionsverfahren zeigen.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2016, Az. 10 K 1715/16 E, Rev. BFH Az. VI R 38/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189862
Kindergeld: Meldung bei Agentur für Arbeit auch bei Arbeitsunfähigkeit
| Für ein volljähriges Kind können Eltern u. a. dann Kindergeld erhalten, wenn das Kind noch keine 21 Jahre alt ist, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist. Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 7.7.2016, Az. III R 19/15, Abruf-Nr. 189659) hat nun klargestellt, dass die Meldung auch dann erforderlich ist, wenn das Kind arbeitsunfähig erkrankt ist. |
Für Vermieter
Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums
| Die Vermietung eines Einkaufszentrums erfolgt noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung und unterliegt somit nicht der Gewerbesteuer. Für die Annahme eines Gewerbebetriebs reicht es nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht aus, dass der Vermieter neben der Vermietung der Einkaufsflächen die für den Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt. |
Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wird noch nicht verlassen, wenn ein Einkaufszentrum vermietet und den Mietern begleitende Dienstleistungen durch den Vermieter selbst oder auf dessen Veranlassung hin durch Dritte erbracht werden.
Ausschlaggebend war für den Bundesfinanzhof, dass diese Dienstleistungen die für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie Reinigung, Bewachung sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums.
Werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen stellen zwar Sonderleistungen dar. Da die Vermietungsgesellschaft damit jedoch im Streitfall das gesamte Einkaufszentrum bewarb, dient diese Werbung überwiegend dem Vermieterinteresse.
Quelle | BFH-Urteil vom 14.7.2016, Az. IV R 34/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189940
Für Unternehmer
Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung: Wann sind Provisionsforderungen uneinbringlich?
| Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen kann eine Umsatzsteuerberichtigung im Zeitpunkt der Leistungserbringung für solche Provisionsraten erfolgen, deren Fälligkeit mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung liegt. Die Entscheidung, die u. a. für Ratenzahlungsverkäufe große praktische Bedeutung hat, will die Verwaltung aber nicht akzeptieren und hat Revision eingelegt. |
Hintergrund: Bei der Sollbesteuerung schulden Unternehmer dem Finanzamt die Umsatzsteuer unabhängig davon, wann die Kunden die Rechnung bezahlen. Der Unternehmer muss also insoweit in Vorleistung treten. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer kann grundsätzlich nur bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts erfolgen.
Uneinbringlichkeit bei
Sicherungseinbehalten
An diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof in 2013 gerüttelt und entschieden, dass Uneinbringlichkeit auch bei im Baugewerbe üblichen Sicherungseinbehalten möglich ist. Danach kann bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Berichtigung erfolgen, soweit der Unternehmer seinen Entgeltanspruch wegen eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über zwei bis fünf Jahre nicht verwirklichen kann. Für eine Uneinbringlichkeit auf Zeit reicht es, wenn der Unternehmer das Entgelt nicht vereinnahmt, weil er keine Bankbürgschaft stellen kann.
Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil zwar inzwischen an, aber nur mit erheblichen Einschränkungen. Danach muss der Unternehmer nachweisen, dass für jeden Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.
Es bleibt zu hoffen, dass sich der Bundesfinanzhof in dem nun anhängigen Verfahren ausführlich zu der Thematik „Vorfinanzierungsverpflichtung über mehrere Jahre“ äußern wird.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 18.8.2016, Az. 5 K 288/15, Rev. BFH Az. V R 51/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190164; BFH-Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12; BMF-Schreiben vom 3.8.2015, Az. III C 2 – S 7333/08/10001 :004
Für GmbH-Geschäftsführer
Kein Arbeitslohn bei Übernahme einer Pensionszusage
| Wechselt nur der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, fließt dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zu. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen. |
Sachverhalt |
Die A-GmbH hatte ihrem Mehrheitsgesellschafter und alleinigen Geschäftsführer A eine Pensionszusage erteilt. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete A die B-GmbH mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Da der Erwerber der Geschäftsanteile die Pensionszusage nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B-GmbH mit der A-GmbH, alle Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Das FA war der Meinung, dem A sei mit der Zahlung des Ablösungsbetrags Arbeitslohn zugeflossen. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders. |
Durch die Ablösezahlung hat die A-GmbH keinen Anspruch des A erfüllt, sondern einen der B-GmbH. Nur der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage hat gewechselt. Mit der Zahlung an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten wird der Anspruch des A auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, sodass es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn kommt.
PRAXISHINWEIS | In der aktuellen Entscheidung weist der Bundesfinanzhof jedoch auch auf seine Rechtsprechung aus 2007 hin. Danach kann die auf Verlangen des Arbeitnehmers erfolgte Zahlung an eine „Pensions-GmbH“ als vorzeitige Erfüllung der Pensionszusage und damit als Zufluss gewertet werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Wahlrecht hat, die Zahlung an sich selbst (gegen Verzicht) oder an eine GmbH gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Ein solches Wahlrecht hatte der Geschäftsführer A im Streitfall aber nicht. |
Quelle | BFH-Urteil vom 18.8.2016, Az. VI R 18/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189767; BFH-Urteil vom 12.4.2007, Az. VI R 6/02
Für Arbeitgeber
Sachzuwendungen: Pauschalierungswahlrecht widerrufbar
| Die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer können Unternehmen mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Der Bundesfinanzhof hat nun insbesondere zum Widerruf des Wahlrechts wichtige Punkte geklärt. |
Das Pauschalierungswahlrecht kann für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert angewandt werden (= zwei unterschiedliche „Pauschalierungskreise“). Im jeweiligen „Pauschalierungskreis“ ist das Wahlrecht jedoch einheitlich auszuüben. Insoweit hat der Bundesfinanzhof die bisherige Handhabung bestätigt.
Den Widerruf des in Anspruch genommenen Pauschalierungswahlrechts hat die Finanzverwaltung bisher abgelehnt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann die Pauschalierung indes bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist widerrufen werden, sodass die Zuwendungsempfänger Steuerschuldner werden. In diesem Fall muss der Zuwendende den Empfänger über den Widerruf informieren. Des Weiteren muss der Widerruf durch eine geänderte Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt erklärt werden. Eine formlose Erklärung reicht nicht aus.
Quelle | BFH-Urteil vom 15.6.2016, Az. VI R 54/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189532; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001
Für Arbeitnehmer
Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2017
| Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der wichtige Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2017 enthält. |
Der Ratgeber kann unter www.iww.de/s10 heruntergeladen werden.
Quelle | FinMin NRW „Lohnsteuer 2017 – Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler“
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat Februar 2017: Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen! Beiträge Sozialversicherung Fälligkeit Beiträge 2/2017 = 24.2.2017 Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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