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Oktober 2021

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Abschließende Hinweise

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Steuernachzahlungen und -erstattungen: 6 % Zinsen sind verfassungswidrig

| Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % (nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten) zugrunde gelegt wird und dies ist nach § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) der Fall. |

Der Gesetzgeber, so das Bundesverfassungsgericht, ist dem Grunde nach berechtigt, den durch eine späte Steuerfestsetzung erzielten Zinsvorteil der Steuerpflichtigen typisierend zu bestimmen. Allerdings muss dies realitätsgerecht erfolgen.

Für bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume ist der gesetzliche Zinssatz zwar zunehmend weniger in der Lage, den Erhebungszweck der Nachzahlungszinsen abzubilden. Die Vollverzinsung entfaltet insoweit jedoch noch keine evident überschießende Wirkung. Spätestens seit 2014 ist der jährliche Zinssatz von 6 % nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts allerdings realitätsfern.

MERKE | Für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 gilt die Vorschrift jedoch fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.

Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit der Vorschrift. Insoweit ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31.7.2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 8.7.2021, Az. 1 BvR 2237/14, Az. 1 BvR 2422/17; BVerfG, PM Nr. 77/2021 vom 18.8.2021

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Keine Spekulationssteuer bei Verkauf der selbstgenutzten Immobilie mit Arbeitszimmer

| Der Gewinn aus dem Verkauf eines selbstgenutzten Wohneigentums ist auch insoweit steuerfrei, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Diese frohe Kunde stammt vom Bundesfinanzhof, der damit der anderslautenden Sichtweise der Finanzverwaltung eine Absage erteilt hat. |

Zum Hintergrund

Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußerten Grundstücks wird nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vermieden, wenn

  • das Wirtschaftsgut im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (2. Alternative).

Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

In seiner Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof zunächst heraus, dass es für die „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ausreicht, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude zumindest auch selbst nutzt; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt.

Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Erfasst sind daher z. B. auch Zweitwohnungen und nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen.

Beachten Sie | Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufhält.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch hinsichtlich eines in der im Übrigen selbst bewohnten Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vor. Es gibt, so der Bundesfinanzhof, keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen wollte.

Die Merkmale des Wohnens (also eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises) sind in gewisser Weise auch mit der Betätigung in einem häuslichen Arbeitszimmer verknüpft und sprechen dafür, dass dieses zumindest zeitweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist nicht überprüfbar und daher nicht vollständig auszuschließen. Auch bei einer nahezu ausschließlichen Nutzung des in die häusliche Sphäre eingebundenen Arbeitszimmers für betriebliche/berufliche Tätigkeiten kann daher unterstellt werden, dass es im Übrigen also zu weniger als 10 % zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Beachten Sie | Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers zu eigenen Wohnzwecken ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Denn § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG enthält hinsichtlich dieses Merkmals keine Bagatellgrenze. Dementsprechend genügt bereits eine geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, um (typisierend) davon auszugehen, dass ein häusliches Arbeitszimmer stets auch zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der Norm genutzt wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.3.2021, Az. IX R 27/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223631; BMF-Schreiben vom 5.10.2000, Az. IV C 3 – S 2256 263/00, Rz. 21

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Doppelbesteuerung der Renten: Verfassungsbeschwerden eingelegt

| Im Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof zwei Klagen zur Doppelbesteuerung der Renten als unbegründet abgewiesen (für spätere Rentenjahrgänge zeichnet sich für den Bundesfinanzhof wegen der Abschmelzung des Rentenfreibetrags indes eine Doppelbesteuerung ab). Hiergegen haben die Steuerpflichtigen nun Verfassungsbeschwerden eingelegt. Das Bundesfinanzministerium hat hierauf insofern reagiert, dass Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005, in denen Leibrenten oder andere Leistungen aus einer Basisversorgung erfasst sind, vorläufig ergehen. |

Beachten Sie | Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat angekündigt, zu Beginn der nächsten Legislaturperiode eine Steuerreform auf den Weg zu bringen, die die Vorgaben des Bundesfinanzhofs erfüllt. Der Pressemitteilung zufolge scheint das Bundesfinanzministerium aber Änderungen (erst) für künftige Rentenjahrgänge ab 2025 anzustreben. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | Verfassungsbeschwerden: Az. 2 BvR 1140/21 und Az. 2 BvR 1143/21; BMF, Pressemitteilung vom 3.6.2021 „Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rentenbesteuerung“; BMF-Schreiben vom 30.8.2021, Az. IV A 3 – S 0338/19/10006 :001

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Neues Schreiben der Finanzverwaltung zur Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen

| Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln hat das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben vom 30.6.2021 nun angepasst. Gegenüber dem bisherigen Schreiben aus 1994 wurden insbesondere Aspekte zur Erstellung einer Bewirtungsrechnung mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem und zur Digitalisierung der Rechnung und des Eigenbelegs aufgenommen. |

Nachweis durch den Steuerpflichtigen

Bei Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass erfolgt eine Abzugsbeschränkung nach der nur 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln.

Zum Nachweis (Eigenbeleg) der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen muss der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.

Erfolgte die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass in einer Gaststätte, ist die Rechnung zum Nachweis beizufügen. Dabei genügen auf dem Eigenbeleg Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung.

Beachten Sie | Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen zeitnah gemacht werden (nach Ablauf des Geschäftsjahres ist jedenfalls nicht mehr zeitnah).

Inhalt der Rechnung

Die Rechnung muss grundsätzlich den Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) genügen, maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 250 EUR müssen mindestens die Anforderungen des § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erfüllt sein. Dies sind:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb),
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  • Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz.

Zusätzlich sind bei Rechnungen über 250 EUR die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb) erforderlich.

Die Rechnung muss eine fortlaufende Nummer enthalten, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben worden ist. Dies gilt nicht bei Kleinbetragsrechnungen. Verpflichtende Angaben nach § 6 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) bleiben unberührt.

Beachten Sie | Nach § 6 KassenSichV werden weitere Anforderungen an einen Beleg gestellt. Danach muss ein Beleg auch enthalten:

  • den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
  • die Transaktionsnummer und
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen. Die Angabe „Speisen und Getränke“ und die Angaben der für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme reichen nicht.

Beachten Sie | Bezeichnungen wie beispielsweise „Menü 1“, „Tagesgericht 2“ und aus sich selbst heraus verständliche Abkürzungen sind indes nicht zu beanstanden.

Rechnungen bis zu 250 EUR müssen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen nicht enthalten. Bei Rechnungen über 250 EUR bestehen nach dem Verwaltungsschreiben keine Bedenken, wenn der Bewirtungsbetrieb den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen handschriftlich auf der Rechnung vermerkt.

Erstellung der Bewirtungsrechnung

Das Bundesfinanzministerium hat mit dem neuen Schreiben erstmals auch zur Erstellung einer Bewirtungsrechnung aus Sicht des Bewirtungsbetriebs Stellung genommen. Dies war wegen der Verschärfungen im Bereich der elektronischen Kassensysteme erforderlich.

Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion im Sinne des § 146a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 1 KassenSichV, werden für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist nach § 146a Abs. 2 AO verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen.

MERKE | Der Beleg, der die Angaben nach § 6 KassenSichV enthält, stellt bei einem Rechnungsbetrag bis 250 EUR eine ordnungsgemäße Rechnung dar. Rechnungen in anderer Form (z. B. handschriftlich oder nur maschinell erstellte), erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht. Die darin ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen (Verschärfung gegenüber der bisherigen Praxis).

Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige darauf vertrauen, dass die Rechnung maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch mittels QR-Code dargestellt werden.

Digitale oder digitalisierte Rechnungen und Belege

Der Eigenbeleg kann digital erstellt oder digitalisiert werden. Die Autorisierung ist durch den Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der Angaben zu gewährleisten, die im Nachhinein nicht undokumentiert geändert werden können.

Beachten Sie | Die Bewirtungsrechnung kann dem Steuerpflichtigen bereits in digitaler Form übermittelt werden. Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen im Anschluss digitalisiert werden.

Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung zusammengefügt oder durch einen Gegenseitigkeitshinweis auf Eigenbeleg und Bewirtungsrechnung verbunden werden. Eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index) ist zulässig. Die geforderten Angaben können auch in digitaler Form auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung angebracht werden.

MERKE | Das Bundesfinanzministerium fordert in diesem Zusammenhang zahlreiche Punkte, damit die Nachweiserfordernisse als erfüllt angesehen werden können. So müssen u. a. die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erfüllt sein.

Bewirtungen im Ausland

Bei Bewirtungen im Ausland gelten grundsätzlich dieselben Regelungen. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass er eine detaillierte, maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung nicht erhalten konnte, genügt in Ausnahmefällen die ausländische Rechnung, auch wenn sie den Anforderungen nicht voll entspricht.

Beachten Sie | Liegt ausnahmsweise nur eine handschriftlich erstellte Rechnung vor, muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass im ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.

Anwendungsregelungen

Das neue Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei zwei Übergangsregelungen gewährt werden:

  • Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig.
  • Führen die Regelungen (über die nach der KassenSichV geforderten Angaben hinaus) im Vergleich zum Schreiben vom 21.11.1994 zu erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind sie erst für Bewirtungsaufwendungen verpflichtend, die nach dem 1.7.2021 anfallen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 30.6.2021, Az. IV C 6 – S 2145/19/10003 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223336

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Rendering-Leistungen von Architekten unterliegen nicht der Gewerbesteuer

| Architekten, die ausschließlich sogenannte Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht. So lautet eine aktuelle und bereits rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Köln. |

Sachverhalt

Eine GbR mit zwei Gesellschaftern beides Diplomingenieure und Architekten betrieb ein Rendering-Büro und bot Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe an. Bei diesem sogenannten Rendering werden Entwurfs-Planungen mithilfe einer Grafik-Software dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt.

Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus diesen Leistungen der Gewerbesteuer. Bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafik-Software im Vordergrund. Die Architekten hätten einen so begrenzten eigenen Gestaltungsspielraum, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr dem Berufsbild eines Architekten entspreche und daher als gewerblich anzusehen sei.

Mit dieser Sichtweise wollten sich die Architekten nicht zufriedengeben und klagten. Ihre Klage vor dem Finanzgericht Köln war erfolgreich.

Bei den von der GbR durchgeführten Architekturvisualisierungen handelt es sich um typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung.

Im Streitfall lag eine für eine selbstständige Arbeit ausreichende eigenständige Planungsleistung vor. Die Architekten wurden regelmäßig in einem frühen Entwurfsstadium bei der Entwicklung von Architekturprojekten miteingebunden, in dem sie mithilfe der Visualisierung am Entwurfsprojekt im Dialog mit den originär beauftragten Architekten gestalterisch planend beteiligt waren.

Beachten Sie | Das Rendering unterscheidet sich nach Ansicht des Finanzgerichts deutlich von der Tätigkeit eines Modellbauers, der nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1963 keine einem Architekten vergleichbare Tätigkeit ausübt. Denn die Beauftragung des Modellbauers erfolgte hier nach Abschluss der Planungsphase, sodass der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der Ausführung nach einem vorgegebenen Plan lag.

Eine selbstständige Tätigkeit ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Architekten nur Teilbereiche der Entwurfsplanung abdecken. Vielmehr ist die Tätigkeit in nur einem Hauptbereich der Architektur ausreichend. Zudem sind Spezialisierungen keine Seltenheit.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 21.4.2021, Az. 9 K 2291/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223984; FG Köln, PM vom 10.8.2021

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnung endet Anfang November 2021

| Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären. |

Für Anschaffungen und Herstellungen in 2020 gelten verlängerte Fristen: Da die Abgabefrist für Steuererklärungen für 2020 um drei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31.10.2021.

Beachten Sie | Da der 31.10.2021 ein Sonntag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Ist der 1.11.2021 in dem Bundesland, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des 2.11.2021.

PRAXISTIPP | Ist noch keine Zuordnung erfolgt, sollte dem Finanzamt die Zuordnung mit einem formlosen Schreiben angezeigt werden, wenn absehbar ist, dass dem Finanzamt die Jahreserklärung 2020 nicht bis zum 1.11. bzw. bis 2.11.2021 vorliegen wird.

Sofern keine zeitnahe Zuordnung erfolgt, gibt es hier vielleicht einen Rettungsanker: Der Bundesfinanzhof hat nämlich in 2019 Zweifel geäußert, ob die deutsche (restriktive) Sichtweise mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Er hat dem Europäischen Gerichtshof daher im Kern zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Darf ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen?
  • Welche Rechtsfolgen hat eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung?

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.7.2021, Az. IV A 3 – S 0261/20/10001 :014; BFH, Beschluss vom 18.9.2019, Az. XI R 3/19, EuGH C-45/20; BFH, Beschluss vom 18.9.2019, Az. XI R 7/19, EuGH C-46/20

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Parkplatzvermietung an Wohnungsmieter ist umsatzsteuerfrei

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen wie die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke steuerfrei, wenn die Mietflächen Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes sind und von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter überlassen werden. |

Hintergrund: In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Vermietung der Stellplätze umsatzsteuerpflichtig ist, oder ob sie als untrennbare Nebenleistung das steuerliche Schicksal der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung teilt. Dies ist insbesondere deshalb relevant, weil bei einer umsatzsteuerpflichten Vermietung u. a. die während der Errichtungsphase anfallenden (hohen) Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind. Bei einer steuerfreien Vermietung scheidet ein Vorsteuerabzug indes aus.

In seiner Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof insbesondere auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus 1989 ab. Dieser hatte entschieden, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen vom Befreiungstatbestand nicht ausgenommen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken (z. B. von Grundstücken für Wohnzwecke oder für gewerbliche Zwecke) eng verbunden ist, sodass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und das für einen anderen Gebrauch bestimmte Grundstück Teil ein und desselben Gebäudekomplexes sind und diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden.

Vor diesem Hintergrund kam der Bundesfinanzhof u. a. zu folgenden (weiteren) Ergebnissen:

  • Ein Gebäudekomplex liegt auch vor, wenn es sich um ein Vorder- und Hinterhaus mit einem „Zwischenkomplex“ handelt.
  • Für einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist es ohne Belang, ob andere (externe) Mieter von Stellplätzen Zugang zu diesen haben, ohne das Mietgebäude betreten zu haben.
  • Es kommt zudem nicht darauf an, dass die Wohnungsnutzung auch ohne Stellplatzanmietung möglich ist.

Beachten Sie | Für eine steuerfreie Parkplatzüberlassung kommt es also insbesondere auf

  • Personenidentität und
  • einen engen räumlichen Zusammenhang an.

Im Umkehrschluss können auch steuerpflichtige Leistungen vorliegen, wie der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) der Verwaltung zeigt:

Beispiel

Vermieter V schließt mit dem Mieter M1 einen Wohnungsmietvertrag und mit dem im Haushalt von M1 lebenden Sohn M2 einen Vertrag über die Vermietung eines zur Wohnung gehörenden Fahrzeugstellplatzes ab.

Die Vermietung des Stellplatzes ist eine eigenständige steuerpflichtige Leistung. Eine Nebenleistung liegt nicht vor, weil der Mieter der Wohnung und der Mieter des Stellplatzes verschiedene Personen sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.12.2020, Az. V R 41/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222854; A 4.12.2. Beispiel 3 UStAE

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Arbeitgeber


Dienstwagenbesteuerung: Rückwirkender Wechsel der Bewertungsmethode

| Kann ein Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist dieser geldwerte Vorteil mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern. Da infolge der Coronapandemie derartige Fahrten aber oft nicht durchgeführt werden, wirft dies Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung auf und hier gibt es eine erfreuliche (neue) Sichtweise des Finanzministeriums Schleswig-Holstein. |

Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, bleibt es zwar dabei, dass die 0,03 %-Regelung auch für Monate anzuwenden ist, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wird. Ausnahme: Der Arbeitgeber hat mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot ausgesprochen.

Wird der Pkw monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, ist eine Einzelbewertung zulässig, sodass pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern sind. Das Wahlrecht kann während des Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden. Neu ist, dass das Finanzministerium Schleswig-Holstein eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) zulässt.

Beachten Sie | Bei ihrer Einkommensteuerveranlagung sind Arbeitnehmer nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden. Sie können für das gesamte Jahr zur Einzelbewertung wechseln.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein vom 21.5.2021, Az. VI 302 – S 2334 – 372; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2021/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224165

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Arbeitnehmer


Beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld ist steuerpflichtig

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist ein beamtenrechtliches Sterbegeld, das pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen wird, nicht steuerfrei. |

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige A war zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter, die als Ruhestandsbeamtin vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Pension bezog. Den Erben stand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der Mutter zu. Auf Antrag der A zahlte das Landesamt NRW das Sterbegeld nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag auf das von der A verwaltete Konto der Mutter.

Das Finanzamt sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen der A an und erhöhte deren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an. Hiergegen klagte die A.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg war der Ansicht, dass das Sterbegeld nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sei. Der Bundesfinanzhof sah das aber anders.

Bei dem Sterbegeld handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese sind wegen der Besonderheiten der beamtenrechtlichen Regelungen der A und nicht der Erbengemeinschaft zugeflossen und nur von ihr zu versteuern.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG kommt nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden sind und dies war hier nicht der Fall.

Beachten Sie | Das Sterbegeld hat nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern (z. B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten zu tragen). Es wird jedoch unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden sind. Das pauschale Sterbegeld orientiert sich daher nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.4.2021, Az. VI R 8/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224146; BFH, PM Nr. 26/21 vom 19.8.2021

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Abschließende Hinweise


Broschüre „Vereine & Steuern“ neu aufgelegt

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat die Broschüre „Vereine & Steuern“ neu aufgelegt (Stand: Juni 2021). Der Ratgeber wendet sich an Vereinsvorstände (insbesondere an Kassenwarte) und behandelt von der Gemeinnützigkeit bis zur Zuwendungsbestätigung wichtige Themen. Die Broschüre ist auf der Website des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (unter www.iww.de/sl1675) verfügbar. |

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Merkblätter zum Kindergeld 2021

| Die neuen Merkblätter zum Kindergeld 2021 sollen einen Überblick über die wichtigsten Punkte der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld geben. Sie können auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (www.iww.de/s5252) heruntergeladen werden. |

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2021 bis zum 31.12.2021 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2021 bis 30.6.2021

-0,88 Prozent

vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

vom 1.1.2020 bis 30.6.2020

-0,88 Prozent

vom 1.7.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

vom 1.1.2019 bis 30.6.2019

-0,88 Prozent

vom 1.7.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

vom 1.1.2018 bis 30.6.2018

-0,88 Prozent

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

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