Für alle Steuerpflichtigen
- Betriebliche Altersvorsorge: Diese Verbesserungen bringt das Betriebsrentenstärkungsgesetz
- Schenkungsteuer: Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch
- Erbschaft- und Schenkungsteuer: Pflegefreibetrag trotz Unterhaltspflicht zu gewähren
- Mehrere häusliche Arbeitszimmer: Höchstbetrag wird dennoch nur einmal gewährt
Für Vermieter
Für Unternehmer
- Elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen: Wichtige Informationen zum Kontierungsvermerk
- Ordnungsgemäße Kassenführung: Bundesrat stimmt der Kassensicherungsverordnung zu
- Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Wertabgabe von Sachspenden
Für Arbeitnehmer
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Betriebliche Altersvorsorge: Diese Verbesserungen bringt das Betriebsrentenstärkungsgesetz
| Gerade in kleinen Unternehmen ist die Betriebsrente noch nicht ausreichend verbreitet. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz, dem der Bundesrat kurz vor der Sommerpause zugestimmt hat, soll das nun anders werden. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über das Gesetzespaket, das im Wesentlichen am 1.1.2018 in Kraft tritt. |
Sozialpartnermodell
Zu den bisherigen Modellen der Betriebsrente kommt nun ein weiteres hinzu: das Sozialpartnermodell mit der Möglichkeit der reinen Beitragszusage. Arbeitgeber sind danach nur verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Sie werden von der Haftung befreit. Mindest- oder Garantieleistungen für Arbeitnehmer sind ausgeschlossen.
Das Sozialpartnermodell wird eingeführt durch Branchen-Tarifverträge. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können allerdings vereinbaren, dass die Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
Im Sozialpartnermodell hat der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung mit 15 % zu bezuschussen, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Zusätzlich kann der Tarifvertrag Sicherungsbeträge vorsehen, die das Versorgungsniveau („Zielrente“) absichern sollen.
Beachten Sie | Der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % gilt im Sozialpartnermodell ab der Einführung. Außerhalb des Sozialpartnermodells gilt er für alle neuen Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019; für bereits bestehende Umwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2022.
Weitere Änderungen
Nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz können bislang bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente eingezahlt werden. Für Neuzusagen nach dem 31.12.2004 kann ein zusätzlicher steuerfreier Höchstbetrag von 1.800 EUR gewährt werden.
Ab 2018 wird der Förderrahmen auf insgesamt 8 % der BBG ausgeweitet. Die ersten 4 % der BBG bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4 % der BBG hingegen sind nur steuerfrei.
Beachten Sie | Der steuerfreie Erhöhungsbetrag von 1.800 EUR entfällt. Dafür bleibt die 20 %-ige Pauschalbesteuerungsmöglichkeit bestehen. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8 % der BBG angerechnet.
Neu ist der sogenannte Förderbeitrag für Geringverdiener (Bruttoeinkommen bis zu 2.200 EUR monatlich). Zahlt der Arbeitgeber Beiträge von mindestens 240 EUR bis zu 480 EUR im Kalenderjahr, erhält er 30 % des Arbeitgeberbeitrags über eine Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück.
Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten künftig bis zu ca. 200 EUR anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.
Riestern Arbeitnehmer über die betriebliche Altersvorsorge, dann erfolgt ab 2018 in der Rentenphase keine Verbeitragung mehr. Insofern erfolgt also eine Gleichstellung mit den privaten Riester-Verträgen. Zudem wird die jährliche Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR angehoben.
Quelle | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz), BR-Drs. 447/17 (B) vom 7.7.2017; Die Bundesregierung vom 7.7.2017: „Bundesrat stimmt Riester und Co. zu: Betriebsrente wird attraktiver“
Schenkungsteuer: Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch
| Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch, ist danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegt der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers nunmehr der Steuerklasse II. Die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I ist somit nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden. |
Bislang stellte der Bundesfinanzhof für die Besteuerung der Abfindungen nicht auf das Verhältnis des Verzichtenden zum Zahlenden, sondern auf dasjenige zum künftigen Erblasser ab. Das Ziel, den gegen Abfindung vereinbarten Pflichtteilsverzicht sowohl vor als auch nach dem Eintritt des Erbfalls im Ergebnis gleich zu behandeln, kann aber insbesondere dann nicht erreicht werden, wenn der Verzicht gegenüber mehreren Personen erklärt wird und/oder Vorschenkungen des (künftigen) Erblassers an den Verzichtenden vorliegen.
Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind daher die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten.
PRAXISHINWEIS | Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall. Die Vereinbarung zu Lebzeiten begründet die Anwendung der Steuerklasse II (Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR), die Vereinbarung nach dem Erbfall hingegen die Steuerklasse I (Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR). Verbleibt nach dem Abzug des Freibetrags ein steuerpflichtiger Erwerb von z. B. über 75.000 EUR bis zu 300.000 EUR, beträgt der Steuersatz bei der Steuerklasse II 20 %, bei der Steuerklasse I nur 11 %. |
Quelle | BFH-Urteil vom 10.5.2017, Az. II R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195796
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Pflegefreibetrag trotz Unterhaltspflicht zu gewähren
| Der Freibetrag für Pflegeleistungen steht einer pflegenden Person im Erbfall und bei Schenkungen auch dann zu, wenn sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden. |
Sachverhalt |
Im Streitfall war die Tochter Miterbin ihrer Mutter. Diese war rund zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 EUR). Die Tochter hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 EUR nicht. Das Finanzgericht Niedersachsen und der Bundesfinanzhof sahen das jedoch anders. |
Hintergrund: § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20.000 EUR, der Personen anfällt, die den Erblasser oder Schenker unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt haben.
Der Begriff „Pflege“ ist grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig war.
Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nicht entgegen. Diese weite Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person honorieren soll.
Zudem wird der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie (insbesondere zwischen Kindern und Eltern) erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.
PRAXISHINWEIS | Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen kann der Freibetrag auch in voller Höhe zu gewähren sein, ohne dass es eines Einzelnachweises bedarf. |
Quelle | BFH-Urteil vom 10.5.2017, Az. II R 37/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194937
Mehrere häusliche Arbeitszimmer: Höchstbetrag wird dennoch nur einmal gewährt
| Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind mit maximal 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Da es sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag handelt, gilt die betragsmäßige Beschränkung auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum nacheinander oder zeitgleich (in mehreren Wohnungen) zwei Arbeitszimmer genutzt hat. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |
Nutzung mehrerer Arbeitszimmer
Der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ist zwar nicht auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt, wohl aber – unabhängig von der Anzahl der genutzten häuslichen Arbeitszimmer – auf den personenbezogenen Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzt.
Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers
Während der personenbezogene Höchstbetrag den Kostenabzug bei einem Steuerpflichtigen auf maximal 1.250 EUR begrenzt, können Steuerpflichtige, die ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und die beide die Abzugsvoraussetzungen erfüllen, den Höchstbetrag im Ergebnis doppelt in Anspruch nehmen. Denn im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Höchstbetrag jedem Steuerpflichtigen zu gewähren ist, dem für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er
- in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und
- die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat.
Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. VIII R 15/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 195255; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12; BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 86/13
Für Vermieter
Betrugsschaden kann als Werbungskosten abziehbar sein
| Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dies setzt jedoch voraus, dass er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung. |
Sachverhalt |
Der Steuerpflichtige S wollte ein Villengrundstück erwerben und teilweise vermieten. Er vertraute dem Makler M den Kaufpreis in bar an, nachdem ihm dieser versichert hatte, das Geschäft bei Barzahlung zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich verwendete M das Geld jedoch für sich. Den Betrugsschaden machte S als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen jedoch ab. |
Der Bundesfinanzhof hingegen hat dem S im Grundsatz recht gegeben. Begründung: Einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen ist die Erwerbs- und Vermietungsabsicht – und daran bestanden hier keine Zweifel, denn S hatte das Grundstück später erworben und tatsächlich vermietet.
PRAXISHINWEISE | Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof das Urteil an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang wird das Gericht nun beurteilen müssen, in welchem Zeitpunkt S davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld von M nicht mehr zurückbekommen würde. Hierauf kommt es für die Abziehbarkeit als Werbungskosten entscheidend an. Zudem sind ggf. Feststellungen zur Aufteilung des verlorenen Geldes erforderlich. Abziehbar sind die Aufwendungen nämlich nur, soweit sie auf den vermieteten Anteil des Gebäudes entfallen wären. |
Quelle | BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 24/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194764
Für Unternehmer
Elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen: Wichtige Informationen zum Kontierungsvermerk
| In der Praxis werden vermehrt elektronische Rechnungen verwandt. Aus diesem Grund hat das Bayerische Landesamt für Steuern dargestellt, welche Anforderungen an den Kontierungsvermerk auf elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen zu stellen sind. |
Nach den GoBD (= Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) muss der Originalzustand eines elektronischen Dokuments jederzeit lesbar gemacht werden können und damit prüfbar sein. Werden die Dokumente bearbeitet oder verändert (beispielsweise durch das Anbringen von Buchungsvermerken), ist dies zu protokollieren und mit dem Dokument abzuspeichern.
Beachten Sie | Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden.
Zur Erfüllung der Belegfunktion sind Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum zwingend erforderlich. Anders als beim Papierbeleg – bei dem diese Angaben auf dem Beleg angebracht werden müssen – können sie bei einem elektronischen Beleg dagegen auch durch die Verbindung mit einem Datensatz, mit den genannten Angaben zur Kontierung oder durch eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode) erfolgen.
Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.1.2017, Az. S 0316.1.1-5/3 St42; GoBD: BMF-Schreiben vom 14.11.2014, Az. IV A 4 – S 0316/13/10003
Ordnungsgemäße Kassenführung: Bundesrat stimmt der Kassensicherungsverordnung zu
| Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 grundsätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die nach § 146a der Abgabenordnung (AO) aus drei Bestandteilen besteht: Einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Präzisiert werden die Anforderungen durch eine sogenannte Kassensicherungsverordnung, die am 7.7.2017 den Bundesrat passiert hat. |
Die Kassensicherungsverordnung legt u. a. fest, wie die digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind und welche Anforderungen der auszustellende Beleg erfüllen muss. Geregelt ist auch, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Das sind: elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet basierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z. B. Barverkaufsmodule).
Beachten Sie | Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abs. 1 AO gehören u. a.: elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter, Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte.
Quelle | Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV), BR-Drs. 487/17 (B) vom 7.7.2017
Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Wertabgabe von Sachspenden
| Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat jüngst dazu Stellung bezogen, wie die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Sachspenden zu ermitteln ist. |
Sachspenden unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch.
Beachten Sie | Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände.
Spendet ein Unternehmer Waren, die nicht mehr verkäuflich sind, wird der Wert regelmäßig gegen 0 EUR tendieren. Dies gilt z. B. für Lebensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen und Frischwaren, wie Obst und Gemüse mit Mängeln.
Beachten Sie | Auch bei Artikeln im Non-Food-Bereich kann sich eine Verkaufsunfähigkeit ergeben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Waren wegen eines Verpackungsfehlers oder einer Falschetikettierung vernichtet werden müssten oder bei erheblichen Materialfehlern nur schwer zu verkaufen sind. Hier ist ein entsprechend geringer Marktpreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, sodass entweder keine oder nur eine geringe Umsatzsteuer entsteht.
Quelle | OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.3.2017, Az. S 7109 – 31 – St 171
Für Arbeitnehmer
Ende der doppelten Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung zählt nicht als Werbungskosten
| Wenn Arbeitnehmer im Zuge einer doppelten Haushaltsführung eine Immobilie am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte erwerben und fremdfinanzieren, sind die dafür zu entrichtenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dem Grunde nach abziehbar. Wird die Immobilie bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung verkauft und ist eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, ist diese nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz indes nicht als Werbungskosten absetzbar. |
Auslösendes Moment und somit der maßgebliche Bestimmungsgrund für die Vorfälligkeitsentschädigung ist die Veräußerung der Immobilie und die damit zusammenhängende Auflösung des Darlehensvertrags. Daher wird – so das Finanzgericht – die ursprüngliche berufliche Veranlassung überlagert von dem durch die Veräußerung ausgelösten Veranlagungszusammenhang.
Beachten Sie | Das Finanzgericht hat sich bei seiner Urteilsbegründung u. a. auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs bezogen, das in der Literatur mitunter kritisch betrachtet wird. Danach kann ein Vermieter eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehen, wenn er seine Darlehensschuld vorzeitig ablöst, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können.
PRAXISHINWEIS | Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist inzwischen die Revision anhängig. Vorerst bleibt also abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof seine zu den Vermietungseinkünften ergangene Rechtsprechung überdenkt und ggf. modifiziert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide jedenfalls per Einspruch offengehalten werden. |
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016, Az. 2 K 1701/14, Rev. BFH Az. VI R 15/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 194236; BFH-Urteil vom 11.2.2014, Az. IX R 42/13
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat Oktober 2017 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen! Beiträge Sozialversicherung Fälligkeit Beiträge 10/2017 = 26.10.2017 Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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