Für alle Steuerpflichtigen
- Steuerbegünstigung für Baudenkmale: Abzugsbeträge gehen nicht auf den Erben über
- Broschüre: Steuern im internationalen Vergleich
- Immobilienverkauf: Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung führt nicht mehr zu Kapitalerträgen
- Referentenentwurf zur Frühstartrente liegt vor
Für Unternehmer
- Künstlersozialabgabe: Leichte Erhöhung für 2027 geplant
- Privates Aufladen betrieblicher Pkw: Für den Betriebsausgabenabzug gelten neue Aufzeichnungspflichten
Für Arbeitnehmer
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Steuerbegünstigung für Baudenkmale: Abzugsbeträge gehen nicht auf den Erben über
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals nach § 10f Abs. 1 oder Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) getragen und verstirbt er vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über. Soweit § 10f Abs. 4 S. 3 i. V. mit § 10e Abs. 5 S. 3 EStG für zusammenveranlagte Ehegatten etwas anderes vorsieht, ist das eine Ausnahmeregelung.
Hintergrund: § 10f EStG enthält eine Steuerbegünstigung für Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. So können Steuerpflichtige z. B. nach Abs. 1 Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen. Dies setzt aber u. a. voraus, dass das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Erbe des Steuerpflichtigen (Sohn) die Abzugsbeträge nach § 10f EStG fortsetzen kann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt und der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Klageverfahren und die Revision blieben erfolglos.
Der Bundesfinanzhof führte u. a. aus, dass die Leistungsfähigkeit des Erben, der keine eigenen Aufwendungen für das Objekt hatte, nicht gemindert wird. Entsprechend ist neben der fehlenden gesetzlichen Rechtsgrundlage auch kein Grund für den Abzug von Aufwand beim Erben ersichtlich, den ein Dritter getragen hatte.
Die Entscheidung schließt an einen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs an, der hinsichtlich des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG entschieden hatte, dass dieser nicht auf den Erben übergeht.
Quelle — BFH-Urteil vom 25.3.2026, Az. X R 23/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254566
Broschüre: Steuern im internationalen Vergleich
Das Bundesfinanzministerium hat die Broschüre „Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich“ neu aufgelegt (Stand: Juni 2026; abrufbar unter www.iww.de/s16007). Die Broschüre gibt einen Überblick über zentrale steuerpolitische Indikatoren in EU- und anderen ausgewählten Industriestaaten.
Immobilienverkauf: Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung führt nicht mehr zu Kapitalerträgen
Vereinbaren die Parteien bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen ausdrücklich eine unverzinsliche Kaufpreisstundung und sollen sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden, erzielt der Veräußerer nun doch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Ansicht verworfen, wonach die einzelnen Raten nach § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) typisierend in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen sind.
Sachverhalt |
Eheleute veräußerten ein seit mehr als zehn Jahren gehaltenes Grundstück zum Verkehrswert an ihre Tochter. Da diese keine Bankfinanzierung erhalten konnte, wurde der Kaufpreis vollständig gestundet. Er sollte über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten in monatlichen Raten getilgt werden. Vorzeitige Tilgungen sollten dabei nicht zu einer ermäßigten Gesamtrückzahlungssumme führen. Der notarielle Vertrag bestimmte ausdrücklich, dass keine Verzinsung erfolgen sollte, sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Vorteil der fehlenden Verzinsung der Tochter zugewendet werden sollte. Das Finanzamt zerlegte die Ratenzahlungen gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter Heranziehung des § 12 Abs. 3 BewG rechnerisch in Tilgungs- und Zinsanteile und unterwarf letztere als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung. Hiergegen wehrten sich die Eheleute – und zwar erfolgreich. |
Keine freigebige Zuwendung (Schenkung)
Der Bundesfinanzhof gelangte zunächst zu dem Ergebnis, dass die unverzinsliche Kaufpreisstundung keine freigebige Zuwendung (Schenkung) darstellt. Zwar wollten die Eltern ihrer Tochter den Zinsvorteil zukommen lassen. Es fehlt allerdings bereits an einer schenkungsteuerlich erforderlichen Vermögensverschiebung.
Beachten Sie — Anders als bei einem unverzinslichen Darlehen wird der Tochter kein Kapital zur Nutzung überlassen. Vielmehr wird lediglich ihre Verpflichtung zur sofortigen Kaufpreiszahlung hinausgeschoben.
Keine Einkommensteuer
Den eigentlichen Schwerpunkt bildet jedoch die einkommensteuerliche Würdigung. Hier hat der Bundesfinanzhof herausgestellt, dass eine unverzinsliche Stundung zwar eine Kapitalüberlassung darstellt. Fehlt jedoch nach dem übereinstimmenden Parteiwillen gerade jedes Entgelt für diese Kapitalüberlassung, ist der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) nicht verwirklicht.
Entscheidend ist die zivilrechtliche Vereinbarung. Haben die Vertragsparteien ausdrücklich geregelt, dass sämtliche Raten ausschließlich Kaufpreiszahlungen darstellen und keine Verzinsung erfolgen soll, ist diese Vereinbarung auch steuerlich anzuerkennen. „Nur“ bei einem Gestaltungsmissbrauch oder verschleierter Zinsabrede kann etwas anderes gelten.
MERKE — Der Bundesfinanzhof hält nicht mehr daran fest, die einzelnen Ratenzahlungen unter Rückgriff auf § 12 Abs. 3 BewG typisierend in Tilgungs- und Zinsanteile aufzuteilen. |
Der Bundesfinanzhof begründet den Rechtsprechungswechsel auch mit der seit Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Systematik. Seit 2009 unterliegen neben laufenden Erträgen auch Wertveränderungen von Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 2 EStG der Besteuerung. Deshalb sind Nutzungsentgelte und Rückzahlungen strikt voneinander zu trennen. Kaufpreisraten sind grundsätzlich vollständig Tilgungsleistungen; eine künstliche Aufspaltung in Tilgungs- und Zinsanteile passt nicht mehr in dieses System.
Quelle — BFH-Urteil vom 24.3.2026, Az. VIII R 30/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254381
Referentenentwurf zur Frühstartrente liegt vor
Mit der Einführung einer Frühstartrente soll Alterssicherung bereits im Kindesalter mit staatlichen Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge beginnen. Am 22.7.2026 hat das Bundesfinanzministerium nun einen Referentenentwurf vorgelegt. Auch ein Fragen-Antworten-Katalog wurde bereits veröffentlicht.
Mit der Frühstartrente will die Bundesregierung den frühzeitigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge unterstützen. Zur Anlage der Frühstartrente können Eltern für Kinder, die das 6. Lebensjahr vollenden, einen individuellen, kapitalgedeckten und privatwirtschaftlich organisierten Altersvorsorgedepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl eröffnen, der die Voraussetzungen eines Standarddepot-Vertrags erfüllt. Der Bund zahlt für diese Kinder bis zur Volljährigkeit 10 EUR pro Monat in das Depot ein. Die Einzahlung weiterer Eigenbeiträge bis zu 6.840 EUR pro Jahr ist möglich.
Eröffnen die Eltern kein Altersvorsorgedepot, werden die nicht abgerufenen Gelder kollektiv nach den einzelnen Jahrgängen angelegt. Bei einer nachträglichen Depoteröffnung (durch die Eltern oder die inzwischen volljährigen Begünstigten) können die Mittel, die in der kollektiven Anlage angespart wurden, auf den persönlichen Altersvorsorgevertrag übertragen werden.
Ab dem 18. Lebensjahr kann das Altersvorsorgedepot bis zum Renteneintritt durch eigene Einzahlungen weiter bespart werden. Alternativ kann auch in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechselt werden.
MERKE — Die Erträge aus der Frühstartrente bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase, also bis zum Renteneintritt, steuerfrei. |
Anspruchsberechtigt sind ab dem Geburtsjahrgang 2020 alle Kinder vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben.
Das Gesetzgebungsverfahren soll 2026 abgeschlossen werden. Es ist geplant, dass die Auszahlung rückwirkend zum 1.1.2026 erfolgt – zunächst für den Geburtsjahrgang 2020, also für die Kinder, die zum Programmstart sechs Jahre alt sind. In den folgenden Jahren erwerben dann zusätzlich immer die Kinder einen neuen Anspruch, die im jeweiligen Jahr ihr 6. Lebensjahr vollenden.
Quelle — BMF: „Fragen und Antworten zur Frühstartrente“, Stand: 24.7.2026, abrufbar unter www.iww.de/s16005
Für Unternehmer
Künstlersozialabgabe: Leichte Erhöhung für 2027 geplant
Nach der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (Entwurf) soll der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im nächsten Jahr 5,0 % betragen. Nach der leichten Absenkung auf 4,9 % in 2026 liegt er damit wieder auf dem Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025.
Hintergrund
Über die Künstlersozialversicherung sind rund 185.000 selbstständige Künstler sowie Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Versicherte tragen die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 %).
Beachten Sie — Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt.
Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere Informationen erhalten Sie u. a. unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Quelle — BMAS, Mitteilung vom 3.7.2026: „Künstlersozialversicherung: Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5,0 Prozent“
Privates Aufladen betrieblicher Pkw: Für den Betriebsausgabenabzug gelten neue Aufzeichnungspflichten
Unternehmer, die ihren betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrowagen zu Hause laden, und diese Kosten als Betriebsausgaben absetzen wollen, müssen ab sofort neue Aufzeichnungspflichten erfüllen. Denn die bisherige Abrechnung nach der Ladestrompauschale hat ausgedient. Das ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Hintergrund
Wollten Unternehmer den Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten vermeiden, konnten sie für den Betriebsausgabenabzug bisher eine Ladestrompauschale nutzen. Diese belief sich je nach Fahrzeugart und Lademöglichkeit pro Monat auf 15 bis 70 EUR. Ein Stromzähler oder sonstige Aufzeichnungen waren nicht erforderlich.
Nachdem das Bundesfinanzministerium die Ladestrompauschalen für Arbeitnehmer bereits zum 1.1.2026 abgeschafft hatte (Schreiben vom 11.11.2025), war eine entsprechende Anpassung für Unternehmer zu erwarten – und diese ist nun erfolgt.
Die neuen Regeln
Schritt 1: Nachweis der Strommenge
Für das Fahrzeug ist die geladene Strommenge nachzuweisen. Das kann wie bisher über einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Das Bundesfinanzministerium stellt hier ausdrücklich klar, dass der Stromzähler nicht eichrechtskonform sein muss. Es ist auch zulässig, die Strommenge über einen in der Wallbox oder im Fahrzeug integrierten Zähler zu ermitteln.
MERKE — Kann die geladene Strommenge nicht ohne Weiteres ausgelesen werden, genügt nach Ansicht der Finanzverwaltung weiterhin ein repräsentativer Aufzeichnungszeitraum von drei Monaten. Der hieraus ermittelte Durchschnittswert darf dann auch für die Folgemonate verwendet werden. |
Schritt 2: Multiplikation mit den tatsächlichen Stromkosten
In einem zweiten Schritt wird die Strommenge mit den tatsächlichen Stromkosten multipliziert. Dabei ist nicht nur der Arbeitspreis je Kilowattstunde zu berücksichtigen; auch der Grundpreis laut Stromvertrag gehört anteilig zu den abzugsfähigen Stromkosten. Bei einem dynamischen Stromtarif akzeptiert das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen den durchschnittlichen monatlichen Strompreis je Kilowattstunde einschließlich des anteiligen Grundpreises. Eine stunden- oder tagesgenaue Bewertung der einzelnen Ladevorgänge ist nicht erforderlich.
Beachten Sie — Betreiber einer PV-Anlage profitieren von einer Vereinfachungsregelung. Eigentlich müsste für den selbst erzeugten Strom auf die Herstellungskosten der jeweiligen Kilowattstunde abgestellt werden. Das Bundesfinanzministerium lässt es jedoch ausdrücklich zu, die Einspeisung aus der privaten PV-Anlage unberücksichtigt zu lassen. Dadurch kann die gesamte geladene Strommenge mit dem – regelmäßig höheren – Strompreis des Energieversorgers bewertet werden.
Schritt 2 (Alternative): Die neue Strompreispauschale
Der Nachweis der Strommenge bleibt zwar unverzichtbar. Das Bundesfinanzministerium räumt aber ein Wahlrecht bei der Bewertung der Strommenge ein. Anstelle der tatsächlichen Stromkosten kann die Strommenge mit einem pauschalen Strompreis bewertet werden (Strompreispauschale).
Bei der Strompreispauschale ist der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001) maßgebend. Heranzuziehen ist jeweils der Durchschnittspreis des 1. Halbjahrs des vorangegangenen Kalenderjahrs (Jahresverbrauch 5.000 bis unter 15.000 kWh). Dieser Wert ist auf volle Cent je Kilowattstunde abzurunden und gilt für das gesamte Wirtschaftsjahr.
Für 2026 bedeutet das Folgendes: Weil der Durchschnittswert für das 1. Halbjahr 2025 bei 34,36 Cent/kWh lag, ist für das gesamte Kalenderjahr 2026 ein pauschaler Ansatz jeder geladenen kWh mit 0,34 EUR/kWh zulässig – ohne weitere Nachweise.
Die Strompreispauschale kann unabhängig davon gewählt werden, ob ein Festpreistarif, ein dynamischer Stromtarif oder eine private PV-Anlage vorliegt. Mit der Pauschale sind aber immer sämtliche Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
MERKE — Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben. Ein unterjähriger Wechsel zwischen beiden Methoden ist unzulässig. |
Zeitliche Anwendung
Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Da das Schreiben des Bundesfinanzministeriums jedoch erst am 21.7.2026 veröffentlicht wurde, enthält es eine Vertrauensschutzregelung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die bisherigen Regelungen der Rz. 19 und 20 des Schreibens vom 5.11.2021 noch bis zum 31.7.2026 angewendet werden.
Somit können Unternehmer die bisherigen Ladestrompauschalen noch bis zum 31.7.2026 anwenden. Spätestens ab dem 1.8.2026 setzt der Betriebsausgabenabzug jedoch den Nachweis der geladenen Strommenge voraus. Diese kann dann entweder mit den tatsächlichen Stromkosten oder mit der Strompreispauschale bewertet werden.
Quelle — BMF-Schreiben vom 21.7.2026, Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056 + IV C 5 – S 2334/00087/015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255161; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 – S 2334/00087/014/013
Für Arbeitnehmer
Reform der gesetzlichen Krankenversicherung: Wichtige Änderungen ab 2027 und 2028
Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 30.7.2026 in Kraft getreten. Einige Regelungen gelten allerdings erst ab 2027 bzw. ab 2028. Wichtige Aspekte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nachfolgend aufgeführt.
Beitragsbemessungsgrenze
Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden gemäß der Lohnentwicklung turnusgemäß angepasst und jährlich mittels Verordnung festgelegt.
Beachten Sie — Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen.
2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 69.750 EUR jährlich bzw. 5.812,50 EUR monatlich. 2027 steigt die Beitragsbemessungsgrenze einmalig (zusätzlich zur regulären Lohnentwicklung) um zusätzliche 3.600 EUR jährlich bzw. um 300 EUR monatlich.
Minijobs
Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs (bzw. geringfügige Beschäftigungen) beträgt derzeit 13 %. Ab 2027 wird der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber erhöht. Maßgeblich sind dann der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (das wären zusammen aktuell 17,5 %).
MERKE — Die wirtschaftliche Mehrbelastung trifft hier ausschließlich den Arbeitgeber. Die Anhebung betrifft „lediglich“ gewerbliche Minijobs. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten beträgt somit weiterhin 5 %. |
Familienversicherung
Die beitragsfreie Familienversicherung gehört zu den prägenden Merkmalen der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach können insbesondere Ehegatten und Kinder ohne eigene Beitragszahlung in den Schutz des Mitglieds einbezogen werden.
Ab 1.1.2028 wird die beitragsfreie Familienversicherung begrenzt. Dann zahlen Mitglieder mit derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehegatten einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt demgegenüber erhalten.
Beachten Sie — Der Zuschlag gilt aber nicht ausnahmslos für jede Ehegatten-Mitversicherung. Vielmehr sieht das Gesetz (§ 242b Sozialgesetzbuch V) einige Ausnahmen vor. So fällt für den Ehegatten kein Beitragszuschlag an, wenn das Mitglied oder der mitversicherte Ehegatte ein Kind hat, das im Haushalt des mitversicherten Ehegatten lebt und
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Ein Beitragszuschlag wird insbesondere auch dann nicht erhoben, wenn der mitversicherte Ehegatte
- nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in dessen häuslicher Umgebung pflegt,
eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nimmt,
die Regelaltersgrenze erreicht hat,
mindestens Pflegegrad 3 oder einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.
Quelle — Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), BGBl I 2026, Nr. 228 vom 29.7.2026; Bundesministerium für Gesundheit, Mitteilung vom 10.7.2026: „Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat Oktober 2026 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen! Beiträge Sozialversicherung Fälligkeit Beiträge 10/26 = 28.10.2026 Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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